Roesch der nächste Knaller! Hohe Umsätze +8%

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eröffnet am: 14.03.05 11:09 von: KINI Anzahl Beiträge: 1968
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03.11.16 14:16

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Augsburg Center...

Es handelt sich um ein Werk aus dem Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation!

Wie kann man deren Schriften zu Rechtsfragen denn ernsthaft in Frage stellen? Versuchte Marktmanipulation?  

03.11.16 14:18

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyDu unterstellst dem Bundesgerichtshof...

...Marktmanipulation ? Du stellst die Urteile des BGH ernsthaft in Frage ? Na, dann ändere doch das Gesetz. Aber so zügig, dass es noch für diese AG Wirkung hat. LOOOL.

Interessant. Das will ich gerne mal weitergeben zur Beurteilung.  

03.11.16 14:22

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyDas mit dem nicht ordnungsgemäßen Börsenhandel...

...kann ich inzwischen gut verstehen.

"Aussetzung der Preisfeststellung , da der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht gewährleistet ist"

http://www.ariva.de/forum/...he-umsaetze-8-215588?page=71#jumppos1793  

03.11.16 14:37
1

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Zusammenfassung

Die Zusammenfassung der Fakten in #1917 ist Dein Ernst? Du zitierst aus einem anderen Forum, in dem die Rechtsauffassung des Schreibers nichtmals im Ansatz belegt wird?!  

03.11.16 14:46

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyNein, falsch.

Du musst auch zu Ende lesen. Hast du ein schlechtes Gedächtnis oder willst du die Leser hier irritieren ?

Ich habe hier im Thread das BGH zitiert (mehrfach) - und hoppla - gleichzeitig damit DEINE Quellen widerlegt.

Schon vergessen ? Noch einmal nur für dich...

http://www.ariva.de/forum/...he-umsaetze-8-215588?page=71#jumppos1780

www.dnoti.de /Eingabe unter Entscheidungen...Handels- und Gesellschaftsrecht "§274 aktg" in Suche  führte gleich an erster Stelle zu folgendem Ergebnis:

BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den
in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft
nicht ausschließen...Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung...

b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. (Anmerkung: Das ist auch MEINE Auffassung)

aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof
zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung
der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist

Meine Quelle aus #1774 zitiert eben DIESE weitere Quelle..

 

03.11.16 14:59

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Willst Du uns veräppeln?

Das BGH-Urteil zum AktG ist aus dem Jahr 2002!

Und genau damit hängt alles zusammen! Die Rechtsauffassung aus dem Jahr 2002 ist mittlerweile überholt...  

03.11.16 15:05

31878 Postings, 5105 Tage tbhomy#1931..Schon wieder keine Quelle angegeben ?

WO wird die Feststellung des BGH vom 28.04.2015 WIDERLEGT ? Bitte Gesetz, welches das BGH widerlegt, hier zweifelsfrei benennen. Mit Link auf die Quelle.

Danke !  

04.11.16 08:27

245 Postings, 3165 Tage Maren R.BGH

Im Urteil vom 28.04.2015 hat der BGH auf ein Urteil aus dem Jahr 2002 verwiesen. Das ist soweit korrekt. Der BGH hat aber das Urteil aus 2002 nicht bewertet. Und dass es mittlerweile eine häufig vertretene andere Rechtsauffassung gibt, die nur noch nicht abschließend über den BGH lief, willst Du, aus welchen Gründen auch immer, nicht verstehen!  

04.11.16 09:47

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Rechtsauffassung

Und die andere Rechtsauffassung wird hier ganz gut beschrieben: http://www.nomos-elibrary.de/146637/...eber-den-meinungsstand-ab-1924
 

04.11.16 09:49

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyBGH

Dann ruf mal beim BGH an. Oder frag einen Anwalt für Aktienrecht.

Beleg doch bitte nun endlich, WO RECHTSVERBINDLICH steht, dass z.B. das Urteil aus 2002 HEUTE NICHT MEHR gilt. Nur weil es andere Auffassungen gibt, gilt das Gesetz damit nicht als geändert ! Und es zählt laut BGH-Aussage (siehe Zitate hier) nun einmal das Gesetz.

Belegen müsste doch einfach sein, wenn sich das Gesetz geändert hat und der BGH in 2015 mit seiner Feststellung falsch lag, oder ?  

04.11.16 10:03

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyMaren R.

Ein letzter Erklärungsversuch...  

DEIN Link aus #1934: "Die Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der AG..." 1. Auflage 2010...der Autor S.Kresse gibt "einen Überblick über den Meinungsstand.ab 1924..."

MEIN Link aus #1930: BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

...mit Hinweis auf den Geltungsbereich für AGs nach §274 Aktiengesetz."Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig."

Bitte BGH-Urteil GANZ und GENAU lesen....notfalls einen Juristen um Erklärung bitten, falls es Probleme im Verständnis des Rechtstextes gibt. Habe auch diverse Einzelheiten erfragen müssen...

Danke..

 

04.11.16 10:07

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Nochmals

- das BGH-Urteil aus 2015 bezieht sich nicht auf das AktG
- es gibt eine häufig vertretene andere Rechtsauffassung (s.o.)
- dies bedeutet nicht, dass anderes Recht gilt
- diese andere Rechtsauffassung begründet aber das Interesse an der Aktie
- denn ganz ausgeschlossen ist eine Fortführung der AG nicht
- und wenn die AG fortgesetzt wird und der Handel der Aktie wieder gegeben ist, kann der Kurs stark ansteigen!  

