Wirecard 2014 - 2025
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interessant
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witzig
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gut analysiert
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informativ
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Kursziel :
2014 - 68 Euro
2015 - 87 Euro
ab 2016 - über 100 Euro !!!
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Boardmail an "Byblos" |
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aber er hatte iene Weile seinen Spaß und jetzt sitzt er halt ein Weilchen. Dann kommt er raus und geniesst weiter sein Dasein mit 85 Mio auf der hohen Kante. DAS WAR DAS GENIALE GESCHÄFTSMODELL, meimer.
Wie kann man sich so verarbseln lassen?
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Boardmail an "Kathryn_Railly" |
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gut so. wenn Er noch 10 Jahre sitzt, ist er noch jung genug um mit den 85 Mio (oder ist es noch mehr?) ein Leben zu führen, wie niemand, der durch ihn zu Schaden gekommen ist.
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Boardmail an "Kathryn_Railly" |
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Nützt ihm aber nix, er wird auch dieses Jahr nur 24 Türchen aufmachen dürfen, nächstes Jahr auch nur 24, usw. usw.
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Boardmail an "Knillenhauer" |
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Wie auch in dem Artikel steht, ist Brauns gesamtes Vermögen auf Heller und Pfennig durchgeleuchtet. Es geht ausschließlich um die Frage, was mit diesem Schatzkästchen passiert ist. Brauns Aussage, dass es nicht mehr existiert, ist ausreichend plausibel - jedenfalls folgte das Gericht seiner Darstellung und gewährte Prozesskostenhilfe
Leider hat es mir einen Beitrag zerhackt, hier die reine Textversion, leider deshalb unleserlich
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Ingo Malcher und mich verbindet eine lange Freundschaft und eine enge persönliche Beziehung. Dies vorneweg. Ingo war der erste Journalist, der mich 2016 ernst genommen hat und wir haben
Hunderte Mails ausgetauscht und oft telefoniert. Ich habe Ingo Malcher mit Matthew Earl zusammengebracht und Ingo Malcher wiederum hat Fabio de Masi auf das Thema gebracht :)
Wie bei vielen anderen Journalisten ist meine derzeitige teils heftige und aggressive Kritik völlig losgelöst von unserer Freundschaft bzw. meinem prinzipiellen Respekt.
[hier war ein Bild, aber der Editor akzeptiert es nicht]
Sein heutiger Artikel ist der schlechteste und unsauberste Artikel von Ingo Malcher, den ich jemals gelesen habe! Dazu gleich mehr.
[auch die Formatierung wurde zerhackt, es folgt ein Auszug aus X]
Entweder Herr Malcher hat das Gutachten nicht ganz gelesen oder er hat nicht alles geschrieben. Es ist unstrittig, dass Braun 2012 für 25 Mio € Aktien verkauft hat. Aus "unerfindlichen" Gründen wird dies weggelassen. Man wird das Gefühl nicht los, dass gegenüber Braun nicht "nachgerechnet" wird, sondern selbst ein angesehener und jahrelang bei #wirecard #wirecardsaga durch Professionalität und Sachtreue positiv auffallender Journalist hier nur noch "abrechnet".
(Link zu: "Jetzt wird abgerechnet", Ingo Malcher, ZEIT, 18.03.2022)
Die im Hause Malcher durchaus vorhandene Expertise für Gerechtigkeit und Objektivität [Ingos Frau ist Richterin] sollte sich dringend deutlicher zu Wort melden. Sie möge insbesondere an §160 StPO erinnern. Und an den journalistischen Ehrenkodex. Was geht da eigentlich ab?
Ein Einwurf des Users @wiebittee
Wenn der Braunsche 2012er 25 Mio Aktien Verkauf wirklich unstrittig ist, dann wurde der auch in der mehrere hundert Seiten langen Analyseberücksichtigt. Das Gegenteil müsstest Du beweisen.
führte zu einer Twitterorgie, hier nur die wichtigsten Tweets
Er steht jedenfalls nicht in dem Artikel. Der Verkauf selbst ist unstrittig:
(Insiderdeals)
Die Anklage fordert 56 Mio € von Braun. Diese berechnen sich aus den inzwischen kaum mehr haltbaren 35 Mio Veruntreuung und ca. 21 Mio Gehalt plus Dividende.
Ingo Malcher selbst schätzte Brauns Immobilienvermögen 2020 auf 35 Mio €. Das ist der Wert, nicht der Einkaufspreis
Ich hatte mal Angabe dazu, wieviel Braun für seine Immobilien gekauft hat. Nehmen wir mal an 25 Mio.
[Im weiteren Verlauf stellt sich diese Berechnung als fehler heraus - ich hatte die Hypothek auf sein haus in Frankreich vergessen, siehe unten)
Blieben 20 Mio. Nehmen wir an, er hätte 5 Mio davon 2012 investiert. Der Kursverlauf der Aktien ist dir bekannt? Haben sich bis heute etwa ver-20facht. Ein Aktiendepot von 85 Mio 2019 ist durchaus realistisch.
(Diese Berechnung stimmt nicht, sie wird unten korrigiert)
Wenn Braun Prozesskostenbeihilfe bekommt, dann nur, wenn er glaubhaft versichern kann, dass er nichts hat. Auch kein Guthaben über 85 Mio. By the way: Weißt Du, woher Frau bellenhaus das geld hat, das sie behalten darf?
Das "Schatzkästchen" ist eine spannende Sache. Ich habe selbstverständlich alle "Ermittlungshinweise" dazu an die StA München I übergeben. Ich habe auch so meine Ideen dazu... Hast Du zB gewusst, dass eine Holding auf den BVI einen Batzen Wirecardaktien gehalten hat?
[Hier folgt einer meiner gefürchteten Exkurse nach sonstwohin... aber natürlich sind darin einige Informationen vergraben, die lasse ich hier weg]
Wenn doch nur Markus Braun ein Konto bei der LGT Bank hätte, das wäre so ein deutlicher Hinweis. Nur leider: hat er nicht. Nur Oliver Bellenhaus. Verdammter Mist aber auch
Bei der Kontoeröffnung gab Herr Bellenhaus an, er sei strategischer Berater von Wirecard bei der Übernahme des Payment Geschäfts der Great Indian Retail Group gewesen. Später sagte er, dies sei "nur vorgeschoben" gewesen. Interessiert aber keinen.
Die Bank habe festgehalten, der UBO einer Greenland Ltd (BVI) sei "unser bekannter Kunde". Schön, dass die StA München den bellenhaus überhaupt nach Levantine gefragt hat, nachdem sie Bello über drei Monate nicht mit blöden Fragen behelligt haben. Aber wer ist Greenland Ltd ?
