Steinhoff International Holdings N.V.

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neuester Beitrag: 24.04.24 11:23
eröffnet am: 02.12.15 10:11 von: BackhandSm. Anzahl Beiträge: 361203
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14.11.19 08:17
3

474 Postings, 1958 Tage Regenzapfer80Bestraft wird wer Unrecht begeht

Ich würde als Altaktionär genauso vorgehen. Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass alles iO war ist doch alles gut.
Wenn betrogen wurde, muss bestraft und entschädigt werden.
Unabhängig davon ob ich als Neuaktionär das toll finde.....  

14.11.19 08:18

258 Postings, 1701 Tage JacksAssLöschung


Moderation
Zeitpunkt: 14.11.19 11:53
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14.11.19 08:21
4

258 Postings, 1701 Tage JacksAssVolle Offenlegung:

Die JSE macht das Leben für Unternehmensleiter etwas schwieriger.
JSEs proaktive Reaktion auf die Unternehmensskandale von SA: Regeln für mehr Transparenz, die für Direktoren gelten, die Aktien handeln.

Das Leben wird für einige Direktoren und Vorstandsmitglieder von an der JSE notierten Unternehmen etwas unangenehmer werden. Anfang Dezember wird eine Änderung eingeführt, die eine vorherige Offenlegung aller Transaktionen mit ihren Aktien erfordert: Ab Dezember muss der Kauf und Verkauf von Aktien und Derivatekontrakten sowie alle Verpfändungsvereinbarungen offengelegt werden, d.h. die Stammaktionäre werden nicht die letzten sein, die erfahren, dass der CEO seine Aktien als Sicherheit für ein Darlehen verpfändet hat.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator

https://www.businesslive.co.za/fm/fm-fox/...er-for-company-directors/

 

14.11.19 08:26
2

4073 Postings, 7001 Tage manhamWulf

schön mal wieder etwas Rechtliches hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht zu lesen.
Daraus muss nun natürlich jeder für sich entscheiden, wie er die Verfehlungen einschätzt.
Das ist für das individuelles Verhalten hinsichtlich Kauf, Verkauf, Abwarten entscheidend.
Die rechtliche Unsicherheit bleibt natürlich, bis die Gerichte entscheiden bzw. wie ein möglicher Vergleich aussieht.
Insofern weiterhin ohne konkrete Fakten warten, warten, warten.  

14.11.19 09:42
9

1260 Postings, 5879 Tage MIICStrafe gegen Manager nicht gegen Unternehmen

Klagen von Aktionären gegen Unternehmen finde ich völlig daneben.
Das ist etwas das nur der Berufsgruppe der Anwälte hilft.
Würden alle Aktionäre eines Unternehmens gegen Ihr eigenes Unternehmen klagen sähe die Rechnung wie folgt aus:
Vor Klage:
Unternehmen hat einen Wert von 10 Millionen
10 Aktionäre besitzen jeweils 10% des Unternehmens
Vermögen eines Aktionärs:
10 Millionen/10 = 1 Millionen

Nach mehrjährigen Prozessen muss das Unternehmen 5 Millionen an seine Aktionäre zahlen.
Die Prozesskosten liegen bei 2 Millionen und müssen ebenfalls vom Unternehmen gezahlt werden.
Nach dem Prozess sieht es wie folgt aus:
Unternehmen hat einen Wert von 10 - 5 -2 = 3 Millionen
Anwälte haben 2 Millionen "verdient"

Vermögen eines Aktionärs:
5 Millionen (Strafe)/10 = 500.000.- + 3 Millionen (Unternehmenswert)/10 = 300.000.-
= 800.000.-

Bei dem Prozess haben nur die Anwälte gewonnen.
Die Prozesse von Aktionären gegen Firmen dienen also nur der Klageindustrie.
Prozesse gegen Manager die gegen Gesetze verstoßen sind hingegen sinnvoll.

Amerika hat diese Prozesse erfunden, was bei der dortigen Lobby der Klageindustrie nicht verwundert.
Bei uns hat ein naiver Gesetzgeber diesen Mist auch übernommen.
(Die Wirtschaftskompetenz unserer Politiker entwickelt sich ähnlich wie der Steinhoff Kurs)







-----------
MIIC

14.11.19 10:15

549 Postings, 4489 Tage ralf2012Löschung


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Zeitpunkt: 14.11.19 13:15
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14.11.19 10:24
6

2347 Postings, 2333 Tage SeckedebojoQuelle Finanztrends



Steinhoff-Aktie: Wie viel ist das Unternehmen wirklich wert?


