Nach dem Schlusstermin, den der IV nach Freigabe des Gerichtes festlegt, wird kein Insolvenzplan mehr angenommen.
Ist die Insolvenzmasse dann derart gering, dass das Grundkapital Null beträgt und für alle Gläubiger nicht genug Masse vorhanden ist, liegt nach dem Gesetz "Vermögenslosigkeit" vor.
Danach wäre die AG durch einen Verwaltungsakt ($394 FamFG:"von Amts wegen") aus dem Handelsregister zu löschen. Was gleichzeitig das automatische Delisting bedeutete, da die Handelbarkeit einer Aktie das Vorhandensein einer AG voraus setzt. Dieses Delisting liefe ohne §39 Börsengesetz ab...
Allerdings ist nicht unüblich, dass der IV über die Gläubigerversammlung Vollmacht erhält, im Falle der Börsennotierung in eigenem Ermessen zu verfahren. Oder in einem - meist jährlichen - Berichtstermin des IV wird über den Verbleib an der Börse entschieden.
Das kann dazu führen, dass der IV sich für ein Delisting noch vor der Löschung im Handelsregister entscheidet. Dieses Delisting liefe nach §39 Börsengesetz ab...
Da wir nicht wissen, was wann seitens IV und Gläubigerversammlung bzgl. der Börsennotierung entschieden wird, kann ein Delisting theoretisch täglich beantragt werden. Wer sich einige frühere Insolvenzwerte, welche inzwischen delistet wurden, anschaut, kann davon lernen.
Nur meine Meinung. |