Hier ein Beitrag, den ich zu diesem Thema im Internet gefunden habe. Hilft Dir vielleicht weiter:
Tierhaltung, eindringende Tiere, Ungeziefer: Ob der Grundeigentümer einen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefern von Bäumen des Nachbarn hat, ist umstritten. Das OLG Köln (*1) betrachtet eindringende Langwanzen als ähnliche Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. l BGB mit der Folge eines zuerkannten Beseitigungsanspruchs des gestörten Eigentümers nach § 1004 Abs. l BGB. Die Gegenauffassung vertritt der BGH (*2). Danach hat ein Grundeigentümer grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer gemäß §§ 906, 907 Abs. 2, 910, 1004 BGB, das den Baum eines Nachbarn (hier Wolläuse) befallen hat. Gegen eindringende Katzen und Hunde kann sich der Grundeigentümer oder der Besitzer eines Grundstücks nach der überwiegenden Rechtsprechung mit Abwehransprüchen gemäß §§ 862, 1004 BGB wehren. Gemäß § 906 BGB besteht keine entsprechende Duldungspflicht (*3). Allerdings hält das AG Neu-Ulm (*4) das Eindringen eine Katze auf das Nachbargrundstück innerhalb eines reinen Wohngebietes mit Einfamilienhaus- und Reihenhausbebauung selbst dann für zulässig, wenn sich die Katze durch Kotablagerungen auf dem Nachbargrundstück "verewigt". Gewonnen wurde dieses Ergebnis aus dem Grundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es handelt sich um eine Entscheidung, die in keiner Weise nachvollziehbar ist. Denn es ist nicht einzusehen, wieso eine kothinterlassende eindringende Katze auf dem Nachbargrundstück eine Korrektur des gesetzlichen Ergebnisses, wonach schon eine eindringende Katze für sich allein eine Beeinträchtigung darstellt, zwingend gebieten soll. Auch der Umstand, dass die Katzenhaltung zum gewöhnlichen Lebensbereich gehört und der Auslauf von Katzen zu einer artgerechten bensbereicti genort und der Auslaut von Katzen zu einer artgerechten Tierhaltung nötig ist, kann das gerichtlich gefundene Ergebnis nicht begründen. Denn die Freiheit, sich in persönlicher Lebensgestaltung eine Katze zu halten, endet dort, wo der Freiheitsbereich Anderer -hier des Nachbarn - durch übelriechenden Katzenkot betroffen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Kleinkind des Nachbarn auf dessen Grundstück spielt und häufig mit den "Hinterlassenschaften" der Katze des Nachbarn in Berührung kam. In jedem Fall können eindringende Tiere bei Gefahr der Schadens Verursachung eingefangen und verwahrt werden. Dazu berechtig der Notstand nach § 228 BGB. In keinem Falle dürfen sie getötet werden, auch nicht zum Schutze von Singvögeln.
Was das Halten von Tieren auf dem eigenen Grundstück mit dadurch eintretenden Belästigungen für den Nachbarn angeht, sind folgende Fragen zu beantworten:
Ist die Tierhaltung generell erlaubt oder verboten? Gibt es Grenzen erlaubter Tierhaltungen? Welche Verhaltensäußerungen der Tiere hat der Nachbar hinzu nehmen und wogegen kann er sich erfolgreich zur Wehr setzen? Bezüglich des Tierlärms, des Tiergeruchs und der Verunreinigungen durch Tiere ist auf die bisherigen Darlegungen zu verweisen. Ergänzend ist für die Grenzen erlaubter Tierhaltung festzuhalten, das § 121 OWiG das Halten gefährlicher Tiere, also von Tieren, die einer wildlebenden Art angehören, einschränkt. Auch auf Landesebene oder auf kommunaler Ebene sind Verordnungen zu beachten, die das Halten von Tieren an bestimmte Erlaubnistatbestände knüpfen. Insbesondere ist die Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde (Kampfhunde) zu beachten.
(*1) OLG Köln, Urt. v. 9.1.1991 - 13 U 243/90, VersR 1991, S. 556. (*2) BGH, Urt. v. 7.7.1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, S. 2633 = VersR 1996, S. 501 = MDR 1995, S. 1118 = BB 1995, S. 1927. -
(*3) Vertiefend: Borrmaim/Greck, Typikdes "Katzenstreits" imNachban-echt, ZMR 1993 S. 51 ff. (*4)AG Neu-Ulm, Urt. v. 3.11.1998 - 2 C 947/98, NZM 1999, S. 432.
Die erwähnten §§ 862 und 1004 BGB geben Dir das Recht, gegen den Nachbarn als Halter der Katzen auf Unterlassung zu klagen.
Viel Erfolg!
J.R. |