denke auch, dass der fall recht klar ist:
meiner meinung nach hat es sich hier um ein angebot des verkäufers gehandelt, nicht um die aufforderung zur abgabe eines angebots. evt. könnte man über die anfechtung wegen irrtums nachdenken (siehe bei nobody), aber klar im vorteil ist, wer das eingangsposting genau liest! denn der verkäufer hat bereits eine AUFTRAGSBESTÄTIGUNG versandt. wenn er es also nicht schafft, seinen "fehler" während der auktion zu erkennen und zu korrigieren, dann doch wenigstens, bevor er irgendwas mailt!
meine einschätzung: maile ihm, dass der vertrag gültig zustandegekommen ist und du auf die lieferung zum ersteigerten preis bestehst (kannst das ja freundlich formulieren). musst auch nicht gleich im ersten schreiben den anwalt erwähnen, sondern kannst das für den fall aufheben, dass er das anders sieht. dann wäre ein zweites, "konkreteres" schreiben fällig. wenn es probleme gibt, maile mir!
gruss, blindfish :-)) (blind-fish@gmx.de |