Ein Fortsetzungsbeschluss kann auch gefasst werden, wenn das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO nach der Schlussverteilung aufgehoben wird oder wenn es gem. § 207 InsO mangels Masse eingestellt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass noch ungeteiltes Vermögen vorhanden ist. Dieses kann auch neu durch die Gesellschafter eingebracht werden. Anderenfalls ist die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer totalen Vermögenslosigkeit vollbeendet und kann nicht mehr fortgesetzt werden.
ein kleines praktische Beispiel stellt die WKM Terrain.... dar. Da kam mal die Mitteilung, daß noch Vermögen aufgetaucht war...und existiert heute noch. Nur findet man diese Mitteilungen heuer nicht mehr oder nur sehr schwer.
Zurück zu WTB. Ungeteiltes Vermögen, warum sollte nicht plötzlich was auftauchen können. Steht doch nix dazu um welchen Umfang es sich dabei handeln muß. Und die Einigkeit der Gesellschhafter ist auch nur eine Frage der Wirtschaftlichkeit bzw. Interessensausrichtung oder was weiß ich denn nicht. Da kommen mir auch die 3 fetten grünen Balken im Chart beim Aufruf der Seite in den Sinn, sie lachen einen förmlich an. Grob geschätzt in einem Volumen von 4 Mill. EURONEN, also wäre der Großteil des Aktienbestandes wohl betroffen, also ggfs. in einer Hand, wer weiß ?
Einfach mal vor sich hingedacht, ohne groß nach zu denken. nur meine Meinung und weiter nix, also Gedankenspiele besser gesagt. |