Artikel XVII [Beseitigung der Doppelbesteuerung] (1) Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Königreichs Griechenland und die innerhalb des Königreichs Griechenland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Maßgabe dieses Abkommens im Königreich Griechenland besteuert werden können, es sei denn, daß Nummer 2 gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. a) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer werden die folgenden Beträge angerechnet:
aa) bei Dividenden, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer; bb) bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen auf Grund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreichs Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 vom Hundert des Betrages dieser Zinsen; cc) bei Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Königreichs Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer; dd) bei den aus dem Königreich Griechenland stammenden Vergütungen im Sinne des Artikels XI Absätze 4 und 5 die dafür entrichtete griechische Steuer.
b) Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 vom Hundert der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn
aa) der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft gehören
und
bb) die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die eine andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften bezieht. |