Ansprüche der Massegläubiger[Bearbeiten]
Die Ansprüche der Massegläubiger sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden bzw. durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind. So sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind, immer Masseverbindlichkeiten.
Typische Masseverbindlichkeiten sind beispielsweise Entgeltansprüche aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter (z. B. zur Fortführung des Unternehmens) selbst geschlossen hat. Ebenfalls sind häufig Vermieter oder Arbeitnehmer Massegläubiger, deren Vertragsverhältnisse aufgrund von ihrer insolvenzrechtlich bevorzugten Behandlung (vgl. § 109 und § 113 InsO) nur mit einer gewissen Frist gekündigt werden können und bis dahin vom Insolvenzverwalter fortzuführen sind.
Der Massegläubiger macht seinen Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter - eventuell klageweise - geltend. |