Steinhoff International Holdings N.V.

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neuester Beitrag: 25.03.24 17:58
eröffnet am: 02.12.15 10:11 von: BackhandSm. Anzahl Beiträge: 361182
neuester Beitrag: 25.03.24 17:58 von: Squideye Leser gesamt: 85114313
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13.11.19 18:50
2

21958 Postings, 4184 Tage silverfreakyDie können doch den Kurs hintreiben wo sie wollen.

Mit der Finanzierung hat das gar nichts zu tun.Wenn das Managment nicht kontrolliert würde von den Gläubigern hätten sie längst eine Einigung erzwungen, indem sie mit Insolvenz gedroht hätten.

Jetzt können sie über eine ewig lange Zeit den Kurs immer tiefer treiben.Das sieht man jetzt ja auch jeden tag.
Das kann noch lange gehen.Und dann saugt man den Laden über die hohen Zinsen aus.Der Kurs ist völlig irrelevant , hauptsache die Gläubiger melken den Laden.  

13.11.19 18:51

8036 Postings, 2126 Tage BobbyTH@ Drohnröschen

hätte ich letztes Jahr bei 24 cent die heutige Summe investiert gehabt, dann wäre ich raus gegangen. Aber damals hatte ich nur 1.000€ drin.
Und selbst heute kann ich noch immer lächelnd einschlafen:)  

13.11.19 19:01
3

17831 Postings, 4183 Tage H731400Läuft alles nach Plan

1, Deadline 31.11. und 20% von Pepkor Europe liegen als  Angebot auf dem Tisch, das sind über 700 Mio Euro, finde das ist sehr großzügig ! Wahnsinns Angebot finde ich.

Bitter ist nur das andere Aktien phantastisch laufen, in der ganzen Zeit.  

13.11.19 19:07

2076 Postings, 1634 Tage Terminus86Kurs

Falls der Kurs steigen sollte, dann nicht bei irgendeinem terminlich festgelegten Event, sondern erst dann wenn schon niemand mehr damit rechnet. Bis dahin sind wir Kleinaktionäre nur ein Spielball für die Großen.  

13.11.19 19:10
1

1989 Postings, 2117 Tage NoCapital31.11.?

13.11.19 19:13

643 Postings, 2086 Tage SNH_Fan@NoCapital

Ich glaube Dirty hat das geschrieben:
"Wenn man sich mal das SEAG Umbrella Agreement heranzieht­ und dort mal den Abschnitt
"Settlemen­t Value" auf S. 21genau durchliest­, dann findet man bzgl. 20 % PHL Abgabe und Global Settlement­ dazugehöri­ge Aussagen:

"Settlemen­t Value" bedeutet einen Betrag in Höhe von:

a) vor dem 30. November 2019 den Wert von 20 % der indirekten­ Beteiligun­g von SIHNV an PHL.
wie in der CVA PHL Mitteilung­ dargelegt;­ oder

b) nach dem 30. November 2019 den niedrigere­n Wert von 20 % der indirekten­ Beteiligun­g von SIHNV an PHL, wie in der CVA PHL-Mittei­lung und der letzten vierteljäh­rlichen PHL-Mittei­lung dargelegt,­
vorausgese­tzt, dass:

c) der in der oben genannten CVA PHL-Mittei­lung festgelegt­e Betrag von 20 % der indirekten­ Beteiligun­g von SIHNV an PHL kann mit vorheriger­ schriftlic­her Zustimmung­ der Gläubiger der Übermehrhe­itsgaranti­e erhöht werden;

(d) der in der oben genannten vierteljäh­rlichen PHL-Mittei­lung festgelegt­e Betrag von 20 Prozent der indirekten­ Beteiligun­g von SIHNV an PHL kann mit vorheriger­ schriftlic­her Zustimmung­ der Simple Majority Guarantee Gläubiger und, wenn er über dem CVA PHL Notice Cap liegt, mit vorheriger­ schriftlic­her Zustimmung­ der Super Majority Guarantee Gläubiger um bis zu 30 Prozent erhöht werden; und

e) Der 30. November 2019 in Absatz (a) und (b) muss um (i) 2 Monate verlängert­ werden können, wenn vor dem 30. November 2019 (oder einem späteren vereinbart­en Zeitpunkt)­ Vereinbaru­ngen getroffen wurden, die eine vorgeschla­genezulässige globale Einigungdurch eine erforderli­che Mehrheit der Kläger unterstütz­en, aber eine solche zulässige globale Einigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt wurde, oder (ii) mit Zustimmung­ der Gläubiger der Mehrheits-­Garantie."­"  

13.11.19 19:13
3

4407 Postings, 2261 Tage Der Paretound ich wollte letztes Jahr mit einer dicken Summe

bei 18 Cent via Tradegate rein. Aber "leider" hat mich TG nicht bedient - der Kurs wurde
bis auf 20 Cent hochgejubelt...

