die Meldung mal interpretieren??
22.02.2013 | 17:20
EANS-WPUEG: Bauer Stiftung / Veröffentlichung über -2-
DJ EANS-WPUEG: Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft
=------------------------------------------------- WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. =------------------------------------------------- Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER Stiftung; Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft Bieter: BAUER Stiftung Schrobenhausen, Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter der Nummer HRB 101375 ISIN: DE0005168108 Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger Wertpapierbörse, Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse, Niedersächsische Börse zu Hannover, Frankfurter Wertpapierbörse, Baden-Württembergische Wertpapierbörse, Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") hat mit Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in Schrobenhausen, Deutschland (die "Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, Deutschland (ISIN DE DE0005168108), der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und deren Veröffentlichung befreit. Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 1.Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrages zwischen der Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der Familie Bauer, zu veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 2.Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn a)nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten Entwurfsfassung (Stand 15.09.2012), einschließlich der darin aufgeführten Vertragsparteien, abgeschlossen wird, oder b)die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, nehmen kann, insbesondere (a)der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen über und für das Stimmverhalten in der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, wesentlichen Inhalt, einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Erstreckung seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird (dies gilt auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten Poolvertrag ersetzt oder ergänzt), oder (b)die Antragstellerin durch Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über mindestens 50 % der Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten Poolvertrages verfügt, oder (c)die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr Verhalten mit einem solchen Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder (d)die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30 % erhöht. 3.Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen: a)Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Abschluss des Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung unter Vorlage einer Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Februar 2013 nachzuweisen. b)Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 1.Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in Schrobenhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375 (nachfolgend die "ZielgeseIIschaft"). Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in 17.131.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. 2.Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9. Juni 2004 sowie der Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von bestirnmten Mitgliedern der Familie Bauer als Stifter gegründet wurde. Stiftungszweck ist die Förderung vielfältiger, jedoch ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannter Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit. Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte). 3.Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006 haben dieselben Vertragsparteien -- angabegemäß im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuerrecht -- am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien der Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach folgend der "Poolvertrag 2006"). Auf dessen Grundlage ist das Stimmrecht aus den gebundenen Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der Grundlage von Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen erteilt werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen Poolmitglied gehaltenen Aktienzahl ergibt. Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der Antragstellerin insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) im Pool gebunden. 4.Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich noch vor Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der Antragstellerin gemäß dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit Schreiben vorn 18. September 2012 vorgelegten Vertragsentwurf (Stand September 2012) neu zu fassen (nachfolgend der "Poolvertrag 2012"). Dadurch sollen künftige Übertragungen von poolgebundenen Aktien auf die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern. Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten gegenwärtigen und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der Zielgesellschaft. Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl der gebundenen Aktien im Zeitpunkt der Neufassung des Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten Aktienschenkungen mit 8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) halten. Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der Poolvertrag 2012 in § 2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung eines der Poolmitglieder oder einen Dritten zum Stimmrechtsvertreter bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne entsprechende Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft erteilt. Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das Abstimmungsverhalten zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4 des Poolvertrages 2012 ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der vertragsgebundenen Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3 Abs. 6 des Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf 49 % der anwesenden Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für eine solche Partei gilt zudem das vorgenannte Quorum als nicht erfüllt, so- fern es allein durch ihre Anwesenheit erfüllt sein sollte. Für den Fall, dass zu einem in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der
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Parteienversammlung zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden ist, sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien, soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft kurzfristig darüber verständigen werden, wobei angabegemäß die Mitwirkung aller Partelen erforderlich ist und die vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der Parteienversammlung (einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung finden. Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter bzw. sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 allerdings nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich ab. 5.Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und zur Abgabe eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG) war stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG zulässig und begründet ist. 6.Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben. 7.Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. a)Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag 2012 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die Schwelle von 30 % der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreitet. Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) halten. Als Partei des Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch zusätzlich die Stimmrechte aus allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind 8.256.146 Aktien (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmechte). Denn die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein abgestimmtes Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer Stimmrechte aus den Aktien der Zielgesellschaft über das Abstimmungsverhalten verständigen und dies für die gesamte geplante Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022 kündbaren) Pools, mithin nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den beschlossenen Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst einheitlich auszuüben. Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt zum Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst gehaltenen sowie ihr jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen. b)Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin trotz der formellen Kontrollerlangung durch den Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich nicht die Moglichkeit zur Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben wird, vielmehr als sogenanntes "einflussloses Poolmitglied" anzusehen sein wird. Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im Poolvertrag 2012 gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der Willensbildung in Bezug auf die einheitliche Stimmrechtsausübung aus den gebundenen Aktien eine unbedeutende Rolle spielen. Über das Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012 ist zugleich sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool erlangt. c)Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen zu berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht. d)Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich. Denn der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die Antragstellerin weder allein herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann. Somit rnüssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss. 8.Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in Ziffer 1 des Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 (Widerrufsvorbehalt) und 3 (Auflagen) des Tenors zu versehen, deren Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG folgt. 9.Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch machen wird und die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt ansieht. Schrobenhausen, 22. Februar 2013 BAUER Stiftung Ende der Mitteilung euro adhoc =-------------------------------------------------
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