Von Johannes Weber  -
13. November 2019



Die meisten großen Fondsgesellschaften haben sich von Steinhoff verabschiedet. Doch nun wurde bekannt, dass Invesco Stimmrechte über 2,98 % hält, dies ist ein Hoffnungsschimmer. Der Bilanzskandal wird weiter abgearbeitet, doch der Kurs will einfach nicht steigen. Die letzten Monate stand der Kurs zwar hin und wieder etwas höher, doch am Ende fiel die Aktie immer wieder zurück. Das Handelsvolumen ist seit Mai dieses Jahres weiter zurückgefallen und liegt nun auf einem sehr niedrigen Niveau. Im aktuellen Jahr 2019 beträgt der Kursverlust etwa 43 %.

Ist die Aktie vielleicht doch unterbewertet?


Mit dem Skandal ist das Vertrauen in das Unternehmen und die Aktie fast vollständig verloren gegangen. Dieses Vertrauen muss nun wieder langsam zurückgewonnen werden. Operativ laufen die Geschäfte aber unbeirrt weiter, denn die Bilanzproblematik betraf überwiegend die Bewertung von Immobilienvermögen. Dieses war zu hoch angesetzt worden und suggerierte damit einen zu hohen Wert. Mit dem operativen Geschäft hat dies aber natürlich wenig zu tun.

Kommen nun mehr und mehr Anleger zurück?

Belastend wirkt sich der Skandal vor allem auf die Finanzierung aus, denn diese ist nun deutlich teurer geworden. Das dürfte aber nicht ewig so weitergehen, sodass hier nach und nach die Zinsen zurückgehen dürften.
 

14.11.19 10:24
2

258 Postings, 1701 Tage JacksAssSteinhoff ist schon eine komplizierte Materie

https://www.sharenet.co.za/v3/...20191114103500&seq=30&scode=

"KAP war an einer laufenden Untersuchung beteiligt, die von der Wettbewerbskommission Südafrikas ("Kommission") am 13. März 2016 eingeleitet wurde, um angebliche historische Absprachen zwischen PG Bison (Pty) Ltd ("PG Bison"), einer Tochtergesellschaft von KAP, und Sonae Auraco (Pty) Ltd zu untersuchen.

PG Bison arbeitet seit der Einleitung dieser Beschwerde mit der Kommission zusammen. Nach eingehender rechtlicher Beratung reichte PG Bison am 7. November 2019 beim High Court einen Antrag ein, um bestimmte Entscheidungen der Kommission in dieser Angelegenheit zu überprüfen.

KAP wurde am 12. November 2019 mitgeteilt, dass die Kommission nun eine Beschwerde an das Wettbewerbsgericht gegen PG Bison in dieser Angelegenheit verwiesen hat.

Das Ergebnis sowohl des Überprüfungsantrags als auch der Verweisung ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, weshalb KAP die Aktionäre zu gegebener Zeit über die Entwicklungen in dieser Angelegenheit informieren wird.
"

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator

Vielleicht der Grund, warum der KAP-Kurs seit längerem fällt. Ganz gut das Steinhoff dort, soweit wir es wissen,  hoffentlich komplett raus ist.

Es sollte den meisten bewußt sein, dass Steinhoff in der Vergangenheit die Finger in KAP hatte. Auch "PG Bison" ist/war eine Tochtergesellschaft der börsennotierten Steinhoff International Holdings.

Dann googled auch mal nach "Sonae Auraco (Pty) Ltd". Die haben die Finger in der europäischen Möbelindustrie.

Wer weiß, was da noch alles ans Tageslicht kommt.

 

14.11.19 10:28
4

24095 Postings, 7560 Tage harry74nrwKlar verklagt man das Unternehmen

Siehe VW, da klagt man auch nicht gegen die Manager der Betrugssoftware. Was und ob das Unternehmen später die Manager verklagt steht auf einem anderen Blatt. Man hat ja auch Unternehmensanteile und nicht Manageranteile gekauft.......

