auf sehr dünnem Eis.
Das freie Spiel des Marktes ist an der Börse manchmal nicht ganz so frei. Zu bestimmten Anlässen und mit bestimmten Absichten dürften Marktteilnehmer den Kurs einer Aktie "pflegen". Und das sogar mit Duldung durch Börsenbetreiber und Gesetzgeber.
Marktmanipulation ist strafbar, damit ist die absichtliche Kursbeeinflussung gemeint, die ein Marktteilnehmer ausüben kann, um davon in irgendeiner Weise zu profitieren. Bis Mitte 2016 regelte der §20a des Wertpapierhandelgesetzes (WPHG) diesen Fall, seitdem sind die Vorschriften im Rahmen der europäischen Harmonisierung in der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) in Artikel 12 MAR in Verbindung mit Artikel 15 MAR enthalten. Nun heißt es also hier: "Es ist verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen." Als Marktmanipulation gilt unter anderem auch, wenn "ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente" angestrebt wird.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aber weiterhin aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 38 Absatz 1 WpHG). |