***Update vom 2.12.2020 "Diese Informationen kamen heute über die Consorsbank
- Demnach gibt es eine Übergangsregelung für 2021 (Details siehe unten).
- Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäfte eingestuft, wie hier schon früher angekündigt.
- CFDs gehören zu den Termingeschäften.
- Es ist noch unklar, wie mit KOs verfahren wird, die wertlos verfallen, aber mit Restwert vom Emittenten zurückgekauft werden.
- Es besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz noch dieses Jahr ganz gekippt wird, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die Entscheidung wird auf jeden Fall noch im Dezember fallen. Dann bliebe es alles beim Alten.
Schreiben der Consorsbank: ................ Zum 01.01.2021 gilt diese neue Regelung: Verluste aus Termingeschäften können ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max. 10.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.). Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung schafft das Bundesministerium für Finanzen folgende Übergangsregelung: Im Jahr 2021 werden die Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten, sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und die vom Stillhalter geleisteten Barausgleichszahlungen nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Die neuen gesetzlichen Änderungen werden anhand der noch zu veröffentlichenden Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab dem Jahr 2022 umgesetzt. Nachfolgend sind einige Eckpunkte aus den bisher veröffentlichten Entwürfen des BMF aufgeführt. Diese spiegeln den aktuellen Planungsstand wider. - Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Veräußerungsgewinne/- verluste werden wie bisher als sonstige Gewinne/Verluste eingestuft und unterliegen nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose Wirtschaftsgüter). Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden. - Als Termingeschäfte werden neben bei uns nicht handelbaren Produkten auch Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contract for Difference (CFD) eingestuft. Diese fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Satz 5 (Termingeschäfte). Auch der wertlose Verfall von als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter die Regelung des Satzes 5. Ausnahme sind Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen. Diese sind nicht von den neuen Regelungen zur Verlustverrechnung betroffen. - Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet ausschließlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Kunden / Steuerpflichtigen statt. Es erfolgt hier keine Verrechnung bei der Bank. Alle anderen Verrechnungsmöglichkeiten (Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben unberührt. - In der Jahressteuerbescheinigung werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie zwingend Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) ausgewiesen. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung wie bei Aktienverlusten und sonstigen Verlusten ist nicht erforderlich. Die Beantragung der Verlustbescheinigung für Verluste aus Aktien und sonstiger Verluste hat wie bisher zu erfolgen, d.h. die Neuregelungen haben auf diesen Prozess keine Auswirkungen. Der Bundesrat hat beantragt, die oben beschriebenen Änderungen der Verlustverrechnung rückgängig zu machen. Falls die Bundesregierung und der Bundestag diesem Antrag zustimmen gelten die beschriebenen Änderungen nicht und es bleibt alles so wie Sie es jetzt kennen.
***Update vom 9.10.2020 Der Bundesrat spricht sich als Teil der Stellungnahme zum Jahressteuergesetz dafür aus, die Verlustverrechnungsbeschränkungen zu streichen! Das würde bedeuten, dass alles so bliebe wie es jetzt ist. Nun liegt der Ball beim Bundestag. Gleichzeitig ist das BMF-Schreiben immer noch nicht veröffentlicht worden, wird aber für Oktober erwartet. Somit ist maximales Chaos erreicht, die Banken/Broker die die Änderungen in ihren Systemen umsetzen müssen stehen im Regen. Und Trader bleiben verunsichert, wie es weitergeht. Wird das Gesetz wieder gekippt, könnte das eine lastminute-Entscheidung 2020 werden. wie schon die Einführung..."
Quelle: Neue Steuerregeln ab 2021 für Derivate: Kommt alles ganz anders? | GodmodeTrader
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