Es kann sein das hier nicht die richtige Plattform

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neuester Beitrag: 15.05.04 13:14
eröffnet am: 04.05.04 13:04 von: nobody2003 Anzahl Beiträge: 8
neuester Beitrag: 15.05.04 13:14 von: R.A.P. Leser gesamt: 1660
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04.05.04 13:04
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16 Postings, 7945 Tage nobody2003Es kann sein das hier nicht die richtige Plattform

ist.
Ich brauche trotzdem Hilfe !

Es geht um Betriebsstillegung !

Allen Mitarbeitern wurde die Kündigung ausgesprochen, der Betrieb wird zum 31.12.2004 geschlossen. (betriebsbedingt/aus Altersgründen/ Handwerk/ GmbH/ Unternehmen ü. 50 Jahre alt/ 25 Mitarbeiter)

Nach einem Rahmenplan und unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen wird nun jeder Mitarbeiter zum jeweiligen Stichtag das Unternehmen verlassen.
Der Ablauf scheint regelgerecht, jeder mußte seine Kündigung unterschreiben.

Meine Fragen:
1.) Sollte der Betrieb wirklich stillgelegt werden, hat man keine Ansprüche auf Abfindung oder auf sonstiges, oder ?, also man kann gegen die Kündigung kein Einspruch einlegen, oder muß man in jedem Fall Einspruch einlegen ?

2.) Was geschieht wenn ein Investor die GmbH weiterführt ?, sich einkauft bzw. den Betrieb kauft ?

3.) Was bedeutet dies für den Arbeitnehmer ? ist seine Kündigung dann automatisch unwirksam ?, besteht ein sofortiger Anspruch auf weiterführung des Arbeitsvertrages ? ( ü. 16 Jahre Mitarbeiter im Betrieb mit Leitungsfunktion)

4.) Was geschieht mit Mitarbeitern die bedingt durch kürzere Kündigungsfristen sich eine andere Anstellung sucht und vorzeitig findet ?, die GmbH aber später doch weitergeführt wird ? z.b Kündigung zum 31.10.04 (neue Stelle möglich zum 01.10.04)
aber der neue Besitzer steigt im November oder Dezember erst ein und führt das Geschäft weiter. Wie sieht es mit Schadensersatz oder auf weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus ?

5.) An welche Stelle richtet man sich um entsprechend informiert zu sein ?

( Arbeitsamt erfolglos, da ist man erst ein Thema wenn man keine Arbeit mehr besitzt und ebenfalls erfolglos beim Arbeitsgericht, denn da ist man erst ein Thema, wenn Klage eingereicht wird, bleibt also dann der Rechtsanwalt "speziell Arbeitsrecht" übrig ?

Mir geht es im wesentlichen darum, keine Fristen verstreichen zu lassen, wo ich vielleicht Einspruch einzulegen habe. Wenn der Betrieb zum 31.12.2004 geschlossen wird, ist es halt eine Schicksalssituation mit der man fertig werden muß´. Das scheint ja dann auch mit der betriebsbedingten Kündigung wasserdicht zu sein.

Es geht mehr um das Szenario...wenn es dann doch weitergeführt würde.

Sicher gibt es noch eine Menge mehr Fragen .........

Vielleicht kann mir jemand seine Erfahrung oder auch Wissen einfach mitteilen, denn diese Art der Arbeitslosigkeit scheint ja, unter anderem durch die Insolvenzregelung
ja stark in Mode zu kommen

Nun dieser Fall "Insolvenz" könnte auch noch eintreten, denn ohne Mitarbeiter kein Umsatz..........

erstmal Danke  

04.05.04 18:38

16 Postings, 7945 Tage nobody2003Posting 34 mal gelesen und einmal bewertet,

aber keine Antwort...

Schade, na vielleicht kann heute Abend jemand hierzu was schreiben oder Links mitteilen zwecks Informationen  

05.05.04 12:36

962 Postings, 8726 Tage ds99?

noch keine Info !  

05.05.04 16:17

3051 Postings, 9155 Tage ruhrpottist doch einfach

Sofort zum Arbeitsgericht und eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Kostet nix.
Bei einer Rechtschutzversicherung Anwalt nehmen.
Soltte der Laden entvölkert werden, um besser verkaufen zu können und danach die Creme der Mitarbeiter wieder eingestellt werden, dann wird es teuer für den Altbesitzer.


Viele Grüße

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aus dem Ruhrpott

 

05.05.04 16:20

21799 Postings, 9146 Tage Karlchen_IVielleicht ist ja irgendeiner deiner

Kollegen in einer Gewerkschaft - die kennen sich mit sowas aus. Sozialplan etc.  

05.05.04 16:31

7336 Postings, 8013 Tage 54reabim netz gefunden: ohne betriebsrat ..

Ohne Betriebsrat keine Abfindung
Ein Beispiel der IGM Verwaltungsstelle Heidelberg


Als Anfang Mai 2001 einige IG Metall Mitglieder zur IG Metall Verwaltungsstelle Heidelberg kamen und mitteilten, dass sie eine Kündigung durch die Firma Soletta erhalten hätten, weil die Produktion am Standort Heidelberg mit 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschlossen werden sollte, war eine schwierige Situation entstanden.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Firma Soletta hatten es noch nie zu einem Betriebsrat gebracht. Sie hatten immer den Widerständen ihrer Geschäftsleitung nachgegeben.

