Zu dieser Frage, die auch mich betrifft, gibt es eine Reihe interessanter Beiträge im Internet.
" § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG 2009 umfasst also Verschmelzungen, Aufspaltungen und Anteilstauschvorgänge, sofern diese auf eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme – z.B. ein Übernahmeangebot – zurückzuführen sind. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt dabei keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG dar. Die Besteuerung wird aufgeschoben. Die Reserven bleiben steuerlich verstrickt und werden erst im Fall einer zukünftigen Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert."
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/...i-altaktienbestaenden-359017Noch mehr Klarheit durch ein gleich gelagertes Beispiel bringt m.E. die Diskussion bei WO
"Abgeltungssteuer auf Altaktien bei Übernahme?"
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/...ltaktien-bei-uebernahmeDemnach verstehe ich die Sachlage unter Berücksichtigung §20 Abs. 4a Satz 1 EStG so:
1. Die Übernahme mit Tausch in eine neue WKN ist keine Veräußerung und unterliegt damit nicht
der Abgeltungssteuer und ist steuerfrei.
2. Als Anschaffungskosten gilt der Wert der Altaktien zum Zeitpunkt des Tauschs, nicht die
Anschaffungskosten vor 2009. Dieser Wert ist wichtig für die Einbuchung bei der Bank!
3. Ein zukünftiger Gewinn ab dem Anteilstausch unterliegt der Kapitalertragssteuer.
Somit blieben Gewinne mit LexamVG bis zur Umbuchung steuerfrei, ab der Umbuchung in MUX
wären diese neuen Gewinne, und nur diese, abgeltungssteuerpflichtig.
Leidtragende wären m.E. vor allem alle, die noch auf Verlusten sitzen, da diese nach meinem Verständnis nicht gleichermaßen erfassbar wären. Hier wäre wohl der vorherige Verkauf anzuraten, weil dieser in den persönlichen Verlusttopf bei der Bank fließen würde.
Vielleicht gibt es Steuerexperten, die das alles noch besser wissen.