Figuren verschwunden sind? Wenn ihr das nachstehende lest, wisst Ihr wahrscheinlich warum, denn ich gehe davon aus, dass das Bafin sich endlich einmal die Mühe macht und mitliest.
BGH v. 6.11.2003, 1 StR 24/03 - Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch Scalping
BGH, Urteil v. 6.11.2003, 1 StR 24/03, NJW 2004, 302 = WM 2004, 69 - Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch Scalping
13 WpHG; 14 WpHG; 38 WpHG; 39 WpHG; 88 BörsG a. F.; 20 a WpHG; 1 StGB; Art. 103 GG
Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch „Scalping“
GG Art. 103 II ; StGB 1 ; WpHG 13 I Nr. 3, 14 I Nr. 1, 20a I 1 Nr. 2, 38 I Nr. 4, 39 I Nr. 2; BörsG a.F. 88 Nr. 2
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation i.S. von 20a I 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des 88 Nr. 2 BörsG a.F. und den 39 I Nr. 2, 38 I Nr. 4 i.V. mit 20a I 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
BGH, Urteil vom 6. 11. 2003 - 1 StR 24/03 (LG Stuttgart)
Zum Sachverhalt:
Das LG (BKR 2003, 167) hat den Angekl. O wegen verbotener Insidergeschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 77065,28 Euro in sein Vermögen angeordnet. Der Angekl. K wurde wegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei ihm hat das LG die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Forderung dieses Angekl. gegen die ConSors-Direkt-Bank N. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285529,63 Euro eingezogen und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2147,43 Euro angeordnet. Der Angekl. O machte mit seiner Revision ein Verfahrenshindernis geltend und wendete sich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung. Der Angekl. K erstrebte mit der Sachbeschwerde den Wegfall der Verurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung sowie des Verfalls.
Noch ein Anmerkung: Für welches Anlegermagazin der Angeklagte O. in nicht gerade untergeordneter Positione tätig war, dürft Ihr heute Nacht albträumen, wenn Ihr den Abacho-Schrott immer noch nicht rausgehauen habt.
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