Die aktuelle Strategie ist Zeitverschwendung. Ich müsste schon lange an einem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten. Dort liegt bereits einer meiner Texte vor, den ich ans bayerische Justizministerium geschickt hatte. Sie haben es quasi als "Dienstaufsichtsbeschwerde" gewertet und an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet.
Das Schreiben beinhaltete keinerlei faktischen Ausführungen und blieb abstrakt - ich müsste es also mit Fakten hinterlegen.
Wer will helfen?
Die Dienstaufsichtsbeschwerde basiert auf dem §160 StPO
§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
1. Vorwurf: Der Sachverhalt wurde nicht ausreichend erforscht (Absatz 1), dies gilt einerseits im Hinblick auf die Klageerhebung selbst (die ich deshalb für nicht rechtens halte) und andererseits umfassender für das komplette (noch laufende) Ermittlungsverfahren. Erschwerend kommt hinzu, dass es einen 300seitigen Schriftsatz gibt, der sich ausführlich mit den Mängeln der Anklage beschäftigt und konkrete Ermittlungsansätze nennt.
Da das so ist, kann sich die StA kaum mit dem Argument erwehren, sie sei die unabhängige Herrin des Verfahrens - denn das gilt nur innerhalb des Rechtsrahmens. Hier werfe ich der StA mit konkreter Argumentation einen Rechtsverstoß vor.
2. Vorwurf: Entlastende Umstände wurden nicht berücksichtigt, dies führte zu der Anklageschrift, wie sie heute vorliegt. Durch die Formulierung der Anklageschrift wurden entlastende Fakten als irrelevant definiert.
Wenn die Generalstaatsanwaltschaft dem 1. Vorwurf nicht folgt und die Anklageschrift nicht schon wegen Absatz 1 für unrechtens erklärt, werde ich erneut die Anklageschrift attackieren mit dem Hinweis auf fehlende Beachtung entlastender Sachverhalte im Hauptverfahren, ausgelöst durch die Anklageschrift (aber ersatzweise auch für sich stehend)
3. Vorwurf Wenn das nicht reicht, akzeptiere ich die Anklageschrift so, wie sie ist und argumentiere erneut mit Absatz 2.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Hier geht es dann auch um die "Erhebung der Beweise", beispielsweise die inländischen und ausländischen Konten des wichtigsten TPA Senjo/Ocap
4. Vorwurf Die Begründung der Haftfortdauer ist abhängig von der Anklageschrift und der Nichtbeachtung entlastender Sachverhalte. Selbst wenn also die Anklageschrift von der GStA nicht kassiert werden würde, argumentiere ich aufgrund Absatz 2 gegen die Begründung für die Haftfortdauer.
5. Vorwurf Die Begründung der Haftfortdauer enthält unzulässige Kategorien wie z.B. eine angenommene Strafverschäfrung durch einen "Reputationsschaden für die Bundesrepublik". Dies ist weder eine strafrechtliche Kategorie, noch besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Anklage.
Des weiteren wird mit persönlichen Eigenschaften des Markus Braun argumentiert, die sich auf Hörensagen stützen. Dies ist in Form und Inhalt unzulässig.
Ergänzungen?
Das wäre ungefähr meine Struktur. Hat jemand Anmerkungen? |