Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer kann Steuerbescheid aussetzen lassen
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Steuerbürger, die wegen Gewinnen aus Aktienspekulationen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Aussetzung ihrer Steuerbescheide verlangen können.
Der IX. Senat diesen Schritt damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Denn bislang sei noch völlig ungeklärt, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungsgemäß sei. Der BFH sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass die derzeitigen rechtlichen und faktischen Besteuerungsmöglichkeiten dazu führten, dass nur diejenigen, die ihre Gewinne aus Aktienspekulationen in der Steuererklärung angeben, auch von der Finanzverwaltung veranlagt würden. Bestraft würden damit nur "die Ehrlichen". Im Urteilsfall hatte der Antragsteller zunächst keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärt. Als sich später herausstellte, dass er tatsächlich 11 000 Euro Gewinn mit Wertpapiergeschäften gemacht hatte, sollt er nachzahlen. Der Mann beantragte daraufhin Aussetzung seines Einkommensteuerbescheides. Begründung: Die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer.
Der BFH gab ihm Recht. Ein sofortiger Vollzug der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne würde dazu führen, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben würde. Öffentliche Belange, die das rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. |