Auch Braun hatte übrigens einen Kredit bei der LGT bank (siehe Spiegel). Was war das für ein Kredit, Ingo? Frag mal Tim Bartz. Der schreibt manchmal schlaue Sachen, hat aber ein Problem mit Amnesie...
"Der gefallene Wirecard-Chef verkaufte binnen 48 Stunden nahezu sein gesamtes Aktienpaket, um die Kredite bei der Oldenburgischen Landesbank, der LGT Bank und der Privatbank Mirabaud zurückzuführen. Braun verlor einen Großteil seines Vermögen und kurz darauf die Freiheit"
"Das Scharmützel zeugt davon, wie verzweifelt der Wirecard-Chef in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch gegen den Verlust seines eigenen Vermögens ankämpfte. Wie er sich bis über die Halskrause verschuldete, mit insgesamt mehr als 250 Millionen Euro"
[Diese Angabe von 250 Millionen ist interessant, denn das ist eben mehr als die Höhe der Kredite, die oft angegeben werden, weiter unten dazu weitere Angaben. Rechnet einfach mal mit]
"Der amerikanische Finanzinvestor Apollo etwa unterbreitete dem Wirecard-Chef noch am 17. Juni das Angebot, bis zu einer Milliarde Euro zu investieren. Das geht aus einem Brief des Finanzinvestors an (Braun) hervor, der dem SPIEGEL vorliegt."
[Das ist sehr wichtig! Ich ging bisher davon aus, dass der einzige Beleg für diese Aussage Brauns in Stadelheim seine Mail vom 19.06.2020 sei und wusste nicht, dass es diesen beleg schon vom 17.06.2020 gibt - das bestätigt also die Aussage Brauns. Hier aber nicht das thema]
"Apollos Vorstoß ist umso erstaunlicher, als der Investor indirekt schon Kreditgeber war . Am 14. Mai schloss die zu Apollo gehörende Oldenburgische Landesbank mit der MBB einen Darlehensvertrag über 120 Millionen Euro." [oben steht aber: 250 Mio Kredit! Dazu gleich mehr]
"Ein weiteres Darlehen über 30 Millionen Euro bei der LGT Bank in Liechtenstein wurde mit Immobilien besichert, mit den neuen Darlehen löste Braun einen Kredit der Deutschen Bank ab. 26,75 Millionen Euro schuldete er seit Anfang 2020 der Genfer Privatbank Mirabaud"
2019 war sein Schatzkästchen 85 Mio wert. "Was geschah mit dem rest und wo kam es her" fragt Ingo Malcher - viele Jahre nach dem Artikel von
Rechnet mal bitte nach... #Ingo, ich bin sehr, sehr, sehr enttäuscht von Dir... Das ist unter Deinem Niveau.
Handelsblatt schrieb im Juni 2021 ausführlich über das Vermögen Brauns. Seine Erklärung, dass alles arrestiert sei, war vom 11.01.2021 "er wollte sein Vermögen schützen"
Hier steht, seine Immobilien seien 75 Mio wert. Gekauft hat er Kitzbühel für 11,7 Mio Euro - 2013, im jahr nach seinem Verkauf von 25 Mio €. Ramatuelle: 30 Mio, aber 12 Mio Hypothek (LGT und Monte dei paschi)
Seine Vermögensaufstellung vom 13.05.2020 (!) beinhaltete 20 Mio Google, 10 Mio Amazon, 5 Mio SAP, 5 Mio Netflix, 5 Mio ETF. Dann kann ich ja jetzt mal rechnen... Also: Die 85 Mio gab es bereits VOR dem Zusammenbruch nicht mehr, womöglich wurden damit Kredite getilgt (?)
Google stand 2012 zwischen 11 und 15€ und Mai 2020 bei über 60. Also 5 Mio in 2012 investiert? SAP mehr als verdoppelt (2,5 Mio). Netflkix 2012 so 7-8€, je nachdem, wann er laufte. 2020 um die 400. Amazon 7-10 auf über 100. Rechnet mal nach.
wenn er 2012 das haus kaufte für 12 Mio, konnte er 13 Mio investieren, abzüglich seines lebensstils, aber er hatte ja auch einiges verdient. Es ist nicht gesagt, dass es so WAR, aber es ist nicht völlig ausgeschlossen. Steht was im Gutachten dazu?
---
Dieses Gutachten ist übrigens nicht neu, ich habe bereits vor Monaten dazu Ermittlungshinweise gegeben. Ich habe auch Ideen, wie man diese Stiftung in der Schweiz möglicherweise finden könnte.Habe ich selbstverständlich den zuständigen Stellen mitgeteilt.
Meine Berechnungen dazu sind fehlerhaft, ich habe den Kursanstieg der Aktien zu hoch angesetzt. Auf der anderen Seite hatte ich diese zusätzlichen Kredite und die Hypothek in Frankreich nicht berücksichtigt. Ich muss das diese tage mal in meine Exceltabelle eintragen. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass dieses geld nicht aus illegalen Quellen stammen muss, zumindest nicht mit der Sicherheit, mit der die StA davon ausgeht. Ich halte es für durchaus plausibel, dass dieses Schatzkästchen nicht mehr existiert.
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Haben irgendwelche Geschädigtenanwälte diesen Ball aufgenommen und Initiativen entwickelt?
Ja, bereits ohne mich. Es gab ausführlichen Austausch. Aktuell geht es um ein Randthema (Credit Suisse/Softbank).
EY ist insgesamt wegen des Zeitdrucks derzeit priorisiert
Welche? Kannst du darüber etwas sagen?
Nein. Nur soviel: Der Ansatzpunkt ist juristisch "mangelnde Sachaufklärung" und dazu habe ich Material geliefert.
Wie schätzt du die Chancen ein, daß es ggf. zu einer Korrektur des BGH-Urteils kommt?
Der klare Wille des Gesetzgebers, die BaFin vor Regressansprüchen zu schützen (historisch) ist eine hohe Hürde. Die BGH-Anwälte sind absolute Schwergewichte. Ich sehe die Chancen, trotz der IMHO überzeugenden Argumentation in Deutschland damit durchzukommen, daher als gering an.
Was könnte das für Konsequenzen haben?
Schadensersatz durch die BaFin... Es gibt aber keinen einzigen mir bekannten Präzedenzfall.Allerdings ist der Fall Wirecard auch einzigartig, das Versagen der BaFin ja quasi "Allgemeingut". Derartige Urteile (BaFin-Haftung) gibt es, aber alle, die ich kenne, beziehen sich auf Finanzdienstleister, die gegen Maßnahmen der BaFin vorgegangen sind - also quasi die "falsche" Seite... wie gesagt: Das ist eine politisch installierte Konstruktion - Haftung für Kleinanleger NEIN, Haftung für Finanzdienstleister, denen die BaFin (grob gesagt) Verstöße zu Lasten (!) von Anlegern vorgeworfen hat: JA.
