Besteuerung... VOLTEXT - Aktenzeichen 7 V 2274/07 SEHR INTERESSANT ... Quelle: http://www.fg-kassel.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/60C46065CB15FB1DC125738C0037C2A1?Opendocument Hier ein Auszug - 12 - fossilen Dieselkraftstoff zugemischt werden, um die Normvorgaben einzuhalten. Für das hier als Energieerzeugnisbestandteil eingesetzte reine Pflanzenöl stellt sich die Mischungsmöglichkeit anders dar. Das Pflanzenöl selbst entspricht der DIN V 51 605, ist also als Biokraftstoff zugelassen. In der als D-diesel bezeichneten Mischung ist es für moderne Dieselmotoren ohne jede Umrüstung oder technische Zusatzeinbauten verwendbar. Die Fahrzeuge können auch problemlos abwechselnd D-diesel oder normalen Dieselkraftstoff tanken. Der mindestens 50%ige Anteil des raffinierten Pflanzenöls führt beim Betrieb zu entsprechend geringere Co , Feinstaub- sowie Rußpartikelausstoß, schont also die Umwelt. Zugleich wird im Umfang des eingesetzten Pflanzenöls kein fossiler Kraftstoff benötigt. Die Unabhängigkeit von Mineralölimporten wird vergrößert. Die Ziele der Richtlinie werden mithin durch die Herstellung derartiger Energieerzeugnisse verwirklicht. Sowohl der Gemeinschaftsgesetzgeber wie auch die Kommission gehen bei ihren Überlegungen zur Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen davon aus, dass insbesondere die Gewinnung in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit derzeit so teuer ist, dass die Konkurrenzfähigkeit noch nicht gegeben ist. Deswegen werden bisher sämtliche steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten genehmigt. Auch das BiokraftQuG enthält zahlreiche derartige Regelungen, die lediglich den Bereich der Zumischungen von der steuerlichen Entlastungsmöglichkeit ausnehmen. - 13 - Dafür gibt es indes keinen sachlichen Grund. Soweit geltend gemacht wird, es sei aus Gründen des Subventionsabbaus bzw. der Haushaltskonsolidierung erforderlich, die bisherige steuerliche Förderung, auch in Form der Abschmelzung durch das Energiesteuergesetz, kurzfristig und vollständig rückgängig zu machen, überzeugt dies nicht. Bei der im Bundestag geführten Biospritdebatte vom 20. September 2007 (Plenarprotokoll) erklärte der Bundestagsabgeordnete Schindler, dass vor der Abstimmung über das BiokraftQuG keine Berechnungen dahingehend vorgelegen hätten, mit welchen steuerlichen Ausfällen zu rechnen wäre, falls die Entwicklung bei Biodiesel (das ist allerdings nicht identisch mit D-diesel) weitergehen würde wie bisher. Man habe vielmehr die Investitionsbereitschaft dringend bremsen wollen, zumal auch in Ungarn und Frankreich für den deutschen Biokraftstoffmarkt produziert würde. Es habe sich gezeigt, dass die Mineralölkonzerne die für die Erfüllung der Beimischungsquote erforderlichen Mengen an Biokraftstoff aus billigen Importen decken würden, wobei hinreichend bekannt sei, dass in den Herkunftsländern nicht unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes gewirtschaftet würde. Nach Angaben der Bundestagsabgeordneten Frau Dr. Christel Happach-Kasan in dieser Debatte stammen bereits 50 % der Biokraftstoffquote aus Importen aus dem Ausland. Von den 50 Anlagen zur Herstellung von Biodiesel, die unter anderem durch erheblichen Einsatz von öffentlichen Geldern geschaffen worden seien, wäre bereits die Hälfte der Kapazität stillgelegt. Im Übrigen würden die theoretisch entgangenen Einnahmen durch die Steuer durch reale Steuereinnahmen durch die wirtschaftlichen Aktivitäten der Biokraftstoffbranche ausgeglichen. Der Abgeordnete Schindler wies weiter darauf hin, dass die Bioäthanolanlage in Schwedt ihren Betrieb einstelle, wobei Fördermittel in Millionenhöhe auf diese Art und Weise verloren gingen. Er plädierte für eine Korrektur der zu - 14 - rigiden Beschlüsse, die seitens des Bundestages gefasst worden seien, wobei allerdings auf die Situation in der Koalition und die Interessen der Mineralölwirtschaft Rücksicht zu nehmen wäre. Aus den Wortbeiträgen dieser parlamentarischen Diskussion ist zu erkennen, dass die Begründung, die Rückführung der steuerlichen Begünstigung sei zur Haushaltskonsolidierung notwendig, nicht schlüssig ist. Die getroffene Regelung der uneingeschränkten steuerlichen Belastung von mit anderen Energieerzeugnissen, die nicht ihrerseits Biokraftstoffe sind, vermischten Biokraftstoffen steht mithin nicht mit den Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie in Einklang. Die Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem höherrangigen Recht der Gemeinschaft führt dazu, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf dieser nationalen Bestimmung beruhenden Verwaltungsentscheidungen bestehen. Dem Antrag war daher stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Datei: Erfassungsdatum: 07/11/2007
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