So werden die Krankenhausträger in der Rechtsform der juristischen Person betrieben. Als solche müssen sie für ihre verfassungsmäßigen Vertreter deliktisch nach den Grundsätzen der Organhaftung (§§ 31, 89 BGB) einstehen. Das bedeutet, dass keine Entlastungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund derer sie sich von einer Haftung exkulpieren können. So müssen sie stets für das Verschulden der leitenden Krankenhausärzte, die Aufgaben des Klinikträgers wahrnehmen, haften. Im Einzelnen sind das leitende Chefärzte, leitende Ärzte einzelner Fachbereiche ebenso wie der Oberarzt, wenn er als planmäßiger Vertreter eines leitenden Arztes gehandelt hat.
In einem Urteil vom 21.09.1971 hat der BGH entschieden, dass der Chefarzt des einzigen städtischen Krankenhauses, dem der gesamte medizinische Betrieb mit alleiniger Entscheidungsbefugnis überlassen war, haftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter zu behandeln ist. Insbesondere sei keine Rücksicht auf seine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu nehmen. In einem weiteren Urteil vom 22.04.1980 ging der BGH sogar noch weiter. Er führte im Leitsatz der Entscheidung aus, dass der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik auch wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Klinikträgers zu betrachten ist. |