Anders als oben behauptet sind Leerverkäufe für institutionelle Anleger in Deutschland nicht verboten. Ein Leerkauf liegt vor, wenn man Aktien in ein Verkaufsgeschäft liefert, die einem nicht „dauerhaft“ gehören (sondern die man zur Bedienung der Verpflichtung unter dem Verkaufsgeschäft geliehen hat). Nur Privatanleger können nicht leer verkaufen. Leerverkäufe werden allgemein nur im Einzelfall (z.B Wirecard) von der BAFin untersagt, um Kursturbulenzen zu unterbinden.
Im übrigen ist für uns nicht erkennbar, warum Marshall aufstockt. Einerseits könnten sie davon ausgehen, dass Aurelius im Moment überbewertet ist. Andererseits ist nicht offengelegt, wann die geliehenen, leer verkauften Aktien von Marshall an den Darlehensgeber zurückgegeben werden müssen. Ist die als Beschaffungsgeschäft dienenden Wertpapierleihe erst im Sommer , nach der HV , fällig, spekuliert man ggf. auf einen deutlichen (den Dividendenabschlag übersteigenden ) Kursverfall nach dem Ex-Tag. Das ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre durchaus möglich. |