Später wurde ich dann zu unter 10 C bedient. Wie ich heute weiß - immer noch zu teuer.

Trotzdem bereue ich den Einstieg nicht! Dank Forum habe ich wahnsinnig viel gelernt:

Über Betriebswirtschaft, Recherche und ganz viel über Menschen!

... und natürlich über grüne/schwarze >Sternchen ...

BTW : wo bleibt eigentlich DEOL : the Master of then green Stars ?
 

   

13.11.19 19:22
1

2054 Postings, 2163 Tage maruschL&S

grün! hehe

0,0598 € +0,0004 +0,67 %  

13.11.19 19:27
1

1989 Postings, 2117 Tage NoCapitalGrößere Pakete heute seit 15:20

.....und ich meinte nur weil es den 31.11. nicht gibt ... es kommt etwas Schwung rein warum auch immer  

13.11.19 19:33

5 Postings, 1597 Tage SpammerLöschung


Moderation
Zeitpunkt: 13.11.19 19:40
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Verdacht auf Spam-Nutzer

 

 

13.11.19 19:36
2

2054 Postings, 2163 Tage maruschSpammer:

Und warum spammst du dann hier rum, wenn du kein Interesse an Steinhoff hast??

Oder willst dann doch billig rein??  

13.11.19 19:41
1

323 Postings, 2156 Tage mnastyErgötzen

am Verlust der anderen.
Top Spammer. Bist ein ganz großer!
Hast n Tipp für ein gutes Invest?  

13.11.19 20:09
4

623 Postings, 1603 Tage SH_ZitatesammlerGrößere Pakete seit 15:20

.... 15 Uhr haben unsere neuen Wirtschaftsprüfer die Passwörter für die Fibu von der IT bekommen  

13.11.19 20:14

1989 Postings, 2117 Tage NoCapitalNa aber irgendwas ist da los...

13.11.19 20:16
8

1989 Postings, 2117 Tage NoCapitalDie ersten Rechtsanwaltsfrauen....

...schlagen zu...😂😂😂  

13.11.19 20:33
2

8558 Postings, 1961 Tage Dirty JackSNH_Fan

#214425 

Zum 30. November gehört auch noch dieser kleine Abschnitt:


"S. 22/23 Umbrella Agreement:

Quarter Date means 1 June, 1 September, 1 December and 1 March in each year commencing on and from 30 November 2019 or, if the 30 November 2019 is extended in accordance with this Agreement, then the first day of the month following that extension and the first day of each third month thereafter."

""S. 22/23 Rahmenvertrag:

Quartalsdatum ist der 1. Juni, der 1. September, der 1. Dezember und der 1. März eines jeden Jahres, das am und ab dem 30. November 2019 beginnt, oder, wenn der 30. November 2019 in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung verlängert wird, der erste Tag des Monats nach dieser Verlängerung und der erste Tag jedes dritten Monats danach."


 

13.11.19 21:01
1

74 Postings, 3052 Tage WellithinkTot geglaubte leben länger

Riecht stark nach Rackete:-).  

13.11.19 21:49
2

4471 Postings, 3024 Tage hueyEs ist etwas im Anflug!

Diese Umsätze hatten wir seit Oktober nicht mehr!

Huey  

13.11.19 21:58
1

4590 Postings, 2907 Tage tom.tomGestern waren die Umsätze höher:

13.11.19 0,0595 0,0603 0,0573 0,0597 € * 10.150.698
  12.11.19    0,0601    0,0628§0,0586 0,0595 € 13.580.212

------------------------------
Würde mich aber dennoch über eine Trendwende freuen!  

13.11.19 22:48
2

1027 Postings, 2393 Tage dr_jekhuey

kommt heute noch etwas??  

13.11.19 23:04
3

474 Postings, 1929 Tage Regenzapfer80interessant wirds doch erst,

wenn bei Xetra mal ordentlich gekauft würde. Das Geschiebe bei Tradegate würde ich nicht als seriösen Indikator für was auch immer ansehen.  

13.11.19 23:25

2194 Postings, 2238 Tage BrätscherHallo Leute

Witziger Anstieg, da hat sich wohl ein Hedgefond in der Tür geirrt.