By the way
https://www.iol.co.za/business-report/opinion/...der-trading-30414764


 

14.11.19 11:00
9

8567 Postings, 1990 Tage Dirty Jack@Mysterio2004

Moin,
wir hatten vor geraumer Zeit bzgl. Pohlmann, LiVest und Pico-Verkauf hier eine kleine Diskussion.
Nun lief mir doch diesbezüglich der Jahresabschluss 2017 der LiVest GmbH über den Weg.
Nun ja, werden einige denken, der DJ nervt schon wieder mit alten Berichten.
Der 2017-er von LiVest wurde am 22.08.2019 von de Klerk noch mal neu festgestellt und am 08.11.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Interessant ist der dazugehörige Text, der in der alten 2017-er Originalversion so wohl noch nicht gestanden haben kann.
Gleiches gilt für die LiVest Management, nur hier wurde bereits am 07.11.2019 veröffentlicht:
"2. Unsere einzige Beteiligung, die LiVest GmbH, Bergkamen, hat mit Kaufvertrag vom 3. September 2018 ihr Finanzanlagevermögen veräußert. Aufgrund aufschiebender Bedingungen, die erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt worden sind, wird der Verkauf im Geschäftsjahr zum 30. September 2019 abgebildet."
Dieser Satz lässt Spekulationen zu ;-)
 
Angehängte Datei: livest1_2.pdf

14.11.19 11:12

1643 Postings, 4452 Tage Sealchen@Dirty

Wie sehen denn deine Spekulationen um Livest aus, wieviel wurde hier erst im Jahr 2019 verbucht?
Wenn der Buchwert 0 war und es wurde was verkauft, ergibt sich daraus ja automatisch eine Eigenkapitalerhöhung!  

14.11.19 11:12
1

623 Postings, 1632 Tage SH_ZitatesammlerGestatten

...wer haben erlauben zu kaufen für fünf Euro gut zwei Jahre ago? Hiermit erlauben wir ihnen die Gestattung zu kaufen bei fünf Cent NOW.  

14.11.19 11:14
1

6419 Postings, 1869 Tage ShoppinguinKlar kommt da noch mehr..

14.11.19 11:18
3

2029 Postings, 4613 Tage Flaterik1988Bin neu bei Steinhoff

Kann jemand die Geschichte die hier läuft in wenigen Stichworten/-sätzen erklären?

Lohnt sich noch ein einstieg? Gibt es eine Vision?  

14.11.19 11:19
2

8567 Postings, 1990 Tage Dirty Jack@Sealchen

Der Verkauf der LiVest GmbH am 03.09.2018 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Poco Verkauf, dass ist schon mal klar.
"POCO sale
On 4 September 2018, the Group’s Subsidiary LiVest entered into an agreement to sell its shares in the POCO furniture group, including its property portfolio, for a total consideration of approximately €271 million. In terms of this agreement POCO retained debt of approximately €140 million, without recourse to the Group."
2017-er Report

Nun muss ich selbst auch erst mal die 2017/2018 AR´s durchflöhen, um deiner Rechnung bezgl. weiterführende Infos zu erhalten.  

14.11.19 11:26
2

8567 Postings, 1990 Tage Dirty JackErgänzung zu #214459

AR 2018, S. 245:
"Ausbuchung der POCO als Tochtergesellschaft
Im Jahr 2007 wurde ein Joint Venture zwischen den mit Seifert, Pohlmann und dem Konzern verbundenen Unternehmen für einen deutschen Möbelhändler, POCO, gegründet. Zum 1. Juli 2012 hielt Seifert 50% der Anteile an POCO, Pohlmann 50% und der Konzern 50% der Anteile an LiVest, die die restlichen 50% der Anteile an POCO hielten, so dass der Konzern einen wirtschaftlichen Anteil von 25% hält. Pohlmann hat sich bereit erklärt, dem Konzern einen Stichentscheid für LiVest zu geben, so dass der Konzern auch bei der Ernennung des Key Managements von POCO seinen Stichentscheid erhalten hat. Die entscheidende Stimme bei der POCO ist im März 2017 ausgelaufen.
Die Kontrolle über POCO wurde am 31. März 2017 verloren. Die restlichen 50% der Anteile wurden als at equity bilanzierte Beteiligung ausgewiesen, bis sie am 25. April 2018 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wurden. Der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile an POCO in Höhe von 199 Mio. € wurde zum Zeitpunkt des Kontrollverlustes ausgebucht. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Überschuss des Buchwerts des Nettoinventarwerts und der in früheren Perioden gezahlten Gegenleistung für POCO 115 Mio. €. Der gesamte Saldo wurde bei Verlust der Kontrolle über POCO am 31. März 2017 in den Bilanzverlust umgebucht."
Deepl-Übersetzung  

