Geklagt hatte ein Bayer, der ein Auto ersteigern wollte, der Verkäufer zog die Auktion jedoch nach einer Woche zurück. Zu dem Zeitpunkt belief sich das Höchstgebot auf 4.500,50 Euro. Der Startpreis wa 1,- Euro, Angebotsende sollte der 6. Juni 2004 sein. Der Beklagte hatte die Auktion aber vorzeitig am 3. Juni des gleichen Jahres beendet.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 4.500,50 Euro der Meistbietende, doch sollte er das Auto nicht bekommen. Der Verkäufer merkte an, dass aus dem Autogetriebe Öl austrat und beendete deshalb die Versteigerung.
Das Auto soll einen Zeitwert von 12.000,- Euro gehabt haben. Die Differenz von rund 7.500,- Euro verlangte der Kläger als Schadensersatz vom Verkäufer.
Nach Auffassung der Richter erklärt der Anbieter bereits beim Einstellen der Ware verbindlich die Annahme des Höchstgebots einverstanden. Mit dem Internet-Angebot sei bereits ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Das Auto ist mittlerweile anderweitig verkauft, so dass das OLG einen Wertausgleich feststellen musste, unter anderem anhand der Schwacke-Liste. Demnach sei das Auto mit 7.000,- Euro angemessen bewertet - nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 Euro ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 Euro, dazu kommen noch Verzugszinsen. <!-- Version A31 -->
Trotzdem ist es heute wieder passiert. angebot hätte herute ca. 18 Uhr geendet, es war dem Verkäufer aber anscheinend zu wenig was geboten wurde, nämlich schon 100 Euro. Da zog der Verköufer sicherheitshalber, das Angebot zurück, indem er behauptete, Startpreis sei falsch.gewesen?? <!--StartFragment -->Auszug aus meiner Watchliste Patek Philippe Calatchlisterava - Topzustand EUR 5.100,00 EUR 5.300,00 EUR 20,00 0 dr.schmidt(329) 1Min |
Das fällt ihm erst jetzt ein???.