04.11.16 13:58

31878 Postings, 5105 Tage tbhomy#1937

"das BGH-Urteil aus 2015 bezieht sich nicht auf das AktG."

Muss es auch nicht, Es bekräftigt aber für die Parallelvorschrift des §274 AktG die zeitlich früher gelegene Regelung und weist sonstige Rechtsauffassungen in seine Schranken:

"Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum...(vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen,
GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154)...

"Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung
gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges
Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR
15/2014 Anm. 2)."

"Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der
Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz
vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten
Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen "

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...1673&pos=0&anz=1  

04.11.16 14:14

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyKann man hier wirklich behaupten was man will ?

Ohne dafür den Beweis antreten zu müssen, Ariva? Na, dann sind Tür und Tor ja geöffnet...LOL.

Noch immer kein Beleg für die Aussagen des Users Maren R... zufällig ein Jurist hier am Mitlesen ?  

 

11.11.16 08:42

245 Postings, 3165 Tage Maren R.Löschung


Moderation
Zeitpunkt: 11.11.16 12:08
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Off-Topic

 

 

11.11.16 17:16

24 Postings, 3010 Tage veritas78...

Gearbeitet wird anscheinend noch, auch an der hp http://www.r-mt.de/ siehe Nov. 2016 Preisaktion  

12.11.16 16:47

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyveritas

Hat nix mehr mit dieser AG zu tun...bitte einlesen.  

02.12.16 08:24

683 Postings, 3187 Tage Dr. MoneyWiederaufnahme Handel?

Mal losgelöst von der Diskussion ob eine Fortsetzung erfolgt oder nicht. Irgendwann werden die verantwortlichen Personen geliefert haben oder auch nicht. Hier wird es ja sicherlich Fristen geben. Was geschieht im Anschluss? Wird der Handel weiter ausgesetzt? Wenn ja, mit welcher ernstzunehmenden Begründung? Wenn ja, ist schon ein Termin für die Wiederaufnahme des Handels bekannt?  

02.12.16 08:34

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyZur Erinnerung...

"Aussetzung der Preisfeststellung , da der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht gewährleistet ist:"

http://www.xetra.com/blob/2615884/...wicklungsges._Roesch_AG_Med..pdf

Was braucht es noch für Gründe ? Könnte theoretisch auch Marktmanipulation im Spiel sein. Täte mich schon anhand einiger Kommentare hier auf Ariva nicht wundern.  

02.12.16 14:16
1

683 Postings, 3187 Tage Dr. Moneyordnungsgemäß

Was bedeutet denn "ordnungsgemäß"? Alles und nichts!

Wenn es Personen mit Interesse am Rösch-Handel gibt, soll man sie doch lassen. Ordnungsgemäß ist m. E. gegeben, wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, sich beide auf einen Preis einigen - und fertig.  

03.12.16 15:49

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyDr. Money

Das Gute ist, das in diesem Fall von neutraler Stelle entschieden wird, was für den Markt gut ist und was nicht.

Warum hast du bei deiner Darstellung von "ordnungsgemäß" eigentlich die Marktregeln nicht erwähnt ?

Richtig wäre nämlich: "wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, welche sich beide an die Gesetze und die Börsenordnung halten und sich auf dieser Basis auf einen Preis einigen".

Der Unterschied ist glaube ich recht deutlich, oder ? Ansonsten vlt. besser nur OTC handeln ?

 

05.12.16 08:43

1861 Postings, 4596 Tage ahnungslos73eigentlich ganz einfach

besonders hier bei Rösch :-D

Manch Käufer muss vor dem Anbieter mit möglicherweise betrügerischen Absichten geschützt werden, ist doch nett von der BaFin.  

05.12.16 13:58

683 Postings, 3187 Tage Dr. MoneyRegeln für Handelsaussetzung

Ein Besitzer von Aktien möchte selbige zum Kauf anbieten. Marktplatz hierfür ist die Börse. Sofern der Verkäufer Aktien anbietet und ein Käufer diese bezahlt, verstößt niemand gegen Regeln! Dass das dahinter stehende Unternehmen Berichtspflichten nicht nachkommt, sollte doch für einen ordnungsgemäßen Handel keine Rolle spielen! Wenn ein möglicher Käufer Wert auf das Zahlenwerk legt, darf er sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf einen Kauf einlassen.

BaFin/Börse sollten den Handel der Rösch-Aktie wieder zulassen!  

05.12.16 14:22

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyRegeln für Handelsaussetzung

Die Regeln machen die Aufsichtsgremien der Börsen sowie die Bafin. Wir hier können nicht einmal die Orderlage z.B. der letzten 12 Monate beurteilen.

Die Regeln haben sich zudem per Anfang Juli mit der neuen Marktmissbrauchsverordnung geändert, nämlich verschärft.

http://www.ariva.de/forum/mar-eu-marktmissbrauchsverordnung-535794  

06.12.16 15:03
1

683 Postings, 3187 Tage Dr. MoneyHandelsaussetzung

Sorry für die deutlichen Worte, aber das ist doch Quatsch!

Natürlich gab es Verschärfungen von Regeln. Aber diese Regeln machen auch keine Vorgabe, was unter "ordnungsgemäßem Handel" zu verstehen ist.

Mich stört, dass mit "nicht ordnungsgemäßem Handel" argumentiert wird, wenn es hierzu keine klaren Kriterien gibt. Denn ohne feste Kriterien werden Entscheidungen willkürlich gefällt.  

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