Das deutsche Recht ist hier nicht so einfach über das Recht, welches für das "English Security Agreement" gilt anzurufen wenden. Richtig, man muss bei diesen Übersetzungen immer das Rechtssystem mit einbeziehen, und die Sicherungsübereignung bezieht sich auf die Gesellschaftsanteile, die eine englische Steenbok Newco an z.B. einer österreichischen GmbH besitzt. Hab mal aus einer Rechtsanwaltsseite Einlassungen zum englischen Sicherheitensystem gezogen: "14.1.4 Sicherungsübereignung Eine Sicherungsübereignung, wie sie in Deutschland bekannt ist, ist dem englischen Recht unbekannt. Möglich ist aber die Bestellung einer sogenannten „chattel mortgage“. Das ist ein besitzloses Pfandrecht, das durch einen Vertrag bestellt wird, wonach das Eigentum am Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer übertragen wird. Das Eigentum wird mit einer Rückübertragungspflicht für den Fall belastet, dass die gesicherte Forderung ordnungsgemäß erfüllt wird. Weil die Bestellung mit einem umständlichen Verfahren verbunden ist, kommen solche Sicherheiten in England selten vor. 14.1.5 „Pledge“ Ein „pledge“ ist die Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung und entspricht dem deutschen Pfandrecht. Notwendig ist also neben der Sicherungsabrede auch die Übergabe des Gegenstandes. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nicht nur in Besitz zu nehmen, sondern auch auf eigenes Risiko zu nutzen. Zudem darf er das Recht weiter übertragen. Er kann die Sache auch verkaufen und die gesicherte Forderung aus dem Erlös tilgen, wenn der vereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist. Sollte vereinbart werden, dass die Sache im Gewahrsam des Sicherungsgebers verbleiben soll, muss die Sache von den sonstigen im Besitz des Sicherungsgebers befindlichen Gegenständen deutlich getrennt warden. Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die verpfändete Sache der Verfügungsgewalt des Sicherungsnehmers unterstellt ist. Das erfolgt normalerweise durch Versiegelung der Räume, die an den Sicherungsnehmer vermietet werden. 14.1.6 „Lien“ Ein „lien“ ist ein Zurückbehaltungsrecht. Es gibt ein „legal lien“ und ein „equitable lien“. Der Unterschied liegt darin, dass ein „legal lien“ nur solange besteht als der Sicherungsnehmer im Besitz der Sache bleibt. Ein „lien“ entsteht normalerweise kraft Gesetzes (so hat z.B. eine Werkstatt ein „lien“ an einem Auto, solange der Eigentümer für die Reparatur nicht bezahlt hat, und ein Anwalt ein „lien“ an den Unterlagen, „deeds“ usw. seines Mandanten, solange seine Abrechnung nicht bezahlt worden ist). 14.2 Personalsicherheiten 14.2.1 „Guarantee“ Eine „guarantee“ ist eine Bürgschaft. Wie eine deutsche Bürgschaft ist eine „guarantee“ eine akzessorische Sicherheit. Die Schuld und die Höhe der Bürgschaft müssen eindeutig bestimmt werden. Wie im englischen Vertragsrecht üblich muss der Bürge für sein Bürgschaftsversprechen eine Gegenleistung erhalten oder die Bürgschaft muss als „deed“ ausgestaltet werden. Um durchsetzbar zu sein, muss die „guarantee“ schriftlich niedergelegt werden oder ein schriftlicher Nachweis ihrer Existenz vorhanden sein. Der Vertrag oder das Schriftstück muss durch den Bürgen unterschrieben sein. Dies bestimmt section 4 des Statute of Frauds 1677. Da es sich um eine akzessorische Sicherheit handelt, kann sich der Bürge auf alle Einreden berufen, die auch dem Hauptschuldner zustehen. Ein Bürge haftet selbstschuldnerisch. Das englische Recht kennt nicht die Einrede der Vorausklage. Die Haftung ist trotzdem sekundär, da der Gläubiger die Zahlung oder die sonstige Leistung erst vom Hauptschuldner verlangen muss, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Leistet der Bürge, so kann er den Hauptschuldner in Regress nehmen. 14.2.2 „Indemnity“ Eine „indemnity“ ist eine Garantie. Eine „indemnity“ ist ein rechtlich selbstständiges Leistungsversprechen (also nicht akzessorisch), wobei der Garant eine primäre Haftung, den Gläubiger schadlos zu halten, übernimmt. Obwohl eine Garantie im Vergleich zu einer Bürgschaft eine größere Verantwortung darstellt, kann eine formlose Garantie durchgesetzt werden. Zahlt der Garant, geht die Forderung nicht auf ihn über. Die Garantie bleibt bestehen (aufgrund ihrer Abstraktheit). Das Erlöschen der Garantie muss ausdrücklich vereinbart werden."
Fakt ist aber auf alle Fälle, dass diese Gesellschaften, deren Anteile zu 100 % übereignet, verpfändet, abgetreten usw. sind, aus der Steinhoff Bilanz 2017 und 2018 eliminiert wurden. Man muss eigentlich jedes Share Pledge Agreement einzeln durcharbeiten. Dabei kommen einem dann diese englischen Besicherungsbegriffe "mortgage, land charge, charge, lien, security assignment, security transfer or other security interest securing any obligation of any person or any other agreement or agreement having a similar effect.". |