14.11.19 11:26

1643 Postings, 4452 Tage SealchenFlaterik1988

Di Steinhoff Aktie: Das ist unfassbar! 1.496 STOCK-WORLD.de
        Mo§Steinhoff-Aktie: Das hört sich nicht gut an 2.058 boerse.de

Renommierte Börsenblätter schreiben auf finanznachrichten.de jede menge Lesenswerte Postings :)

 

14.11.19 11:30

8567 Postings, 1990 Tage Dirty JackNo ne Ergänzung

AR 2018, S. 145:
"POCO
POCO gehörte bis zum 31. März 2017 zum Segment ERM, danach wurde die Beteiligung an POCO als Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen bilanziert. Das Management kam zu dem Schluss, dass die Beteiligung an POCO aufgrund von Vergleichsverhandlungen im Zusammenhang mit früheren Eigentumsklagen am 25. April 2018 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wurde.
Am 4. September 2018 hat die Konzerntochter LiVest einen Vertrag über den Verkauf ihrer Anteile an der POCO-Möbelgruppe einschließlich ihres Immobilienportfolios für einen Gesamtwert von rund 271 Mio. € abgeschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung hielt POCO Schulden in Höhe von rund 140 Mio. € ein, ohne Rückgriff auf den Konzern.
Der Verkauf von POCO wurde am 6. Dezember 2018 abgeschlossen."  

14.11.19 11:30

1643 Postings, 4452 Tage Sealchen@Dirty

Ok, soviel zum Text, das ganze für den deutschen Michel :)
So etwa nach der Vorlage:

"Wir werden in der Bilanz 2019 aufgrund ... von ... eine Kapitalzuschreibung von ... bekommen."

:) Danke dir für die Recherchen  

14.11.19 11:47
7

6419 Postings, 1869 Tage ShoppinguinDie Steinhoff Geschichte:

Kurzfassung:

1) Jubel
2) Pfuff.. alles weg
3) Schwarze Box
4) Kopfschütteln und Fragezeichen

- Lohnt sich noch ein einstieg?
Hmm.. wann hat er sich denn gelohnt ?  

14.11.19 11:51
1

4073 Postings, 7001 Tage manhamMit jeder neuen Information

die die bisherige Blackbox freigibt, ergeben sich zwar erweiterte Kenntnis der bisherigen
Verschachtelungen im Firmenkonstrukt
U n d
Sofort neue Fragestellungen.
Inwieweit aus der neuen Information nun schon Schlüsse auf Veränderungen des Cashes bei der Holding oder einer zugeordneten Gesellschaft erfolgt sind oder noch erfolgen werden, das ist doch weiterhin nicht klar. Entsprechendes gilt dann natürlich auch auf die Höhe des EK.
Ist Cash geflossen oder fließt noch, in welcher Höhe ?
Was ist mit der Beteiligung,? Besteht sie weiter, wird sie abgewickelt ?
Ist Pohlmann noch beteiligt oder bereits abgefunden, mit welcher Summe aus dem Poco Verkauf ?

Für mich ist hier die nächste BlackBox.
Ich hoffe auf Positives in der künftigen Entwicklung !  

14.11.19 11:58
1

3230 Postings, 2292 Tage iudexnoncalculatLöschung


Moderation
Zeitpunkt: 14.11.19 13:31
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Marktmanipulation vermutet

 

 

14.11.19 12:02
3

643 Postings, 2115 Tage SNH_Fan30.11.19 - ein non-event?

Sicherlich macht es Sinn sich eine gewisse Vorfreude auf Events abzugewöhnen. Dennoch freue ich mich auf den 30.11.19, einen Samstag. Zumindest besteht eine nicht unerhebliche Chance, dass sich die Kläger einigen und dem von SNH vorgelegten Angebot zustimmen. Wäre zumindest angeraten, hier als Kläger zuzustimmen, da das  Angebot nach dem 30.11.19 erheblich unattraktiver wird. Und ja, die Kläger sind sich untereinander nicht einig..., dies zu kommunizieren könnte aber auch schlicht Taktik sein.  