Ich glaube aber der SH Market Maker hat die besseren Karten.  :-)  

13.11.19 23:44
3

474 Postings, 1929 Tage Regenzapfer80Ergänzung zu Tradegate....

Etwas off Topic aber nicht unwichtig. Während hier ja  oft die große Steinhoff-Verschwörung anhand ausgeführter Transaktionen herbeivermutet wird, vergisst man gleichzeitig, dass Tradegate auch als Market Maker agiert:

https://www.trading-treff.de/wissen/...d-nachteile-des-handelsplatzes

Pro und Contra von Tradegate

Vorteile von Tradegate
komplette elektronische Abwicklung von Orders
Verzicht auf Maklergebühren
Zeitstempel für Orders
Vielfältige Orderarten sind verfügbar
Oderzusätze sind möglich (fill or kill, immediate or cancel und weitere)

Nachteile von Tradegate
Spreadausweitung bei geringer Liquidität kann Stopps auslösen
Außerhalb der Öffnungszeiten von Xetra kommt es zu schlechteren Ausführungskursen
Tradegate ist letztlich ein Market Maker mit eigenen Interessen

Oder mal hier noch was zum Lesen:
https://www.brokerdeal.de/...hinter-der-ersten-neuen-boerse-seit-1861

Womit verdient Tradegate Geld?
Diese Frage drängt sich auf. Die „Wirtschaftswoche“ mutmaßte im Jahr 2014 in einem recht kritischen Artikel zu Tradegate, das Geschäftsmodell beruhe auf einer Lücke in der EU-Regulierung. Sie verlange eine EU-Richtlinie, „dass Makler die Preise publizieren, zu denen sie bereit sind, zu handeln“.
Händler „veröffentlichten auch die Zahl der Aktien, die sie handeln würden“, so dass Anleger vor dem Abschluss eines Geschäfts einen Eindruck von den Kursen erhalten.
Die EU schreibe aber nicht vor, wie lange diese Preise angezeigt werden müssten, sondern belasse es lediglich bei der schwammigen Vorgabe zu „angemessenen“ Bedingungen.
Bei Tradegate werden Kurse durch die elektronische Plattform ggf. sofort ausgeführt und die Kurse durch das elektronische Handelssystem ermittelt. Das kann dazu führen, dass Anleger sich zu einem Kurs für den Handel entscheiden, der zum Zeitpunkt der Orderausführung gar nicht mehr gilt: Nach der Preisänderung wird die Order innerhalb einer Sekunde ausgeführt.
Die Berliner Aufsicht toleriert dies. In Hessen sehen die Vorschriften vor, dass Anleger auf geänderte Preise reagieren können müssen und dass Händler nach einer Preisänderung 5-10 Sekunden warten müssen. In München wird eine „angemessene“ Zeit auf ca. 30 Sekunden taxiert.
Über die Handelsplattform Tradegate handelt auch die Tradegate AG Wertpapierhandelsbank. Die „Wirtschaftswoche“ schätzte in besagtem Beitrag, dass diese 80 % der Orders selbst handele statt Kundenorders zusammenzuführen. Dann sind Einnahmen durch den Spread möglich. Zugleich läge aber ein Interessenkonflikt vor.

Die „WiWo“ berichtet von einem „mysteriösen Kursverfall“ im Jahr 2013 (siehe Abbildung oben). Demnach kam es am 23.05.2013 kurz vor der Öffnung des Xetra-Marktes zu einem starken Kursverfall in der Daimler-Aktie.
Mehr als 60.000 Aktien wurden gehandelt, bis unmittelbar nach der Xetra-Öffnung der Kurs wieder deutlich angehoben wurde. Der zwischenzeitliche Kursverfall trat im Xetra-Handel nicht ein.
Allerdings können Anleger derartige Risiken durch die Eingabe von Limits vollständig ausschließen. Limits sind für vorsichtige Anleger geradezu obligatorisch – und zwar unabhängig vom gewählten Handelsplatz. Insbesondere im außerbörslichen Handel ist der Verzicht auf eine Limitierung geradezu fahrlässig.  