Das ist deutschland. Wer hier investiert, dem muss diese Haltung der Politik und damit der Justiz bewusst sein...
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Einleitung
Der Beschwerdeführer erhebt schwerwiegende Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft
München I im Strafverfahren gegen Dr. Markus Braun. Er kritisiert insbesondere eine einseitige
Ermittlungsführung, manipulative Absprachen mit einem Kronzeugen und die unzureichende
Berücksichtigung entlastender Beweise. Diese systematischen Fehler hätten zu einer verzerrten
Anklageschrift geführt, die auf ungeprüften und falschen Annahmen basiere, was ein faires und
rechtsstaatliches Verfahren unmöglich mache. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft gefährde
nicht nur die Wahrheitsfindung im vorliegenden Verfahren, sondern untergrabe auch das
Vertrauen in die Unparteilichkeit der Justiz.
Zusammenfassung der Dienstaufsichtsbeschwerde
1. Falsche Anklageschrift (§ 160 StPO)
Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, eine Anklageschrift erstellt zu haben,
die auf falschen Tatsachen und unzureichenden Ermittlungen beruht. Alternative Tatbilder, die
entlastend wirken könnten, wurden nicht angemessen geprüft. Dies stellt einen klaren Verstoß
gegen § 160 StPO dar, da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, sowohl belastende als auch
entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen.
2. Fehler im Ermittlungsverfahren (§ 160 StPO, § 147 GVG)
Die Ermittlungen wurden einseitig geführt. Bereits früh im Verfahren legte sich die
Staatsanwaltschaft auf eine bestimmte Hypothese fest, ohne andere mögliche Erklärungen
ausreichend zu berücksichtigen. Dies führte zu erheblichen Ermittlungslücken. Der
Beschwerdeführer sieht hierin einen klaren Verstoß gegen § 160 StPO und fordert die
Generalstaatsanwaltschaft auf, im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 147 GVG zu prüfen, ob die
Staatsanwaltschaft ihre Pflichten korrekt erfüllt hat.
3. Verzerrte Darstellung durch den Kronzeugen (§ 22, § 24 StPO)
Der Umgang der Staatsanwaltschaft mit dem Kronzeugen Oliver Bellenhaus ist ein zentraler
Kritikpunkt. Dessen Aussagen wurden unkritisch übernommen und maßgeblich für die
Ermittlungen verwendet. Der Beschwerdeführer sieht in der engen Zusammenarbeit zwischen
Staatsanwaltschaft und Kronzeuge eine mögliche Befangenheit im Sinne des § 24 StPO, da eine
einseitige Ermittlung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einfluss des Kronzeugen auf die
Ermittlungen und die daraus resultierende Anklageschrift wird als unverhältnismäßig betrachtet.
4. Verzögerungen und Versäumnisse bei der Ermittlung entscheidender Beweise (§ 244 StPO)
Es wird vorgeworfen, dass entscheidende Beweise, insbesondere zu Kontobewegungen und
finanziellen Transaktionen, verspätet in das Ermittlungsverfahren eingebracht wurden. Diese
Verzögerungen beeinträchtigten die Erstellung der Anklageschrift erheblich und führten zu einer
unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden
Beweiserhebung nach § 244 StPO wird hier geltend gemacht.
5. Unzureichende Prüfung entlastender Beweise (§ 160 StPO)
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft entlastende Beweise,
insbesondere hinsichtlich des sogenannten Drittpartnergeschäfts, nicht hinreichend geprüft
habe. Die Verteidigung habe stichhaltige Beweise vorgelegt, die darauf hindeuten, dass das
Drittpartnergeschäft tatsächlich existiert habe, während die Anklage diese Geschäfte als fingiert
darstellt. Dies stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers einen weiteren Verstoß gegen § 160
StPO dar.
6. Einfluss externer Faktoren auf die Ermittlungen (§ 147 GVG)
Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die Ermittlungen durch externe Faktoren wie mediale
Berichterstattung und den parlamentarischen Untersuchungsausschuss unzulässig beeinflusst
worden seien. Es wird zudem kritisiert, dass Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die
Medien weitergegeben wurden, was die Objektivität der Ermittlungen massiv beeinträchtigt
habe. Der Beschwerdeführer sieht hierin einen erheblichen Verstoß gegen die Dienst- und
Fachaufsicht nach § 147 GVG.
7. Mangelnde Transparenz und Kontrolle durch die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG)
Ein besonders schwerwiegender Vorwurf betrifft die mangelnde Transparenz im Umgang mit
dem Kronzeugen Bellenhaus. Es sei unklar geblieben, ob und in welchem Umfang Absprachen
zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kronzeugen getroffen wurden, die öffentlich hätten
gemacht werden müssen. Solche Absprachen, insbesondere mögliche Vorteile für den
Kronzeugen nach § 46b StGB, wurden nicht ausreichend offengelegt. Gleichzeitig sickerten
jedoch selektive Informationen an die Medien durch, was die Wahrheitsfindung und die
öffentliche Kontrolle des Verfahrens erheblich beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer sieht
hierin einen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO, der möglicherweise die Unwirksamkeit des
Verfahrens nach sich ziehen könnte.
Schlusswort
Der Beschwerdeführer wurde von der Generalstaatsanwaltschaft darüber informiert, dass seine
Dienstaufsichtsbeschwerde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und auch dem
Vorsitzenden Richter zur Kenntnis gebracht wurde. Zu seinem Entsetzen hat dies jedoch
keinerlei Veränderung im Verhalten der Verfahrensbeteiligten bewirkt. Die angekündigte
Einlassung eines der Angeklagten wurde in den Medien bereits im Vorfeld als "bevorstehendes
Geständnis" bezeichnet. Diese Interpretation wurde durch Aussagen des Gerichts, die teils nur
an die Öffentlichkeit durchsickerten, noch verstärkt.
Besonders besorgniserregend ist, dass der Gerichtssprecher noch während der Befragung des
Angeklagten die Einlassung öffentlich negativ kommentierte. Dies erweckt den Anschein, dass
das Gericht die öffentliche Vorverurteilung der Angeklagten unterstützt. Der Vorsitzende Richter
befragte den Angeklagten über mehrere Tage hinweg, konzentrierte sich jedoch ausschließlich
auf belastende Inhalte und ignorierte konsequent entlastende Aussagen – insbesondere jene,
die die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen und die Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft
direkt infrage stellten. Stattdessen maßregelte der Vorsitzende den Angeklagten wiederholt und
erklärte, er werde "alle Beweise anschauen und dann eine Beweiswürdigung machen."