Diese Erfahrung mussten kürzlich auch die Beschäftigten des Autohauses Dürr GmbH in Heidelberg machen. Allen 27 Mitarbeitern wurde kurzfristig mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung beabsichtigt, zum 30. Oktober 2001 die Firma zu schließen. Allen Mitarbeitern wurde die Kündigung ausgesprochen.
Eine Entschädigung für die zum Teil langjährige Betriebstreue wurde nicht bezahlt.

Nachdem sich einige der Betroffenen bei der IG Metall in Heidelberg Unterstützung holen wollten, musste der zuständige IG Metall Vertreter bestätigen, dass es ohne Betriebsrat kein Recht auf Erstellung des Sozialplanes und eine sich daraus ergebene Abfindung gibt. Für die zum größten Teil älteren Beschäftigten ist diese Betriebsschließung besonders hart. Sie werden nicht nur leer ausgehen, sondern haben es auch besonders schwer, überhaupt wieder einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten. Ohne Betriebsrat sind allerdings auch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes den Interessenausgleich und Sozialplan (§ 111-113 BetrVG) betreffend, nicht anwendbar.

Eine weitere Vorschrift, nach der bei Betriebsschließung zwingend Abfindungen zu gewähren wären, existiert nicht. Lediglich im Kündigungsschutzgesetz findet sich eine Vorschrift, die dann einen Anspruch auf Abfindung sichert, wenn die Kündigung unwirksam war und deshalb der Kündigungsschutzprozess gewonnen wurde, das Arbeitsverhältnis jedoch zerrüttet ist und deshalb eine Fortsetzung unzumutbar erscheint (§ 9 Kündigungsschutzgesetz).

Die meisten Abfindungen, die von den Arbeitgebern über die Arbeitsgerichte gezahlt werden, werden aus dem Grund gezahlt, weil der Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses ungewiss ist und man das Risiko vermeiden möchte.

Dieses Vorgehen zeigt, dass gerade in Handwerks-, Klein- und Mittelbetrieben ein Betriebsrat gewählt werden sollte. Nur dadurch erhalten die Beschäftigten die Möglichkeit und Chance, die Regelung des BetrVG zu nutzen. Diese beschränkt sich nicht nur auf die Möglichkeit eines Sozialplanes, sondern beinhaltet auch Mitbestimmungsrechte bei Fragen, wie z.B. Betriebsordnung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Regelung über den Arbeitsschutz und vielen anderen Themen mehr.

Und die Moral von der Geschichte:
Es lohnt sich, die Strapazen auf sich zu nehmen, einen Betriebsrat zu gründen.
 

05.05.04 22:06

16 Postings, 7945 Tage nobody2003Danke an alle für die Infos

also ich habe mit 4-5 Anwaltskanzleien gesprochen.

Wenn der Betrieb wirklich geschlossen wird, dann läuft nichts mit Abfindung usw.

Es ist aber so eine Sache, manche Arbeitgeber warten gemütlich die 3 Wochen Einspruchsfrist ab, womit danach ein Anspruch der Arbeitnehmer jeglicher Form erlischt.

Also sollte man keinen Einspruch einlegen hat man schlechte Karten, reicht man aber Klage ein, wird dies mit dem 3 fachen Monatsgehalt nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung abgerechnet, da kommen wohl schnell 1000 - 1500? (und die muß man selbst zahlen, da hilft keine Rechtsschutz)zusammen.

Was tun sprach Zeuss, geht man diesen Weg und der Betrieb wird geschlossen hat man alles in den Kamin gehauen.

Sollte die GmbH doch weiter geführt werden , kann gegen den neuen Betriebsinhaber
3 Wochen nach Kenntnisnahme einer Weiterführung, Klage eingereicht werden nach §613 a.

Ist vielleicht ein Rechtler unter uns ?, der das so auch bestätigen kann ?
Bei den 5 geführten Telefonaten kamen allerdings 5 Ansichten und 4 verschiedene Preise raus.
Kann man die Rechtsanwaltsgebührenordnung im Internet finden ?

Eine Beratungsstunde in Sachen Arbeitsrecht scheint einheitlich berechnet zu werden
180,00? + Mwst.

Hat vielleicht jemand noch Links ?

 

15.05.04 13:14

4706 Postings, 8493 Tage R.A.P..

stern.de - 13.5.2004 - 17:18
URL: http://www.stern.de/campus-karriere/arbeit/...ml?id=524009&eid=501561

Beginn des Artikels
Urteil

Kündigung bei Insolvenz wirksam

© Volkmar Schulz/Keystone Gekündigte Arbeitnehmer haben nach dem Verkauf eines insolventen Betriebes keinen Anspruch auf Wiedereinstellung
Wird ein Betrieb im Insolvenzverfahren verkauft, haben betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Mit diesem Urteil wies der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt am 13. Mai die Revision eines Produktionsarbeiters zurück, der seit Mai 1997 bei einer später insolvent gewordenen Firma beschäftigt war und auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geklagt hatte.

Über das Vermögen der Firma war den Angaben zufolge am 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter kündigte am 27. September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags vom 14. Dezember 2000 wurde der Betrieb jedoch zum 4. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter erklärten, dass bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten überwiege. Darum sei aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handle. Dem stehe auch EU-Recht nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hatte einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, das Landesarbeitsgericht Köln verneinte ihn.

Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt - 8 AZR 198/03






Meldung vom 13. Mai 2004


 

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