Anleger müssen Gewinne aus "privaten Veräußerungsgeschäften", so heißen Spekulationsgeschäfte im Fachjargon, versteuern. Dabei gilt laut Einkommenssteuergesetz eine Spekulationsfrist für Wirtschafts- güter, dazu zählen auch Wertpapiere, von einem Jahr. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind für den Fiskus nur relevant, wenn sie innerhalb dieser Frist realisiert werden. Nur dann müssen Sie Gewinne versteuern. Aber: Auch nur dann können Sie Verluste verrechnen. Die Spekulationsfrist wird aus Zeitspanne zwischen dem Tag der Anschaffung und dem Tag der Veräußerung der Wertpapiere berechnet.
Freigrenze: Vor Ablauf der Spekulationsfrist gilt für Spekulationsgewinne eine Freigrenzung von 1000 Mark. Bei Erreichen oder Überschreiten dieser Grenze müssen Sie die gesamten Gewinne versteuern.
Gewinn und Verlust: Der Spekulationsgewinn bzw. -verlust berechnet sich aus Verkaufserlös abzüglich Kaufpreis (einschließlich der Nebenkosten wie Bankspesen und Provisionen), Veräußerungskosten (zum Beispiel Bankspesen und Provisionen) sowie der direkt zurechenbaren Werbungskosten (etwa Depotgebühren).
Verlustrechnung: Die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit Spekulationsgewinnen, die alle innerhalb der Einjahresfrist entstanden sein müssen, ist grundsätzlich möglich. Ist nach der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus einem Kalenderjahr immer noch ein Spekulationsverlust übrig, können Sie ihn ein Jahr zurücktragen oder in die Zukunft vortragen. Voraussetzung: Die Spekulationsverluste sind nach dem 31.12.1998 entstanden.
Verlustrücktrag: Dieser funktioniert ganz einfach: Sie ziehen bei Ihrer Steuererklärung die Verluste des aktuellen Steuerjahres mittels der Anlage VA von den Gewinnen des Vorjahres ab. Rutscht damit der verbleibende Gewinn unter 1000 Mark, erhalten Sie die gesamte Steuer zurück, die Sie im Vorjahr auf Spekulationsgewinne gezahlt haben.
Verlustvortrag: Der funktioniert ähnlich: Mit ihm können Sie Spekulationsverluste des aktuellen Steuerjahres mit künftigen Gewinnen verrechnen. Sie geben in Ihrer Steuererklärung die Verluste in der Anlage SO an. Haben Sie im folgenden Jahr Gewinne, so können Sie diese dann unter Hinweis auf die angegebenen Verluste mit diesen Gewinnen verrechnen. Bleiben danach noch Verluste übrig, so werden sie mit Gewinnen im folgenden Jahr verrechnet. Das funktioniert so lange, bis alle Verluste "abgearbeitet" sind.
Steuerlast: Die Höhe der Spekulationsteuer richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz. Dieser ergibt sich aus Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen.
Schenkung: Werden Aktien verschenkt, so beginnt die Spekulationsfrist nicht neu zu laufen. Fristbeginn bleibt der Tag, an dem der Schenkende die Aktien gekauft hat.
Aktien-Splits: Auch ein Aktien-Split beeinflusst die Spekulationsfrist nicht. Fristbeginn bleibt der Kauftag der ungesplitteten Aktien.
Aktientausch: Bei einem Aktientausch, etwa bei einer Fusion zweier Firmen, beginnt die Spekulationsfrist mit dem Tauschzeitpunkt neu zu laufen - egal wie lange die Aktien vorher in Ihrem Besitz waren.
Ehegatten-Depot: Bei einem Gemeinschaftsdepot zweier zusammenveranlagter Ehegatten gilt für beide gemeinsam eine Freigrenze von 2000 Mark. Neu: Haben Ehegatten zwei getrennte Depots, dann können sie Spekulations- gewinne und –verluste zwischen den Depots verrechnen. Ausnahme: Der Gewinn eines der beiden Ehegatten liegt unter 1000 Mark und ist auf diese Weise ohnehin steuerfrei. Achtung: Bei zwei getrennten Depots gilt für jedes Depot der Ehegatten wieder nur die Freigrenze von 1000 Mark.
Kapitalertragsteuer: Verwechseln Sie die Spekulationsteuer nicht mit der Kaitalertragsteuer und der Zinsabschlagsteuer. Diese sind Steuer-Abschlags- zahlungen für Dividenden (25 Prozent) beziehungsweise Zinsen (30 Prozent). Zinsen und Dividenden zählen nämlich zu Einkünften aus Kapitalertrag. Anleger haben hier einen Freibetrag in Höhe von 3000 Mark sowie eine Werbungskostenpauschale von 100 Mark pro Steuerpflichtigem. Versteuert wird nur der Betrag, der 3100 Mark überschreitet. Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Das gilt auch für Werbungskosten.
(Quelle: Euro am Sonntag, 4.3.01) aus WO |