Angesichts der vielfach beobachteten einseitigen Verfahrensführung des Richters hat der
Beschwerdeführer erhebliche, ja zunehmende Bedenken, dass in diesem Verfahren kein
rechtsstaatliches Urteil möglich ist. Es wird ein Verhalten an den Tag gelegt, das der
Rechtsstaatlichkeit diametral entgegensteht und die Unparteilichkeit des Gerichts ernsthaft in
Frage stellt.
Der Beschwerdeführer ist zutiefst besorgt über die aktuelle Verfahrenslage und sieht es als seine
Pflicht an, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um diesen Prozess zurück in den Rahmen der
Rechtsstaatlichkeit zu führen. Er lässt sich hierbei auch nicht von der öffentlichen Kritik des
Vorsitzenden Richters einschüchtern. Im Gegenteil: Diese Kritik versteht er als ein klares
Zeichen dafür, dass er auf dem richtigen Weg ist. Der Beschwerdeführer wird sich mit
Entschlossenheit für ein faires Verfahren einsetzen und erwartet, dass die
Generalstaatsanwaltschaft die notwendigen Schritte unternimmt, um den Grundsätzen eines
rechtsstaatlichen Verfahrens Geltung zu verschaffen.
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Boardmail an "PastaPasta" |
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Weiter muss ich nicht lesen. Bellenhaus sagt, Braun war chef der Bande. Bitte sehr. Braun wäre ein Idiot, wenn das Konto auf seinen eigenen Namen laufen würde.
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Boardmail an "Kathryn_Railly" |
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Interessant deine Ausführungen, daß doch einige Geschädigtenanwälte sich des BGH-Urteils angenommen haben und hier initiativ geworden sind. Du schreibst, daß es zwischen den Anwälten und dir einen ausführlichen Austausch gab und du den Anwälten Material geliefert hast. Dann bin ich ja mal gespannt, ob es zu dieser Thematik (mangelnde Sachaufklärung) irgendwann einmal etwas zu lesen gibt. Es wäre ja auch wirklich interessant gewesen, was denn der EuGH zu solch einer BGH-Entscheidung gesagt hätte. Aber soweit ich mich erinnern kann, ist der Gang zum EuGH verwehrt worden.
Du schreibst weiter: EY ist insgesamt wegen des Zeitdrucks derzeit priorisiert. Ich nehme an, wegen des am 22.11. beginnenden KapMuG-Verfahrens. (?) Gibt es dazu (EY) noch Neuigkeiten, über die du hier schreiben kannst?
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Boardmail an "Hagüwa" |
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Boardmail an "lehna" |
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https://forum.onvista.de/forum/Ex_Polizeipraesident-t579254
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Boardmail an "Meimsteph" |
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Meine Ratschläge:
Holt die Sch..ss. Kohle mit anderen klugen Investments wieder rein.
Hört niemals mehr auf Pusher.
Look forward !
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Boardmail an "IQ 177" |
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Die Aussage "Braun war der Chef der Bande" ist eine Aussage, die Du nicht belegen kannst. Ich weise darauf hin, dass es sich in dieser Formulierung um eine strafbewährte Aussage handeln kann und bitte daher um Löschung oder um Konkretisierung, wie Du zu dieser Aussage kommst, damit deutlich wird, dass es sich lediglich um eine Vermutung handelt, die Du versehentlich als Tatsachenbehauptung formulierst.
Da diese Tatsache nicht ausgeschlossen, aber auch nach 150 Tagen im Gericht in keinster Weise auch nur annähernd belegt ist, ist es aus diskussionstheoretischer Sicht nicht nachvollziehbar, sie absolut als Wahrheit zu setzen und allein deshalb schon Gegenargumente gar nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Diskussion erübrigt sich dann.
Oliver Bellenhaus hat in einem längeren Prozess verschiedenste Aussagen gemacht, ehe er sich auf eine Version festlegte, die er dann in Stadelheim präsentierte.
Zu seinen Aussagen wurden ihm 273 Fragen gestellt und weitere wurden ihm vorgelegt.
Ich kann Dir gerne diese Fragen geben und seine "Antworten" darauf.
Sie sagten aus: „Das führte zu einem deutlichen Anstieg des Volumens. Ich habe zur besseren Nachvollziehbarkeit eine quasi öffentliche Liste unserer High Risk Kunden um das Jahr 2013 herum angehängt, um das Bestandsgeschäft zu dokumentieren.“
Welches Bestandsgeschäft ist hier gemeint? Bitte erläutern Sie diese Aussage.
Seine Antwort: "Ich war damals nur Bankenbetreuer"
Das war alles ;)
Gab es in diesem Zusammenhang weitere Sachverhalte, die den Ermittlungsbehörden hätten offengelegt werden
können oder sollen
Bellenhaus: "Ich kann keine Nichtoffenlegung erkennen nach der Anklage"
In einer schriftlichen Stellungnahme Ihres Anwalts Dr. Frühsorger vom 03.02.2022 wird ausgeführt, dass Herr O´Sullivan „ohne Zweifel der Dreh- und Angelpunkt der meisten finanziellen Transaktionen rund um das Round-
Tripping und den Wirecard Scheingeschäften“ gewesen sei. Bitte stellen Sie uns dar, von welchen konkreten Zusammentreffen zwischen Herrn Dr. Braun und Herrn O´Sullivan Sie Kenntnis haben?
Bellenhaus: "Keine Ahnung"
Trifft es zu, dass auch Ihre private Vermögensverwaltungsgesellschaft Clearwater Capital Group über Al Tamimi in
Dubai gegründet wurde?
Bellenhaus: "Es war keine Vermögensverwaltungsgesellschaft"
Zur zentralen Firma CQR: er habe sie nicht gegründet, Marsalek habe das veranlasst, sie sei für Roundtripping gegründet worden. Er nennt dann beispiele für Roundtripping, die aber nur einen winzigen Bruchteil der dort festgestellten Zahlunsflüsse betreffen. Er kann sehr konkrete Angaben machen zu diesen Roundtrippingsachen, sonst weiß er nichts. Er wirft noch Equinia/Citadelle mit rein, was damit gar nichts zu tun hat.
Konfrontiert mit Zeugenaussagen aus 2022 zum Verkauf einer seiner Firmen sagte er "ich ereinnere mich nicht mehr", erinnert sich aber an Details aus 2012, mit denen er Braun und von Erffa belastet. Später referiert er zum gleichen Sachverhalt detailliert Aspekte, die ihn entlasten
usw usf
Auf de Frage "Haben Sie die Unterschrift in das Dokument eingefügt?" antwortet er "Das war Roundtripping"
Ich halte Ihnen vor, dass auf dem Konto der Firma CQR mit der Nummer 58613 bei der Wirecard Bank im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2017 Zahlungen in Höhe von rund 154 Mio. Euro eingingen. Von dem genannten Konto wurde am 30.12.2016 eine Überweisung in Höhe von 970.000 € an die Wirecard Technologies veranlasst. Wer hat die Zahlung veranlasst?
