Über den Handel entscheidet der Abwickler der AG. Sieht er die Abwicklung gefährdet oder geht sie dem Ende zu, sind noch vorhandene Notierungsverträge aufzulösen. Ist ja auch logisch. Im Falle der Vermögenslosigkeit der AG kann das - wie bei einer Insolvenz - auch von Amts wegen nach §394 FamFG erfolgen.
Die Hüst wird bzgl. der Handelsaktivität nur dann tätig, falls Auffälligkeiten im Handel aufgetreten sind. Z.b. wenn der Preis deutlich vom gewöhnlichen Durchschnittspreis abweicht, obwohl kein Operativ- oder Verwaltungsprozess (Unternehmensmeldung, Stimmrechte, Registereintrag etc.) gemeldet wurde,
Meine Meinung und Erfahrung. |