Stimmrechtsanteile: RHÖN-KLINIKUM AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
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RHÖN-KLINIKUM AG
11.03.2014 14:31
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 WpHG
Morgan Stanley, Wilmington/Delaware, USA hat uns nach § 21 WpHG und nach §
25 WpHG folgendes mitgeteilt:
1) Morgan Stanley uns nach § 21 WpHG folgendes mitgeteilt:
Der Stimmrechtsanteil von Morgan Stanley an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft, Salzburger Leite 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale,
Deutschland, hat am 3. März 2014 die Schwelle von 5% überschritten und
betrug zu diesem Zeitpunkt 5,27% (entspricht 7.279.027 Stimmrechten). Von
diesen Stimmrechten sind Morgan Stanley 4,76% (entspricht 6.584.530
Stimmrechten) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und 0,50% (entspricht
694.497 Stimmrechten) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2
zuzurechnen (Namen der kontrollierten Unternehmen: Morgan Stanley Capital
Management LLC, Morgan Stanley Domestic Holdings Inc., Morgan Stanley & Co.
LLC).
2) Morgan Stanley hat uns nach § 25 WpHG folgendes mitgeteilt:
Der Stimmrechtsanteil von Morgan Stanley an der RHÖN-KLINIKUM AG,
Salzburger Leite 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Deutschland, hat am 3.
März 2014 die Schwelle von 5% überschritten und betrug zu diesem Zeitpunkt
5,30% (entspricht 7.329.176 Stimmrechten).
Von diesen Stimmrechten entfallen 5,27% (entspricht 7.279.027 Stimmrechten)
auf Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG und 0,04% (entspricht 50.149
Stimmrechten) auf (Finanz- / sonstige) Instrumente nach §25 WpHG. Von den
Stimmrechtsanteilen aus Instrumenten nach §25 WpHG sind 0,04% (entspricht
50.149 Stimmrechten) mittelbar gehalten (Kette der kontrollierten
Unternehmen: Morgan Stanley Capital Management LLC; Morgan Stanley Domestic
Holdings Inc.; Morgan Stanley & Co. LLC). Bei den (Finanz- / sonstigen)
Instrumenten nach §25 WpHG handelt es sich um Rückübertragungsansprüche aus
verschiedenen Verträgen, die nach Ermessen des Verleihers ausgeübt werden
können.
Bad Neustadt a. d. Saale, 11. März 2014
Der Vorstand
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