Antwort: "Sie suggerieren, es sei geld der Wirecard. Das war Roundtripping"
usw usf
Kritische Nachfragen durch Verteidigung und Richter lehnt er bis heute ab.Das ist ein Witz.
---
Es macht wenig Sinn, weiter zu diskutieren, wenn hier weiterhin nicht akzeptiert wird, dass das, was uns als bewiesen erzählt wurde, bis heute nichts ist als eine Tatbildvariante, die zunehmend mit Plausibilitätsproblemen zu kämpfen hat.
Ich verweise noch einmal auf die Podcastreihe
https://fontaane.wordpress.com/2024/10/12/fassungslos-gut-wirecard-eingetutet/
Ich werde in Zukunft nicht mehr auf solche Beiträge antworten, es macht einfach keinen Sinn...
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Boardmail an "PastaPasta" |
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Du plapperst hier Fabio de Masi nach, diesen aufgeblasenen Gernegroß, der Wirecard bis heute nicht verstanden hat.
Ich glaube nicht, dass er als Boss der totale Depp war, aber ich glaube, dass er einen riesigen Fehler gemacht hat: Er hat penibelst darauuf geachtet, nichts mit diesem schmutzigen Geschäft zu tun zu haben und deshalb konnte man es ihm möglicherweise unter der Nase wegklauen.
Von Erffa hat dazu einen interessanten Satz gesagt (sinngemäß) auf die (sinngemäße) Frage des Richters, warum um alles in der Welt er dem TPA gegenüber so naiv war:
"Das war Schmuddelgeschäft. So wurde mir das immer gesagt. Wir wussten das, wir wollten das nicht genauer wissen. Aber wir gingen bis zum Ende davon aus, dass die da ihr Schmuddelgeschäft wirklich betreiben"
Deshalb sagte ich bekanntermaßen im Januar 2020
"Also ich unterstelle Markus Braun keinen Betrug und nicht einmal Lügen. Ich behaupte, dass er sich, falls WIRKLICH etwas gefunden werden würde, hinstellen könnte und sagen 'ich hatte davon keine Ahnung' - ich würde ihm das glauben"
Du musst bei dieser Aussage berücksichtigen, dass ich seit teilweise fast 20 Jahren Mitarbeiter aus dem innersten Kreis der Firma sehr gut kenne und andere Mitarbeiter gesprochen hatte, Jahre bevor Wirecard überhaupt in der Kritik stand und natürlich jahre vor dem Zusammenbruch.
Einige von diesen Leuten sagten danach Dinge in Filmen und Artikeln, die dem widersprachen, was sie früher sagten.
Bellenhaus selbst erwähnt solche Personen und meinte "Die haben hinterher ausgesagt wie viele ausgesagt haben". Eine wichtige Zeugin der Anklage sagte in Stadelheim, als sie auf eine Aussage kurz nach dem Zusammenbruch angesprochen wurde "Wir waren in einem Ausnahmezustand, alles ging so schnell und alles ist zusammengebrochen. In diesem Zusammenhang müssen sie diese Aussage sehen".
Sie hat ihre Aussage übrigens NICHT bestätigt und trotzdem wurde ihre Aussage an diesem Tag in mehreren Zeitungsartikeln erwähnt, ohne darauf hinzuwesien, dass sie die Aussage im Gericht gerade NICHT wiederholt hat (ich glaube, es war die angebliche Aussage von Braun "Compliance ist ein Scheiß")
auch hier gilt: Eine Diskussion macht auf dieser Grundlage wenig Sinn...
Sehr viele Menschen wissen nicht viel über Wirecard und sagen zu mir "ich glaube Dir das ja, aber es ist mir zu komplex" und andere, die sich damit beschäftigen, bleiben oft bei ihrer vorgefassten Meinung und lassen mich reden, ohne zuzuhören.
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Boardmail an "PastaPasta" |
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Ich habe GAR KEINEN finanziellen Schaden.
Aber es gibt Menschen, deren Familien zerstört wurden, nicht nur die Familie Braun sondern einige andere. Auch hier gilt: Wenn Dich das nicht interessiert, weil Du nur das geld als Maßstab siehst, bist Du moralisch degeneriert.
Ich werde Dich ausblenden.
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Boardmail an "PastaPasta" |
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Sachverhalt und Kernpunkte der Klage:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Kursverluste, die sie durch den Kauf von Aktien der Wirecard AG erlitten hat. Sie wirft der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vor, durch den "amtsmissbräuchlichen" Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen Kritiker von Wirecard den Eindruck erweckt zu haben, dass die kritischen Presseberichte über Wirecard unzutreffend seien. Die BaFin habe somit Anleger wie die Klägerin in die Irre geführt, was zu Verlusten führte.
Die BaFin weist diese Vorwürfe als unbegründet zurück. Die Argumentation der BaFin lässt sich in verschiedene Kernpunkte unterteilen:
1. Keine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG):
Die BaFin argumentiert, dass sie keine Amtspflichtverletzung begangen habe. Sie stellt klar, dass ihr Verhalten rechtmäßig und im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgte. Die zentralen Handlungen der BaFin, die Gegenstand der Klage sind, umfassen:
Erlass des Leerverkaufsverbots am 18. Februar 2019: Die BaFin verteidigt sich damit, dass dieses Verbot notwendig war, um das Vertrauen in den Markt zu schützen. Der Kurs der Wirecard-Aktie war im Zeitraum vom 30. Januar bis 15. Februar 2019 um 40 % gefallen, und es bestand ein erheblicher Anstieg der Netto-Leerverkaufspositionen. Dieser Kursverfall sei zeitlich mit negativen Presseberichten zusammengefallen, was eine Short-Attacke auf Wirecard vermuten ließ. Die BaFin habe daher in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entschieden, das Verbot zu verhängen. Sie beruft sich dabei auf Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, der eine solche Maßnahme erlaubt, wenn eine ernsthafte Bedrohung für das Marktvertrauen besteht.
Erstattung der Strafanzeige im April 2019: Die BaFin habe lediglich ihre Pflicht erfüllt, als sie gegen mutmaßliche Marktmanipulation durch Short-Seller Anzeige erstattet habe. Die Anzeige richtete sich gegen Teilnehmer, die mutmaßlich gezielt negative Informationen lancierten, um den Kurs der Wirecard-Aktien zu drücken und von Leerverkäufen zu profitieren. Die BaFin betont, dass diese Anzeige in keiner Weise als "Schutzmaßnahme" zugunsten von Wirecard zu verstehen sei, sondern Teil ihrer rechtmäßigen Marktüberwachungsaufgaben war.
