Zunächst ist richtig, dass bei Eibuchung der Originale der aktuelle Kurs in Rubel (Umrechnung in Euro) exakt der Anschaffungswert ist (kapitalertragssteuerpflichtig), wenn zuvor der Wert der ADR/GDR mit null (= 0) angesetzt wird. Gegengerechnet werden muss eigentlich der ursprüngliche Anschaffungswert der ADR/GDR. Wenn dabei ein Verlust bzw. Gewinn ermittelt wird, ist die KESt Steuer zu ermitteln (negativ oder eben positiv). Soweit - so logisch.
Der steuerliche Irrsinn besteht -wie hier geschildert- aber darin, dass der Verlust einer Aktie, wenn diese vorher auf den Wert = 0 fällt, nicht angerechnet werden kann. Es findet formal kein steuerlich "relevanter Verkauf" statt, da es einen Verkauf ohne Gegenwert nicht geben kann. Das ist ein Fehler im Gesetzeswerk und auch in D so üblich. Das Problem besteht regelmäßig bei Optionsscheinen, die nicht zu einem Restwert (meist 0,001 Euro) vom Emittenten ausgebucht werden, wenn eine Knock-Out-Schwelle gerissen wird. Der Verlusttopf wird nicht mit dem Totalverlustwert erhöht, wenn es kein Kompensationsgeschäft gibt.
Die Antwort, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, steht in dem Link des ÖFA von #6513: "Der Steuerpflichtige kann diesen Vorgang im Rahmen der Veranlagung korrigieren."
Also in der Jahressteuererklärung den wirklichen Verlust angeben und die bereits gezahlte KESt darauf. Es sollte eine Gutschrift erfolgen. Wenn nicht, Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht. Das FA wird vorher einlenken. |