Gericht verurteilt erstmals Privatanleger wegen Kursmanipulation im Internet Geständiger Angeklagter muss 5.400 Euro zahlen
Erstmals musste sich ein Privatanleger in Deutschland vor Gericht verantworten, weil er durch eine Falschmeldung im Internet den Kurs einer Aktie manipuliert und damit gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen hat. Wie das Anlegermagazin 'Börse Online' berichtet, warf ihm die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage am Donnerstag, 2. September, vor dem Amtsgericht München vor, am 18. Oktober 2002 unter einem Pseudonym eine frei erfundene Nachrichtenagenturmeldung in einem Forum der Finanz-Plattform Wallstreet-online.de veröffentlicht zu haben.
In der erfundenen Meldung hieß es, der Softwarekonzern SAP habe 51 Prozent an dem angeschlagenen E-Commerce-Anbieter Intershop aus Jena übernommen. Kurz nach Erscheinen der vermeintlichen Top-Nachricht um 14.53 Uhr stieg der Kurs der Intershop-Aktie bei deutlich erhöhtem Handelsvolumen von 1,09 Euro auf 1,26 Euro. Wie das Magazin weiter berichtet, untersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Fall, der schließlich zur ersten Gerichtsverhandlung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 20 a Wertpapierhandelsgesetz führte. Die Richterin verurteilte den geständigen Mann zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro.
„Gerade in diesem sensiblen Milieu, wo alle unter Pseudonym auftreten, kann man nicht so leicht über Manipulationen durch Falschmeldungen hinwegsehen“, führte die Richterin in ihrer Begründung aus. Der Anleger nahm das Urteil an, es ist damit rechtskräftig. „Wenn ich gewusst hätte, was sich daraus entwickelt, hätte ich das nie getan“, sagte er in der Verhandlung. Das ganze tue ihm sehr leid.
Versuche, über Falschmeldungen im Internet Börsenkurse zu beeinflussen, kommen häufig vor. Bislang kamen die Verantwortlichen jedoch fast immer ungeschoren davon. Eine Gesetzesänderung im Juli 2002 erleichterte die Arbeit der Ermittler ein wenig. Die Bilanz ist jedoch ernüchternd. Danach untersuchte die BaFin innerhalb von zwei Jahren 87 Verdachtsfälle. Je einmal wurden ein Bußgeld und ein Strafbefehl ausgesprochen. Nur der Intershop-Fall kam vor Gericht. Der Ursprung der Meldung des unter einem Pseudonym auftretenden Internetnutzers ließ sich in diesem Fall leicht zurückverfolgen, weil er den Rechner an seiner Arbeitsstelle benutzt hatte. Das Wertpapierhandelsgesetz sieht bis zu fünf Jahre Haft für Kurs- und Marktmanipulationen vor. (as)
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