2. Keine Drittbezogenheit der Amtspflicht (§ 4 Abs. 4 FinDAG):
Die BaFin argumentiert, dass sie nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt und daher keine Amtspflichten gegenüber einzelnen Marktteilnehmern, wie z.B. Aktionären, bestehen. Ihr Handeln sei nicht darauf ausgerichtet, individuelle Anlegerinteressen zu schützen, sondern diene dem Schutz des Gesamtmarkts und der Finanzstabilität. Amtshaftungsansprüche von Anlegern sind daher ausgeschlossen.
Die BaFin betont zudem, dass es keine Ausnahmeregelung für Fälle von „Amtsmissbrauch“ gibt, wie es die Klägerin behauptet. Auch der Vorwurf, dass die BaFin ihre Aufgaben pflichtwidrig im Interesse von Wirecard ausgeübt habe, sei unbegründet und durch keine Tatsachen gestützt.
3. Kein Verschulden der BaFin:
Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung hypothetisch angenommen würde, fehle es an einem Verschulden. Die Mitarbeiter der BaFin hätten nach sorgfältiger Prüfung gehandelt und seien zu einer rechtlich vertretbaren Auffassung gelangt. Das Verhalten der BaFin sei durch rechtliche Erwägungen gedeckt und nicht als pflichtwidrig anzusehen.
4. Keine Kausalität zwischen dem Verhalten der BaFin und dem Schaden:
Die BaFin argumentiert, dass auch bei hypothetischer Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass die behaupteten Kursverluste der Wirecard-Aktie bei einem anderen Verhalten der BaFin ausgeblieben wären.
Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Verzicht auf das Leerverkaufsverbot oder die Strafanzeige zu einem anderen Kursverlauf geführt hätte.
Die BaFin führt zudem an, dass der Kursverfall der Wirecard-Aktien durch andere Faktoren beeinflusst wurde, einschließlich der kritischen Berichterstattung über Wirecard und der im Unternehmen selbst liegenden Probleme.
5. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB):
Die BaFin weist darauf hin, dass die Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten hat, insbesondere durch Ansprüche gegen andere Akteure wie die Abschlussprüfer der Wirecard AG (EY), die die Bilanzen von Wirecard jahrelang geprüft und ohne Beanstandungen abgesegnet hatten. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre daher ein Anspruch gegen die BaFin ausgeschlossen, da diese alternativen Anspruchsgegner existieren.
6. Schadenshöhe und Mitverschulden:
Die BaFin stellt in Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe korrekt dargelegt wurde. Zudem wird ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angeführt. Diese habe Aktien von Wirecard zu einem Zeitpunkt erworben, als die öffentlichen Vorwürfe gegen das Unternehmen schwerwiegend waren. Wer unter solchen Umständen dennoch investiert, trägt das finanzielle Risiko und kann dieses nicht auf die Allgemeinheit oder die BaFin abwälzen.
[...]
Fazit der Klageerwiderung:
Die BaFin argumentiert, dass die Klage in jeder Hinsicht unbegründet ist, da keine Amtspflichtverletzung vorliegt, die BaFin nicht gegenüber einzelnen Anlegern, sondern nur im öffentlichen Interesse tätig wird, und es an Verschulden, Kausalität und einer belastbaren Schadensdarstellung fehlt. Zudem bestünden alternative Haftungsansprüche gegen andere Beteiligte, insbesondere gegen die Abschlussprüfer von Wirecard.
Diese Verteidigung der BaFin stützt sich auf zahlreiche rechtliche Argumente und Entscheidungen in ähnlichen Verfahren, die bereits von verschiedenen Gerichten, darunter den Oberlandesgerichten in Frankfurt und Düsseldorf, entschieden wurden.
Wichtige Paragraphen und Rechtsquellen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: Amtshaftung, die hier verneint wird.
§ 4 Abs. 4 FinDAG: Aufgabenwahrnehmung der BaFin nur im öffentlichen Interesse, keine Drittbezogenheit.
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: Ausschluss der Amtshaftung bei anderweitigen Ersatzmöglichkeiten (hier gegen die Wirtschaftsprüfer von Wirecard).
Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012: Rechtsgrundlage für das Leerverkaufsverbot, das zum Schutz des Marktvertrauens erlassen wurde.
§ 107 WpHG a.F.: Grundlage für die Bilanzprüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR).
(ChatGPT)
Ich habe ChatGPT einige Informationen gegeben, die ich auch mit den Geschädigtenanwälten besprochen habe (nicht alle, aus Verschwiegenheitsgründen). Hier ist, was ChatGPT daraus machte hinsichtlich der Möglichkeit, gegen die Argumentation der BaFin vorzugehen.
DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG
Mögliche Ansatzpunkte für ein rechtliches Vorgehen gegen die Klageabweisung
Es gibt mehrere Punkte, die auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und mögliche Fehlentscheidungen der BaFin hinweisen. Ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung könnte auf folgenden Argumentationslinien aufbauen:
Frühere Hinweise auf Fehlverhalten von Wirecard: Die BaFin behauptet in ihrer Verteidigung, erst ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Unregelmäßigkeiten bei Wirecard aufmerksam geworden zu sein. Wenn jedoch bereits deutlich früher konkrete Hinweise vorlagen, die nicht angemessen verfolgt wurden, wäre dies ein Hinweis auf eine Amtspflichtverletzung. Mails und andere Beweismittel könnten belegen, dass die BaFin bereits in der Vergangenheit Informationen über mögliche Verstöße hatte. Dies könnte eine Grundlage für die Argumentation sein, dass die BaFin pflichtwidrig nicht eingeschritten ist.
Unklare und möglicherweise manipulierte Kommunikation mit der ESMA: Die BaFin beruft sich darauf, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) das Leerverkaufsverbot genehmigt habe. Wenn es jedoch Hinweise gibt, dass die BaFin die ESMA nicht vollständig oder korrekt informiert hat, könnte dies darauf hindeuten, dass die Grundlage für die Allgemeinverfügung auf unzulässigen Annahmen basierte. In einem gerichtlichen Verfahren könnte gefordert werden, die Kommunikation zwischen BaFin und ESMA sowie die tatsächliche Entscheidungslage zu überprüfen.
Interessenkonflikte innerhalb der BaFin: Die Tatsache, dass Personen innerhalb der BaFin selbst Wirecard-Aktien gehandelt haben, könnte auf eine potenzielle Befangenheit hinweisen. Auch wenn dies nicht endgültig geklärt ist, sollte zumindest der Verdacht ausreichend geprüft werden. Es wäre denkbar, dass dieses Verhalten Einfluss auf die Entscheidungen der BaFin hatte und damit eine Amtspflichtverletzung darstellt.