14.11.19 12:11
2

240 Postings, 1756 Tage WulfBley2. Teil zur Tilpklage

Zur Ad-hoc-Publikationspflicht Steinhoff 14.11.2019

Da die Aktionäre von Steinhoff überwiegend die Klagen geschädigter Aktionäre (Mitgesellschafter) gegen die Gesellschaft wegen der Ad-hoc-Pflichtverletzung für den derzeitigen Aktienkurs mitverantwortlich machen, hier ein paar Ausführungen, wie komplex und unsicher eine rechtliche Würdigung der Schadensersatzansprüche für die befassten Gerichte sein dürfte.

Ganz allgemein:

Neben den periodischen Publizitätspflichten des Emittenten besteht die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität,2 vgl. § 15 WpHG, welche der Schnell-lebigkeit der Märkte Rechnung trägt. Auch ein gut informierter und sachkundiger Anleger kann nicht aufgrund eines Informationsvor-sprungs eine höhere Rendite als ein „Unwissender“ erzielen, denn so-bald eine relevante Tatsache bekannt wird, fließt sie in die Kursbildung ein, der oder unter Wert abgestoßen wird. Andernfalls würde der Markt schnell zusammenbrechen, da es zu einer Übervorteilung der „Unwis-senden“ kommen würde und diese somit ihr Kapital alsbald abziehen würden (informationelle Chancengleichheit). Dieser Mechanismus wird als Market Efficiency Hypothesis (MEH) bezeichnet. Es liegt auf der Hand, dass es einen solch „vollkommen Markt“ nicht geben kann. Für einen funktionierenden Kapitalmarkt ist hierbei entscheidend, dass der Wissensvorsprung der Unternehmensinternen möglichst rasch aufge-hoben wird bzw. derweil ein Verwendungs- bzw. Handelsverbot be-steht und dass die betreffende Information mit möglichst großer Brei-tenwirkung zeitgleich veröffentlicht wird. Dies soll durch die Regelung der Ad-hoc-Publizitätspflicht sichergestellt werden. Mit Einführung des WpHG wurde die Ad-hoc-Publizität in § 15 WpHG neu geregelt.

Inlandsemittent

Der Begriff des Inlandsemittenten ist in § 2 Abs. 7 WpHG definiert. Die Norm stellt auf das Herkunftsstaatsprinzip ab und somit in erster Linie auf den Sitz des Emittenten und erst nachrangig auf den Börsenplatz. Diese Regelung gewährleistet, dass ein Emittent es im Regelfall in-nerhalb der EU/EWR nur mit einer Rechtsordnung bzw. Aufsichtsbe-hörde zu tun hat. Aus der Verwendung des Begriffs des Inlandsemit-tenten in § 15 WpHG ergibt sich, dass die Finanzinstrumente an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden müs-sen. Der Qualifizierung der zu veröffentlichenden Informationen kommt zentrale Bedeutung in der Abwägung zwischen dem Informa-tionsinteresse des Marktes und dem Geheimhaltungsinteresse des Emittenten zu. Umstände die ebenfalls im Rahmen der Regelpublizität, insbesondere im Jahresabschluss und Zwischenberichten, zu veröf-fentlichen sind, unterliegen gleichwohl der Ad-hoc-Publizitätspflicht so-fern und sobald es sich um den Emittenten unmittelbar betreffende Insiderinformationen handelt.

