also ich glaube nicht, das dies gefaked ist, ich habe dieses schreiben von meiner Bank erhalten, deswegen frage ich ja nach. Da die Postbankaktie, ja weit höher liegt, wie 25,18 €. ich wollte nur wissen, ob die hier Investierten, den gleich Schrieb bekommen haben, und was Sie machen werden. Hier der genaue Schrieb meiner Bank Bundesanzeiger vom 18. Juni 2012 Deutsche Postbank AG Bonn WKN 800 100 ISIN DE0008001009 Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG Gemäß § 62 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der Deutsche Postbank AG mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 6793, als übernehmende Gesellschaft und der Deutsche Postbank Financial Services GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 55277, als übertragende Gesellschaft erfolgen soll. Die Deutsche Postbank AG hält das gesamte Stammkapital der Deutsche Postbank Financial Services GmbH. Der Verschmelzungsvertrag und die weiteren gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen (die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Deutsche Postbank AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 und die Jahresabschlüsse der Deutsche Postbank Financial Services GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011) werden ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dauer eines Monats auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.postbank.de zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Es bedarf, angesichts dessen, dass die Deutsche Postbank AG das gesamte Stammkapital der Deutsche Postbank Financial Services GmbH hält, keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichtes, § 8 Abs. 3, Satz 1 Hs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Deutsche Postbank AG eingereicht. Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der Deutsche Postbank AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der Deutsche Postbank AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Postbank AG erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG erforderlich. Die Aktionäre der Deutsche Postbank AG werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Das Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn, Fax: +49 (0)228 920 18009, E-Mail: ir@postbank.de zu richten. Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Deutsche Postbank Financial Services GmbH nicht erforderlich. Bonn, im Juni 2012 Deutsche Postbank AG Der Vorstand Danke im vorraus für deine Antwort ! Gruß Sputnik4711 |