Rechtswidrigkeit des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeigen: Die BaFin rechtfertigt das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeigen mit dem Schutz des Marktvertrauens. Es gibt jedoch Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen von Anfang an umstritten und möglicherweise unbegründet waren. Ein genauerer Blick auf die zugrunde liegenden Untersuchungen und die tatsächlichen Marktbedingungen zu diesem Zeitpunkt könnte zeigen, dass die BaFin pflichtwidrig und ohne ausreichende rechtliche Grundlage gehandelt hat.
Verweis auf alternative Verantwortliche (z.B. Wirtschaftsprüfer): Die BaFin argumentiert, dass die Klägerin anderweitige Ersatzansprüche gegen andere Beteiligte, wie die Abschlussprüfer von Wirecard, habe. Wenn jedoch die BaFin selbst pflichtwidrig gehandelt hat, würde dieser Verweis ins Leere laufen. Es ist daher zu prüfen, ob die BaFin durch ihr Handeln (oder Unterlassen) eine kausale Mitverantwortung für den Schaden der Klägerin trägt, die nicht durch andere Beteiligte ausgeglichen werden kann.
Zusammenfassung der Strategie:
Das rechtliche Vorgehen könnte sich auf eine detaillierte Überprüfung der Handlungen und Unterlassungen der BaFin stützen, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Vollständigkeit der Informationen über Wirecard sowie die Rechtmäßigkeit des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeigen. Ferner sollte das Gericht umfassend auf die potenziellen Interessenkonflikte innerhalb der BaFin und deren Einfluss auf die Entscheidungsprozesse hinweisen. Der Nachweis, dass die BaFin selbst in erheblichem Maße zu den entstandenen Schäden beigetragen hat, könnte dazu führen, dass ihre Haftung nicht durch Verweise auf alternative Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden kann.
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Wertpapier:
Wirecard AG
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Der Text analysiert den Wirecard-Skandal und die Rolle der BaFin. Er argumentiert, dass BaFin als Finanzaufsichtsbehörde in Deutschland im Zusammenhang mit Wirecard versagt hat. Dies wird als Folge eines "Home-Country Bias" beschrieben, bei dem die BaFin eher nationale wirtschaftliche Interessen verteidigte, anstatt die Vorwürfe gegen Wirecard zu untersuchen. Der Text legt nahe, dass dieser Skandal nicht nur ein Einzelfall, sondern ein strukturelles Problem der nationalen Aufsicht in der EU ist. Die Aufsicht in Europa sei durch unzureichende Koordination und die Tendenz, nationale "Champions" zu schützen, gekennzeichnet, was ähnliche Skandale in Zukunft wahrscheinlicher mache. Es wird ein zentralisierter EU-weiten Kapitalmarktaufsicht vorgeschlagen, um solche Probleme zu lösen.
Kritik an der BaFin im Text:
Home-Country Bias: BaFin habe Wirecard vor allem verteidigt und die Vorwürfe der internationalen Presse und Whistleblower ignoriert. Dies resultiere aus einem wirtschaftlichen Nationalismus, der darauf abziele, nationale Unternehmen gegen ausländische Angriffe zu schützen, anstatt die Aufsichtspflichten neutral wahrzunehmen.
Unzureichende Finanzberichterstattung: BaFin habe ihre Verantwortung für die Durchsetzung der Finanzberichterstattungspflichten von Wirecard nicht wahrgenommen. Obwohl es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gab, ergriff die BaFin keine ausreichenden Maßnahmen, um diese aufzudecken.
Kurzfristiges Leerverkaufsverbot: BaFin habe im Februar 2019 erstmals in ihrer Geschichte ein Verbot von Leerverkäufen auf Wirecard-Aktien erlassen. Dieses Verbot sei als Reaktion auf angebliche "Short-Attacken" und Berichterstattung der Financial Times über mögliche kriminelle Aktivitäten bei Wirecard in Singapur erfolgt. Das Verbot wurde als politisch motiviert kritisiert, um Wirecard zu schützen, anstatt die tatsächlichen Missstände zu untersuchen.
Strafanzeigen gegen Journalisten und Leerverkäufer: Die BaFin reichte 2019 eine Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times und gegen Leerverkäufer ein, die Wirecard kritisiert hatten. Dies wurde als Versuch gewertet, Kritiker zum Schweigen zu bringen, anstatt die Vorwürfe ernsthaft zu prüfen.
Diese Kritikpunkte zeigen, dass die BaFin in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde unzureichend agierte, was zur Vertuschung der betrügerischen Aktivitäten von Wirecard beitrug.
Quelle
https://leap.luiss.it/publication-research/...-and-the-role-of-bafin/
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Wertpapier:
Wirecard AG
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Ich habe mehrere Urteile gelesen, da steht teilweise so viel Unsinn drin... Da wird z.B. von ahnungslosen Richtern das Leerverkaufsverbot damit gerechtfertigt, "dass es ja 2008 und 2016 schon ähnliche Attacken gab".
Das ist totaler Schwachsinn und müsste eigentlich als BELASTUNG der BaFin gewertet werden, da die BaFin ja (anders als dumme Journalisten und Amtsrichter) sehr genau weiß, was 2008 und 2016 passiert ist...
2008 erfolgte die Kritik, nachdem die DPR selbst (!) die GB der wirecard 2005 und 2006 heftig kritisierte und den GB 2007 nur dehalb nicht prüfte, weil die SdK eine Nichtigkeitsklage stellte, in deren ausführlicher Begründung das LG München 2011 ganz klar sagte, dass das Vorgehen der SdK korrekt war, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise SdK-Vorstände privat short waren.
Also noch einmal: Das spricht ja gerade GEGEN die BaFin, die - anders als der durchschnittlich informierte Kleinanleger - selbstverständlich diese Informationen HATTE
Quellen zB
Das Landgericht München I entschied am 22. Dezember 2011 (Az. 5 HK O 12398/08) über eine Klage gegen die Wirecard AG, die sich auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bezog. Die Kläger argumentierten, dass der Jahresabschluss fehlerhaft sei und insbesondere wesentliche Informationen zur Geschäftstätigkeit nicht korrekt dargestellt wurden. Zudem seien Vorstände und Aufsichtsräte trotz der Mängel entlastet worden, was die Kläger anfochten.
Das Gericht erklärte die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat als nichtig, wies aber die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses ab. Es stellte fest, dass die Anfechtungsklagen der Kläger zulässig waren, insbesondere weil die Kläger die Hauptversammlung besucht und Widerspruch zur Niederschrift eingelegt hatten.