14.11.19 07:38
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240 Postings, 1727 Tage WulfBleyZu den Klageaussichten Tilp

Zu den Klageaussichten Tilp
Ich hatte in meinen Videos zu diesen Klagen, unabhängig von anderen prinzipiellen juristischen Bedenken und Sinnhaftigkeit solcher Musterfeststellungsklagen (z. B. wenn Aktionäre die Gesellschaft verklagen, an der sie finanziell beteiligt sind, sich also selbst verklagen, Schuldfeststellung des Vorstandes, etc.) dargelegt, dass ich der Auffassung bin, dass Steinhoff von seiner Mitteilungspflicht nach Art. 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 MMVO befreit sein könnte.
Voraussetzungen nach Art. 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 MMVO
(4) Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,
b) die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,
c) der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
Nach Art. 17 Absatz 4 MMVO kann sich ein Emittent von der Pflicht zur Mitteilung einer Insiderinformation befreien.
Das setzt zum einen voraus, dass die unverzügliche Offenlegung geeignet wäre, berechtigte Interessen des Publizitätspflichtigen zu beeinträchtigen. Ein Interesse ist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 WpAIV berechtigt, wenn es im Einzelfall ein größeres Gewicht als das allgemeine Interesse an der rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts besitzt. Hier das Gesetz:
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)
§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1.
das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder
2.
durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 WpAIV liegt im Regelfall ein berechtigtes Interesses vor, wenn sich die Information auf laufende Geschäfte oder Verhandlungen bezieht, deren Bekanntwerden den Börsen- oder Marktpreis erheblich beeinflussen und Interessen der Anleger gefährden kann. Häufig trifft dies beispielsweise auf Unternehmenskäufe zu, da eine verfrühte Veröffentlichung entsprechender Informationen die Durchführung des Kaufs gefährden kann. Ein Geheimhaltungsinteresse kann ebenfalls hinsichtlich der Vorbereitung einer Sanierung bestehen.
Zum anderen darf sich die Aufschiebung der Veröffentlichung nicht dazu eignen, die Öffentlichkeit irrezuführen. Dem Emittenten ist es somit verboten, am Markt ein Verhalten zu zeigen, das im Widerspruch zur geheim gehaltenen Insiderinformation steht.
Schließlich muss der Pflichtige gewährleisten können, dass die Informationen bis zu ihrer Veröffentlichung geheim gehalten werden. Hierzu muss er gemäß § 7 WpAIV sicherstellen können, dass die Information nur an solche Personen gelangt, die auf diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten angewiesen sind. Dass die Vertraulichkeit der Information nicht mehr gewährleistet ist, kann nach Art. 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 MMVO vermutet werden, wenn ein hinreichend präzises Gerücht über die Information bekannt wird.  
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist der Emittent berechtigt, die Information zurückzuhalten. Dieses Recht zur Selbstbefreiung besteht, solange sämtliche Voraussetzungen gegeben sind. Fällt eine Voraussetzung nachträglich weg, muss der Emittent die Veröffentlichung daher nachholen.
Ich bin der Auffassung, dass Steinhoff das Recht hatte, die untestierten Bilanzen (nach Verweigerung des Testats durch die WPG) solange zurückzuhalten, bis belastbare Beweise für die Unregelmäßigkeiten seitens der verantwortlichen Vorstandsmitglieder, da diese Umstände, in vertretbarer Weise geeignet waren, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, was sich ja auch dann unmittelbar am Aktienkurs zeigte. An RA Tilps Stelle würde ich sehr schnell einen Vergleich anstreben, anstatt jahrelang zu prozessieren. Denn hier sind die gesamten Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlungen schlüssig und unangreifbar seitens der Kläger, also durch Tilp, darzulegen.
Und nochmals: Selbst, wenn ich in meiner juristischen Auffassung danebenliegen sollte ist eines ganz sicher: Die Musterfeststellungsklage gibt dem Kläger im Falle des Obsiegens in der Musterfeststellungsklage noch keinen Zahlungsanspruch gegen Steinhoff, sondern hier bedarf es einer nachfolgenden individuellen Leistungsklage, die allenfalls mit Mitstreitern als subjektive Klagehäufung sinnvoll wäre. Die Kläger hätten ein hohes Kostenrisiko. Die Anwälte dagegen verdienen immer, vor allem an einem Vergleich! Ich empfehle allen, die mit dieser Rechtsmaterie nicht vertraut sind, nochmals meine Videos anzuschauen, da es noch andere prozessuale Unwägbarkeiten gibt, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden.


 

14.11.19 08:01

162 Postings, 1866 Tage Depot99Vergleich

Es wird mM auch ein Vergleich kommen müssen... Alternative jahrelang prozessieren birgt für die Kläger ein unkalkulierbares Risiko!! Vielleicht schon mit 30.11.2019  

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