Ab welchen Schwellenwerten bestehen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten? a) Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien
Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien bestimmen Art. 5 und 6 EU-LeerverkaufsVO ein zweistufiges Transparenzsystem. Eine erstmalige Mitteilung hat nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO zu erfolgen, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,2 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht (1. Stufe). Erreicht die Netto-Leerverkaufsposition 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals, muss sie zudem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (2. Stufe).
Wann ist ein Schwellenwert erreicht oder unterschritten? a) Aktien
Ein Erreichen des Schwellenwerts bei Aktien (z.B. 0,2 %, 0,3 %, 0,4 %, 0,5 %, 0,6 % usw.) liegt vor, wenn die Netto-Leerverkaufsposition den exakten Schwellenwert erreicht. Ein Unterschreiten liegt vor, wenn der Positionswert unter dem Schwellenwert liegt. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Unterschreiten des Schwellenwertes von 0,2 % mitzuteilen ist und auch das Unterschreiten des Schwellenwertes von 0,5 % mitzuteilen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist.
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