Insiderinformation

Eine Insiderinformation ist, der Definition in § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG folgend, eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Um-stände in Bezug auf den Emittenten, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Marktpreis der jeweiligen Marktin-strumente erheblich zu beeinflussen. Festhalten muss man an dieser Stelle, dass das im Gesetz geforderte Kriterium der unmittelbaren Be-troffenheit nahezu keine eigenständige Bedeutung hat, da die Wer-tungen bereits in den Tatbestandselementen der Insiderinformation sowie deren Eintritt im Tätigkeitsbereich des Emittenten enthalten sind. Im verbleibenden äußerst schmalen Relevanzbereich (Insiderinforma-tionen, die nicht im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind) ist völlig unklar, wann eine „unmittelbare Betroffenheit“ des Emittenten vorliegen soll. Unmittelbar ist etwas, wenn es nicht mittelbar, nicht durch etwas Drittes, nicht durch einen Dritten vermittelt, also direkt ist. Das Tatbestandselement der unmittelbaren Betroffenheit i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 3 WpHG soll, bei systematischer Betrachtung der Norm, da-zu dienen, den (allerdings sehr kleinen) Bereich der nicht im Tätig-keitsbereich des Emittenten eintretenden Insiderinformationen hin-sichtlich der Publizitätspflicht zu beschränken, da der Emittent nicht verpflichtet sein kann, jegliche Insiderinformationen außerhalb seines Tätigkeitsbereiches, etwa auch in Bezug auf andere Emittenten, im Wege der Adhoc-Publizität zu veröffentlichen. Bei den publizitätspflich-tigen Emittenten handelt es sich überwiegend um Kapitalgesellschaf-ten mit einem mehrstufigen internen Entscheidungsprozess bezüglich ausgewählter Sachverhalte, vgl. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Dies wirft die Frage auf, wann eine Ad-hoc-Publizitätspflicht besteht. Nach der Än-derung des Insiderbegriffes in § 13 Abs. 1 WpHG und des § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG durch das AnSVG besteht in der Literatur hinsichtlich des Ergebnisses, dass die Veröffentlichung im Ergebnis regelmäßig bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates unterbleiben kann, weitgehend Einigkeit. Wann die Schwelle zur Insiderinformation überschritten wird, ist also jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Der BGH geht zutreffend von einem „in hohem Maße einzelfalldeterminierten Begriff“ aus. Das Tat-bestandsmerkmal sei aber „jedenfalls dann erfüllt, wenn eine überwie-gende Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% besteht.“ Von besonderer Bedeutung ist daher:

§ 15 Abs. 3 S. 1 WpHG, Befreiung von der Veröffentlichungspflicht

Die Regelung bietet die Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Insider-information aufzuschieben, sofern der Aufschub zum Schutz berech-tigter Interessen des Emittenten erforderlich ist, es nicht zu befürchten ist, dass der Aufschub zu einer Irreführung der Öffentlichkeit führt und ferner der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Insiderinfor-mation zu gewährleisten. Sie stellt somit ein bedeutendes Korrektiv zu der sehr weitgehenden Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG dar. Der Widerstreit zwischen dem Interesse des Emittenten an ungestörten
internen Prozessen und dem Interesse der Marktöffentlichkeit an so-fortiger Kenntnisnahme erheblicher Tatsachen, als zentraler Konflikt innerhalb der Ad-hoc-Publizitätspflicht, wird hier zum Ausgleich ge-bracht.
Durch § 6 S. 1 WpAIV hat das Kriterium des berechtigten Interesses i. S. d. § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG eine Konkretisierung dahingehend erfah-ren, dass von einem berechtigten Interesse auszugehen ist, sofern das Interesse des Emittenten an der Geheimhaltung dasjenige des Marktes an einer vollständigen und unverzüglichen Veröffentlichung überwiegt. Dieser Grundsatz wird durch zwei Beispiele in § 6 S. 2 Nr. 1 und 2 WpAIV ergänzt. Ausweislich des Wortlautes („insbesondere“) handelt es sich
hierbei um Regelbeispiele, die weitere Interessen des Emittenten, wel-che einer Abwägung mit den Interessen des Marktes zugänglich sind und somit zu einer Befreiung von der Veröffentlichungspflicht führen können, nicht ausschließen. Eine Rechtsansicht ist überzeugend, wo-nach ein berechtigtes Interesse dann anzunehmen sei, „wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Veröffentlichung einerseits den Erfolg, den Eintritt oder die Durchführbarkeit des Ereignisses, auf das sich die Insiderinformation bezieht, gefährden oder andererseits den Eintritt eines für den Emittenten negativen Ereignisses herbeiführen würde und dem Emittenten daraus ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen würde.“
Die Verantwortung und damit das Haftungsrisiko für die in jedem Fall erforderliche Einzelfallbeurteilung verbleibt somit beim Emittenten.

Ein berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die zu veröffentlichenden Informationen allein für den Bör-senkurs der Finanzprodukte negativ wären.

