"dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird" (§ 270 Abs.2 InsO) Mox wird, soweit nicht schon geschehen, den antrag auf eigenverwaltung mit hilfe des sachwalters Piepenburg eingehend begründen (zuverlässigkeit, geschäftserfahrenheit der vorstände, funktionstüchtigkeit des geschäftsbetriebes, ursachen der insolvenz, keine gläubigerbenachteiligung usw. ) und zusammen mit einem sanierungskonzept und insolvenzplan präsentieren das insolvenzgericht wird nicht ohne not seine anordnung der vorläufigen eigenverwaltung vom 20.06.2014 revidieren was du unter "Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens" zu verstehst, bleibt dein geheimnis; denn Mox hat den weg des insolvenzplanverfahrens einschlagen (§ 217 ff. InsO), das gegenüber der "regelinsolvenz" für alle seiten erhebliche vorteile hat |