Am vergangenen Freitag verhandelte das Landgericht Hamburg darüber, ob das Unternehmen sich des Verstoßes gegen das Rabattgesetz schuldig gemacht hat. Hintergrund ist das Geschäftsmodell des schwedischen Unternehmens, das auf dem sogenannten Co-Shopping beruht. Nach dem deutschen Rabattgesetz darf ein Händler aber nur bis zu 3 Prozent Preisnachlass gewähren. Nun die Gewissheit: Der Co-Shopping-Anbieter ist vom Landgericht Hamburg wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verurteilt worden. Stein des Anstoßes ist das von Letsbuyit.com und anderen Wettbewerbern angebotene "Stufen-Preismodell". Die Gesellschaft geht nach Angaben seiner Justiziarin Romy Hochwald in Berufung. Jetzt liegt es am Oberlandesgericht Hamburg. "Wir hoffen auf die schnelle Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU", so Letsbuyit-Rechtsanwalt Stefan Krüger. In der für das nächste Jahr geplanten Richtlinie will die Bundesregierung das aus dem Jahr 1933 stammende Rabattgesetz ersatzlos streichen. Als schlechtes Omen erwies sich das am Donnerstag veröffentlichte Urteil des Landgerichts Köln. Darin ist dem Online-Kaufhaus Primus-Power- Shopping, das dasselbe Geschäftsmodell wie Letsbuyit betreibt, verboten worden, Mengenrabatte für Gemeinschaftskäufe zu geben. Dabei beruft sich das Gericht nicht auf das Rabattgesetz, sondern auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Im Urteil heißt es, dass Primus gegen den in Árt. 1 UWG niedergeschriebenen Tatbestand der guten Sitten verstößt, da das Unternehmen den Tatbestand des übertriebenen Anlockens und Ausnutzens der Spiellust des Verbrauchers erfüllt. Fazit: Nun stellt sich die Frage, welche staatliche Institution den wackeren Ameisen zuerst das Licht ausbläst: Das Oberlandesgericht oder der Konkursverwalter. Zur Erinnerung: Letsbuyit schaffte es erst beim dritten Anlauf an den Neuen Markt. Verzweifelt setzte man Bookbuilding-Spannen nach unten, verlängerte Zeichnungsfristen und Roadshows. Kein Wunder, wäre Letsbuyit doch ohne IPO mit leerer Kasse wenige Wochen später pleite gewesen. Egal Wie nun das Oberlandesgericht entscheidet, der Anleger sollte Letsbuyit nach wie vor fern von seinem Depot halten.
Quelle: NeuerMarktInside-Online |