Sowohl die Pflicht zur Veröffentlichung nach S. 4 der Norm als auch nach S. 5 derselben entfällt, wenn derjenige, der von der Insiderinfor-mation Kenntnis erlangt, rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Hierunter fällt unstreitig sowohl die vertraglich als auch die gesetzlich begründete Verschwiegenheitspflicht. Die vertragliche Verschwiegen-heitspflicht muss dabei keineswegs eine ausdrücklich vereinbarte sein, einer konkludent vereinbarten Verschwiegenheitspflicht kommt nicht weniger Bindungswirkung zu. Zentrale, eine gesetzliche Ver-schwiegenheitspflicht begründende, Norm ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Die Veröffentlichung publizitätspflichtiger Insiderinformation im Rah-men des § 15 Abs. 1 S. 1, 4, 5 WpHG als auch des § 15 Abs. 2 S. 2 WpHG hat unverzüglich zu erfolgen. Hierbei ist auf die Definition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzugreifen. (unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Verzögern). Allerdings ist dem Emittenten für die Prü-fung, ob eine Veröffentlichungspflicht besteht, in Abhängigkeit von der Komplexität des Sachverhalts, ein angemessener Prüfungszeitraum zuzugestehen, welcher auch die Heranziehung externer Berater noch decken kann. Das WpHG enthält mit den §§ 37b Abs. 1, 37c Abs. 1 WpHG eigene Anspruchsgrundlagen. Zudem kommt eine Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in Betracht, vgl. § 15 Abs. 6 S. 2 WpHG. § 37b Abs. 1 WpHG begründet eine Schadenser-satzpflicht des Emittenten, sofern ein Dritter die Finanzinstrumente des Emittenten nach Unterlassen der Veröffentlichung erwirbt und diese ferner bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch hält, oder wenn die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Veröffentlichungspflicht gekauft und nach der Unterlassung veräußert wurden. § 37c Abs. 1 WpHG greift, soweit der Anleger auf die Richtigkeit unrichtiger Ad-hoc-Mitteilungen vertraut hat. Auch hier ist erforderlich, dass die Finanzin-strumente vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung gekauft wurden und bei Bekanntwerden der Unrichtigkeit noch gehalten werden. Zwar ist dem Wortlaut des § 37b WpHG nicht zu entnehmen, dass eine Be-freiung nach § 15 Abs. 3 WpHG zu beachten ist, doch ergibt sich dies zwingend aus dem Zweck des § 15 Abs. 3 WpHG, den berechtigten Interessen des Emittenten an einem Aufschub Rechnung zu tragen. Der Wortlaut der Normen spricht von einem „durch die Unterlassung“ entstandenen Schaden. Insoweit müsste eine Kausalität zwischen Un-terlassen und Kaufentschluss bestehen. Dem wäre nur dann zu fol-gen, wenn die individuelle Willensentscheidung eines Anlegers von § 15 WpHG geschützt wird. In § 15 Abs. 6 S. 1 WpHG hat der Gesetz-geber jedoch klargestellt, dass die Norm keinen Schutzgesetzcharak-ter hat, also auch nicht die individuelle Willensentscheidung schützt. Folgerichtig ist lediglich die Preiswahrheit i. S. d. MEH geschützt. Somit ist es bereits ausreichend, wenn die Preisbildung fehlerhaft war. Ob dies die konkrete Anlageentscheidung beeinflusst hat, ist unerheblich. Die Haftung greift nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Emit-tenten, wobei ein Verschulden vermutet wird, § 37b Abs. 2 und § 37c Abs. 2 WpHG. Die Normen enthalten keine Regelungen hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens. Wie diese Lücke zu füllen ist, hängt davon ab, welchen Schutzzweck man dem § 15 WpHG beimisst. So-fern man von einem Schutz der konkreten Anlageentscheidung aus-geht, wäre ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung seiner Transaktion (Naturalrestitution) zu befürworten. Wie zuvor gezeigt, geht diese Annahme jedoch fehl. Schutzzweck der Norm ist allein die Preiswahrheit.
