völlig bei Dir, war auch lange Zeit Deiner Meinung (Streitthema ist nur S. 2) und würde mich freuen, wenn L&S sich durchsetzt, da ich noch 50% meiner früheren Position (mit Buchverlust) halte. Nur sehe ich das jetzt skeptischer, denn jetzt bzw. im Laufe des Q4/18 muss irgendetwas passiert sein, dass L&S die Sache vorsorglich offenbar deutlich vorsichtiger/schlimmer sieht. Wahrscheinlich wurden zwischen L&S und FA die ersten Schreiben ausgetauscht und L&S weiß jetzt zumindest was die andere Seite denkt. Das kann man ein wenig auch zwischen den Zeilen aus der Meldung zum vorl. Ergebnis herauslesen, das ich noch mal hier zitiere:
Die Gesellschaft sah sich aufgrund von Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Regelungen des § 8b KStG in der ab 2017 gültigen Fassung bereits im Jahresabschluss 2017 veranlasst, Steuerrückstellungen zu bilden. Diese Steuerrückstellungen werden zum 31. Dezember 2018 um TEUR 9.152 auf TEUR 12.543 erhöht. Die Gesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Anwendung von § 8b KStG neue Fassung auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft elementare Prinzipien der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit verletzt.
Der erste Satz knüpft an schon Bekanntes an, zweiter Satz was neu gemacht wurde, dritter Satz teilt die Auffassung von L&S und indirekt die des FA mit, dass das FA nämlich den § 8b KSt neue Fassung anwenden will und L&S das nicht so sieht. Interessant ist, dass die bzgl. § 8b das Gesetz nicht genau zitieren, so dass ich nicht klar weiß, ob das FA so wie die meisten hier- nur den § 8b Abs. 7 S. 2 KStG im Kopf hat oder sich vllt. auf etwas anderes stützt (S. 1?). Da die Steuer-RSt vorsorglich um TEUR 9.152 erhöht wurden, macht das bei ca. 30% Steuerquote so etwa EUR 30,5 Mio. ZUSÄTZLICHE Gewinne aus, die offenbar das Finanzamt (für 2017 und 2018) versteuern möchte (das mal beiseite gelassen, aber richtig @armer student, ich frage mich da natürlich auch, wieso L&S diese Gewinne bei ihrer bisherigen Vorsorge außen vor gelassen haben, das sind ja wirklich keine Peanuts und muss eine Fehleinschätzung gewesen sein!!!).
Dass das FA vllt. Satz 1 statt S. 2 andenkt (wo sie sehe ich wie Du- schlechtere Karten hat), liegt auch daran, dass bei Kommanditgesellschaften der Bankbetrieb zwar durch die KG erfolgt (und daher auf der Seite der BaFin nur die TC KG als FDLI/Börsenmakler auftaucht), die tatsächliche Vergabe der § 32er-Erlaubnis in der Praxis bei KGs aber die Geschäftsführer der KG erfolgt. Das sind in der Regel die phGs/Komplementäre, hier so vermute ich- die L&S AG für die TC KG.
Der Verweis auf § 1 Abs. 1a KWG/Definition KI/FDLI in Satz 1 wurde übrigens mit der Neufassung 2017 gestrichen. Und daher könnte das FA argumentieren, dass S. 1 greift, weil der Komplementär L&S die Erlaubnis hat und steuerlich ihr die Geschäfte der TC KG ja auch zugerechnet werden, aus steuerlicher (nicht aufsichtsrechtlicher/zivilrechtlicher) Sicht daher L&S das Institut ist (der Verweis zum § 1 Abs. 1a KWG ist ja entfallen) und daher 8b 7 S. 1 Anwendung findet, also 8b Abs. 1-6 KEINE Anwendung finden, also die Gewinne 100%ig besteuert werden. In Deinem letzten Satz hast Du Dich doch verschrieben, oder? Du meinst doch, dass Satz 2 NICHT zur Anwendung kommt, also für die nur Industrieholding L&S die Abs. 1-6 greifen (=Steuerfreiheit der Handelsgewinne = Auflösung der RSt).
Naja, wir werden sehen. Eine kurzfristige Lösung sehe ich jedenfalls nicht. Jedenfalls für mich eine gute Diskussion, Danke dafür! |