Aussagen des Urteils zu kritischen Bilanzfragen:
Das Gericht beschäftigte sich intensiv mit der Bilanz und den darin enthaltenen Posten. Besonders umstritten war die Darstellung von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und die Vermögenswerte, die aus dem Geschäft mit verbundenen Unternehmen und Glücksspielen resultierten. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass diese Werte überbewertet seien und eine Wertberichtigung erforderlich gewesen wäre, insbesondere aufgrund von rechtlichen Unsicherheiten in den USA und Deutschland im Bereich des Online-Glücksspiels.
Überbewertung von Beteiligungen und Forderungen: Das Gericht stellte fest, dass keine dauerhafte Wertminderung der Beteiligungen oder Forderungen zum Bilanzstichtag erkennbar sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überbewertung gab. Zudem konnte die Wirecard AG darlegen, dass sie keine wesentlichen Umsätze mit illegalem Glücksspiel in den USA erzielte und dass strenge Compliance-Richtlinien eingehalten wurden.
Cashflow-Darstellung: Ein wesentlicher Punkt war die fehlerhafte Darstellung der Kapitalflussrechnung. Das Gericht kritisierte, dass kurzfristige Einlagen und ihre Auswirkungen auf den Finanzmittelfonds nicht ausreichend erläutert wurden. Dies führte zu einer fehlerhaften Darstellung des Cashflows, was wiederum die Information der Aktionäre beeinträchtigte. Dieser Fehler wurde als wesentliche Grundlage für die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse anerkannt.
Fehlende Wertberichtigungen aufgrund von Glücksspielgesetzen: Der Kläger argumentierte, dass eine Wertberichtigung aufgrund der rechtlichen Risiken im Bereich des Online-Glücksspiels notwendig gewesen wäre. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass diese Risiken nicht ausreichten, um eine solche Abwertung zum Bilanzstichtag zu rechtfertigen.
Insgesamt beurteilte das Gericht die Bilanzposten als korrekt und ordnungsgemäß geprüft, wies jedoch auf erhebliche Mängel in der Kapitalflussrechnung hin, die die Beschlüsse der Hauptversammlung bezüglich der Entlastungen anfechtbar machten.
s.a.
Bundesanzeiger, 24.04.2008
Wirecard AGGrasbrunn b. MünchenVeröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHGGrasbrunn, den 4. März 2008Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) hat den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2005 und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2005 der Wirecard AG, Grasbrunn, einer Stichprobenprüfung unterzogen und in ihrer Sitzung am 22.08.2007 festgestellt und am 10.10.2007 der Wircard AG bekannt gegeben, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2005 fehlerhaft ist.Folgende Fehlerfeststellungen hat die DPR getroffen:Der sich im Rahmen der Erstkonsolidierung der Wire Card Technologies AG nebst ihren Tochter- und Enkelgesellschaften ergebende Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung in Höhe von TEUR 42.542 wurde im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2005 in voller Höhe als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Für die folgenden immateriellen Vermögenswerte wurde ein Bilanzansatz nicht vorgenommen:• Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes für die Vertragsbeziehungen mit den Akquirern (IFRS 3.37, 3.45 und IAS 38.11 ff., IAS 38.17 bzw. IAS 38.33 i.V.m. IAS 38.21(a));• Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes für die bestehenden Kundenbeziehungen (IFRS 3.37, 3.45 und IAS 38.11 ff., IAS 38.17 bzw. IAS 38.33 i.V.m. IAS 38.21(a));• Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes "Software" im Rahmen der Allokation der Anschaffungskosten für die Anteile an der Wire Card Technologies AG (IFRS 3.45 i.V.m. IAS 38.8 und IAS 38.10 bzw. IFRS 3.46 und IAS 38.12, IAS 38.13 ff., IAS 38.17 und IAS 38.33).Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Wire Card Technologies AG und auch der Wire Card Beteiligungs GmbH wurden die folgenden nach IFRS 3.67 erforderlichen Angaben im Konzernabschluss (Anhang) nicht vorgenommen:• die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses einschließlich der Darstellung der Zusammensetzung der Anschaffungskosten (IFRS 3.67 (d));• die am Erwerbszeitpunkt für jede Gruppe von Vermögenswerten, Schulden und Eventualschulden der beiden erworbenen Unternehmen erfassten Beträge einschließlich der unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss ermittelten Buchwerte dieser Gruppen (IFRS 3.67 (f)).Ferner sind in der Kapitalflussrechnung die folgenden Angaben nicht aufgeführt:• Cash Flows aus erhaltenen (TEUR 184) und aus gezahlten Zinsen (TEUR 126; IAS 7.31);• Cash Flows aus gezahlten Ertragsteuern (TEUR 589; IAS 7.35);• Cash Flows i.Z.m. dem Erwerb von Tochterunternehmen (IAS 7.39) einschließlich der nachfolgend aufgeführten gesonderten Angaben für die auf die erworbenen Unternehmen entfallenden Beträge gemäß IAS 7.40: Kaufpreise (IAS 7.40 (a)); Teil der Kaufpreise, der durch Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente beglichen wurde (IAS 7.40 (b)); Beträge der übernommenen Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente der erworbenen Tochterunternehmen (IAS 7.40 (c)); Beträge der nach Hauptgruppen gegliederten Vermögenswerte und Schulden der erworbenen Tochterunternehmen, soweit es sich nicht um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt (IAS 7.40 (d)).Die folgenden Angaben sind in der Segmentberichterstattung nicht enthalten:• primäres Berichtsformat (geografisch) das Segmentergebnis für jedes berichtspflichtige Segment (IAS 14.52);• sekundäres Berichtsformat (operativ) Angaben zum Segmentvermögen (IAS 14.69 (b)); Angaben zur Segmentinvestition (IAS 14.69 (c)).
s.a.
22.07.2008
DPR kündigt Überprüfung des GB 2007 an,
Bereits vor zwei Jahren hätten die "Bilanzpolizisten" einen Jahresabschluss des Unternehmens unter die Lupe genommen – und zahlreiche Fehler aufgedeckt. Damals soll das Management von Wirecard die Untersuchung verzögert haben. "Die Prüfung verlief schleppend", zitiert die "WirtschaftsWoche" den Prüfstellen-Vertreter. Seitdem sei Wirecard unter Beobachtung. Beim Abschluss 2007 sei das Unternehmen nun "wohl wieder zurück in den alten Schlendrian gefallen". Damals wie heute stehe die Bilanzierung von immateriellem Vermögen im Fokus der Untersuchung. Wirecard habe hier nach Meinung von Experten 2005 und auch jetzt Bilanzpolitik betrieben – also den Jahresabschluss so beeinflusst, dass die Zahlen im Interesse des Unternehmens ausfallen.
https://stock3.com/news/...anzpolizei-ermittelt-gegen-wirecard-929037
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