4 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 der o rdentlichen Hauptver- sammlung am 8. Juli 2015 über die Gründe, im Rahmen des genehmigten Kapi- tals das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergege- benen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäft sräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kos- tenlos übersandt wird: Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der G esellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zu- stimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftret ende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen En tscheidungen reagieren zu können. Mit der beantragten Ermächtigung unter glei chzeitiger Aufhebung des noch bestehenden genehmigten Kapitals soll die Möglichke it zur Erhöhung des Grundkapi- tals in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maxi mal möglichen Höhe und zulässi- gen Zeitraum geschaffen werden. Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des gene hmigten Kapitals entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Da s Bezugsrecht kann den Aktio- nären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kredit- institut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen o der einem sonstigen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit der Verpflichtung übernom- men werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zust immung des Aufsichtsrates das Be- zugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bes timmte Fälle auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerh öhung und die Bedingungen der Ak- tienausgabe festzusetzen. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung de s Aufsichtsrates zur Vermei- dung von Spitzenbeträgen ausschließen zu können, di ent dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikab les Bezugsverhältnis herstellen zu können. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsrec htsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt w erden. Vor Eintragung der Kapital- erhöhung kann einem Aktionär eine Aktienzahl zusteh en, die ein glattes Bezugsver- hältnis bei der Durchführung der Barkapitalerhöhung nicht erlaubt. Die zur Erzielung glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszuneh menden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Sofern glatte Bezugs- verhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Auss chluss des Bezugsrechts der Akti- onäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen. Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsre cht mit Zustimmung des Auf- sichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage n ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen m it Unternehmen, im Rah- men des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteili- gungen oder im Rahmen des Erwerbs von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einem B etrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern Aktien der SYGNIS AG als Gegenlei stung gewähren zu können. Die SYGNIS AG steht im europäischen und globalen Wettbe werb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf den internationalen Märkten im I nteresse ihrer Aktionäre schnell und 5 flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Mö glichkeit, Unternehmen, Unter- nehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen oder Pa tente oder andere gewerbliche Schutzrechte oder Lizenzrechte oder einen Betrieb b ildende Gesamtheiten von Wirt- schaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposit ion erwerben zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optima le Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb vollständi g oder teilweise über die Gewährung von Aktien der SYGNIS AG durchzuführen. Die vorgesc hlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der SYGNIS AG die notwe ndige Flexibilität geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Un- ternehmensbeteiligungen usw. schnell und flexibel a usnützen zu können.
Im Antrag zur HV.steht ja wohl für was die KE sein soll,für Patente und sonstige Zukäufe,oder steht da was von Kassen füllen wenn sie leer sind? |