Für den Fall der Kapitalherabsetzung bestehen besondere Regelungen, um Fremdkapitalgeber (Gläubiger) zu schützen (§§ 225, 233 AktG, § 58 GmbHG). Im Fall der ordentlichen Kapitalherabsetzung und der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sind für alle Gläubiger, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses melden und keine Befriedigung ihres Anspruchs verlangen können, Sicherheiten zu leisten. Des Weiteren dürfen Zahlungen an die Aktionäre erst 6 Monate nach Bekanntmachung erfolgen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist der Gläubigerschutz weniger stark, da es hier ja nicht zu einer Rückzahlung an die Aktionäre kommt und damit nichts vom Schuldendeckungspotenzial verloren geht. Vielmehr bestehen Einschränkungen bei der Ausschüttung zukünftiger Gewinne (=zukünftiges Schuldendeckungspotenzial). |