Entfernungspauschale wird nicht immer anerkannt

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8970 Postings, 7516 Tage bammieEntfernungspauschale wird nicht immer anerkannt

Entfernungspauschale wird vom Fiskus nicht immer anerkannt

In der Steuererklärung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nur für den Weg zu den Arbeitsstätten geltend machen, die "fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden". Das hat der Bundesfinanzhof in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen klargestellt. Keine Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer hingegen ansetzen, wenn er von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert wird. Damit korrigierte das oberste deutsche Steuergericht anderslautende Urteile einzelner Finanzgerichte. Der Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten zum Betriebssitz steuerlich geltend machen, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist (Az.: VI R 70/03 und VI R 25/04). Seit 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 30 Cent je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten. dpa

Rentenbeiträge: Kein Einspruch mehr beim Fiskus nötig

In der Frage, ob Beiträge zur Rentenversicherung beim Fiskus in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, sind zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 45/02 und X R 11/05). Steuerzahler müssen jedoch in diesem Punkt bei Erhalt des Steuerbescheids keinen Einspruch mehr einlegen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, daß wegen der "Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als Werbungskosten" ab sofort in alle Steuerbescheide ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraph 165 AO aufzunehmen ist. Steuerzahler sollten darauf achten, daß dieser Vermerk in ihrem Steuerbescheid enthalten ist und andernfalls beim Finanzamt Einspruch einlegen.

Spätestens drei Wochen nach Kündigung klagen

Wer seine Kündigung anfechten will, muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gibt es kein Pardon. Die Kündigung wird gültig - selbst wenn sie sozial ungerechtfertigt oder an sich unwirksam war. Darauf macht die deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft aufmerksam. Der gekündigte Beschäftigte kann sich dann auch nicht darauf berufen, daß er die Fristenregelung gar nicht kannte. Diese Regelung gebe es schon seit vielen Jahren, sagt die Vereinigung. Dennoch werde die Drei-Wochen-Frist immer wieder versäumt. Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Einflußbereich des Arbeitnehmers gelangt, also zu üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen wurde. AP

Kindergeldanspruch auch nach Diplomprüfung möglich

Mit dem Ablegen einer Diplomprüfung erlischt nicht automatisch der Anspruch auf Kindergeld. Sind weitere Qualifikationen für den Eintritt ins Berufsleben erforderlich, müßten diese als Teil der Ausbildung berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder bis zum 27. Lebensjahr bleibe damit auch nach der akademischen Prüfung bestehen (Aktenzeichen: 6 K 2422/04). Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter ihre Diplom-Hauptprüfung im Fach Psychologie mit der Note sehr gut abgelegt, aber keinen Job gefunden hatte. Die 1977 geborene junge Frau war danach bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet und wurde von ihrem Vater finanziell unterstützt. In der Zeit war sie weiterhin an der Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene Lehrveranstaltungen, um sich zusätzlich für den angestrebten Beruf zu qualifizieren. bbr  

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