Folgerichtig ist daher lediglich die Differenz zwischen tatsächlichem und hypothetischem Wert bei pflichtgemäßer Veröffentlichung, also der Kursdifferenzschaden zu ersetzen. Eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpHG scheidet aus, da § 15 WpHG, wie gesehen, keinen Individualschutzcharakter hat. Es kommt jedoch grundsätzlich eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder i. V. m. § 264a StGB, sowie eine solche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht. § 400 Abs. 1 AktG greift jedoch regel-mäßig nicht, da in der Adhoc-Mitteilung nicht die gesamtgesellschaftli-che Situation dargestellt wird. Aus diesem Grund kommt auch § 263a StGB nicht in Betracht. Bei § 263 StGB mangelt es regelmäßig an der Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils mit dem eingetrete-nen Schaden. Eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz scheidet also regelmäßig aus. Ferner kann sich ein Schadensersatzanspruch auch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB er-geben. Der Emittent haftet insoweit für das Handeln des Vorstandes als verfassungsmäßig berufene Vertreter, § 78 AktG. Die bewusst un-wahre Veröffentlichung ist verwerflich und somit sittenwidrig. Es ist für den Vorsatz ausreichend, wenn der Täter weiß, dass er durch die Ad-hoc-Mitteilung auf Anlageentscheidungen Einfluss nimmt und daher Transaktionen auf der Grundlage falscher Tatsachen getätigt werden. Auch im Rahmen des § 826 BGB stellt sich die Frage, ob die fehler-hafte Ad-hoc-Meldung für die Anlageentscheidung kausal gewesen sein muss. Und auch hier ist von dem Schutzbereich der Norm auszu-gehen. Schützt § 826 BGB im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität lediglich die Preiswahrheit, so ist folgerichtig der fragliche Kausalzusammenhang nicht erforderlich. § 826 BGB stellt jedoch nicht auf die Verletzung bestimmter Rechtsgüter ab, sondern lässt jede Be-einträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses genügen. Mithin ist auch die individuelle Willensentscheidung eines Anlegers ge-schützt, womit eine Kausalität zwischen dieser und der falschen Ad-hoc-Mitteilung erforderlich ist. Die Rechtsprechung lehnt insoweit auch einen Prima-facie-Beweis ab, da es keinen typischen Geschehensab-lauf zwischen einer falschen Ad-hoc-Mitteilung und einem Kaufent-schluss gebe. Die bereits im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG aufge-worfene Frage nach der Schadensbemessung stellt sich ebenfalls an dieser Stelle. Erneut ist auf den Schutzbereich der Norm abzustellen. Da § 826 BGB wie gezeigt auch die individuelle Willensentscheidung eines Anlegers schützt, muss sich dies auf der Schadensseite wider-spiegeln. Somit kann nicht lediglich der Kursdifferenzschaden geltend gemacht werden, sondern Erstattung des Kaufpreises gegen Übertra-gung der Finanzprodukte, also Naturalrestitution. Sofern dem entgeg-net wird, dem Schädiger könne nicht das gesamte Anlagerisiko aufge-bürdet werden, geht dieser Einwand fehl. Da § 826 BGB Vorsatz und somit einen hohen Unrechtsgehalt voraussetzt, ist es nicht unbillig, den Schädiger im Rahmen der Schadensbemessung auch das Kurs-risiko tragen zu lassen. Aufgrund dieses erhöhten Unrechtsgehaltes und der unterschiedlichen Schutzrichtung besteht auch kein Wer-tungswiderspruch zu dem im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG zu er-setzendem Schaden. Ferner stehen weder § 57 AktG noch § 71 AktG der Naturalrestitution entgegen, da §§ 37b, 37c WpHG als Spezialre-gel vorgehen.

Wie der Beitrag zeigt, gibt es viele Probleme, die ein Gericht zu prüfen hat. Die derzeitigen Regelungen führen zu Rechtsunsicherheiten für die Emittenten und ihre Organe. Insbesondere die Entscheidung zur Selbstbefreiung kann in komplexeren Fallgestaltungen, wie etwa Kon-zernsachverhalten oder gestaffelten Entscheidungsvorgängen, für die Unternehmen risikobehaftet sein. Zudem hat sich gezeigt, dass die gesetzessystematische Bedeutung des § 15 Abs. 1 S. 3 WpHG hin-sichtlich des Unmittelbarkeitskriteriums in § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG im Zusammenspiel mit dem Tatbestandselement der Insiderinformation verkannt wird. Es liegt an der Rechtsprechung und Lehre, die Geset-zessystematik deutlicher herauszuarbeiten und somit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Emittenten und deren Organe zu schaffen.
 

14.11.19 12:12

2016 Postings, 2277 Tage seeblitz1WulfBley wenn

darüber die Kläger und deren "Anwälte das ( bestimmt in Erwägung  nehmen und darüber wissen) dann baut sich wieder andere Affäre auf. U N D warum halten die "Maschinisten" den Kurs so tief im Unterkeller???  

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