Das Ende naht.
§ 123 AktG Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
Der ursprüngliche auf der HP genannte HV-Termin wurde gestrichen. Bisher wurde im Bundesanzeiger nichts veröffentlicht.
Darüber hinaus wurde mit der Fristüberschreitung (Dreimonatsfrist) gegen § 18 Nr. 1 der Satzung (Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung) verstoßen. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie in diesem Drec...laden "unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen" ausgelegt wird. |