Hallo Steffex!
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zu EUZ:
Zusammenfassung: Die Firma hat sehr starkes Interesse an steigendem Aktienkurs. Da soll sich jeder seine Gedanken machen.
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7. Änderung des Aktienoptionsplans und Satzungsänderung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.04.1999 hat unter Punkt 1 der Tagesordnung den Vorstand ermächtigt, im Rahmen eines Aktienoptionsplans Optionen auszugeben und hat zugleich ein bedingtes Kapital beschlossen. Der Aktienoptionsplan sieht ein Erfolgsziel vor, das erreicht werden muss, damit die Optionen von den Bezugsberechtigten ausgeübt werden können. Das Erfolgsziel bestimmt, dass die Optionen nur ausgeübt werden können, wenn die bereinigte Wertentwicklung der Aktien der Gesellschaft zwischen Beginn der Begebung und Beginn des ersten Ausübungszeitraums der Optionen der jeweiligen Tranche mindestens der Wertentwicklung des Neuen Markt-Index (ISIN-Code DE 0008468968) im gleichen Zeitraum entspricht. Da die Deutsche Börse die Berechnung des Neuen Markt-Index (NEMAX All Share-Index) zum 24.03.2003 eingestellt hat, ist es erforderlich, dieses Erfolgsziel für die mittlerweile ausgegebenen Optionen sowie zukünftig noch auszugebende Optionen anzupassen. An Stelle des NEMAX All Share-Index soll nunmehr der Technology All Share-Index zur Ermittlung des Erfolgsziels herangezogen werden. Die ausgegebenen Optionen konnten von der Gesellschaft bisher nur mittels neuer Aktien aus dem bedingten Kapital bedient werden. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, im Zeitpunkt der Ausübung der Option durch den Bezugsberechtigten, die für die Gesellschaft und Aktionäre günstigste Art der Bedienung der Optionen zu wählen, soll die Gesellschaft ermächtigt werden, die ausgeübten Optionen auch aus eigenen zurückerworbenen Aktien der Gesellschaft oder mittels Barausgleich zu bedienen. Aus diesem Grunde soll auch § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft angepasst werden.
8. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die Hauptversammlung vom 15.05.2002 hat die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien für den Zeitraum bis zum 15.11.2003 ermächtigt. Da diese Ermächtigung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung wirksam ist, soll sie unter Ablösung der bestehenden Ermächtigung für den Zeitraum von weiteren 18 Monaten erneuert werden. Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran bzw. als Gegenleistung für Wirtschaftsgüter und Leistungen anzubieten, für die Veräußerung gegen Barzahlung zu verwenden oder zur Verschaffung von Aktien an Bezugsberechtigte aus dem in der Hauptversammlung vom 30.04.1999 beschlossenen Aktienoptionsplan der Gesellschaft einzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 15.05.2002 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zum 15.11.2003 wird aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, für einen Zeitraum bis zum 19.11.2004 eigene Aktien zu anderen Zwecken als den Wertpapierhandel zu erwerben. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25% unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen. Insgesamt dürfen aufgrund dieser Ermächtigung Aktien in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals erworben werden, jedoch darf auf dieses zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbene eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbene eigene Aktien der Gesellschaft, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an die Aktionäre wieder zu veräußern. Die Ermächtigung erstreckt sich darauf, aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbene Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder als Gegenleistung für sacheinlagefähige Wirtschaftsgüter und Leistungen anzubieten. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern. Der Preis, zu dem eigene Aktien der Gesellschaft gegen Barleistung an Dritte abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Ak- tie an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbene Aktien zur Verschaffung von Aktien an Bezugsberechtigte aus dem in der Hauptversammlung vom 30.04.1999 beschlossenen Aktienoptionsplan der Gesellschaft zu verwenden. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft übertragen werden, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie die eigenen Aktien beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder als Gegenleistung für sacheinlagefähige Wirtschaftsgüter und Leistungen oder zur Verschaffung von Aktien an Bezugsberechtigte aus dem Aktienoptionsplan der Gesellschaft verwandt werden. Die vorstehenden Ermächtigungen zu Veräußerungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gelten gleichfalls für bereits zu einer früheren Ermächtigung erworbene eigene Aktien. e) Die vorgenannten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Erläuterungen des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung Der in der Hauptversammlung vom 30.04.1999 beschlossene Aktienoptionsplan der Gesellschaft kann durch das in jener Hauptversammlung beschlossene bedingte Kapital erfüllt werden. Der unter Punkt 7 der diesjährigen Tagesordnung vorgeschlagene Beschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, den Aktienoptionsplan auch durch den vorherigen Erwerb eigener Aktien oder durch Barausgleich zu bedienen. Die Eckpunkte des Aktienoptionsplans wurden gleichfalls von der Hauptversammlung vom 30.04.1999 beschlossen. Sie sind als Bestandteil der notariellen Niederschrift über diese Hauptversammlung beim Handelsregister Charlottenburg einsehbar. Sie können außerdem als Bestandteil der damaligen Bekanntmachung in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft Robert-Rössle-Straße 10, 13125 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Die Entscheidung darüber, wie die Optionen im Einzelfall erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidung berichten. Bericht des Vorstandes zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre Punkt 8 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu ermächtigen, durch die Gesellschaft erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an die Aktionäre wieder zu veräußern. Die vorgeschlagene Ermächtigung erstreckt sich zunächst auf die Verwendung eigener Aktien zum Angebot an Dritte beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder als Gegenleistung für sacheinlagefähige Wirtschaftsgüter und Leistungen. Der nationale und internationale Wettbewerb macht es in zunehmendem Maße erforderlich, im Rahmen von beabsichtigten Akquisitionen nicht Geld, sondern eigene Aktien der Gesellschaft bereitzustellen. Mit einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhielte die Gesellschaft die Möglichkeit, bei entsprechender Notwendigkeit eigene Aktien flexibel und kostengünstig im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft für die vorstehend genannten Erwerbszweck einzusetzen. Außerdem wird um die Ermächtigung gebeten, der Gesellschaft die Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrecht der Aktionäre zu ermöglichen, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentliche unterschreitet (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der etwaige Abschlag vom Börsenpreis soll möglichst niedrig gehalten werden und wird voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränkt werden. Mit der engen Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Für die Gesellschaft eröffnet sich durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die Chance, die Aktien nationalen und internationalen Investoren anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern und damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren und dabei durch die marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis für die Aktien erreichen. Ferner soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch zur Verschaffung von Aktien an Bezugsberechtigte aus dem in der Hauptversammlung vom 30.04.1999 beschlossenen Aktienoptionsplan zu verwenden. Damit ergäbe sich bei Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre die Möglichkeit, Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan der Gesellschaft nicht nur durch das in vorgenannter Hauptversammlung beschlossene bedingte Kapital (§ 5 Abs. 5 der Satzung) zu erfüllen. Die Verwendung eigener Aktien kann zur Vermeidung eines Verwässerungseffekts und aus sonstigen Gründen wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Entscheidung darüber, wie die Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan im Einzelfall erfüllt werden, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen allein im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft. Konkrete Pläne für den Erwerb weiterer eigener Aktien sowie deren Verwendung zur Bedienung von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan der Gesellschaft, beim Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen daran bzw. als Gegenleistung für Wirtschaftsgüter und Leistungen oder für die Veräußerung gegen Barzahlung bestehen gegenwärtig nicht. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten. |