darum, ob es einen Nutznießer gibt oder nicht, siehe Definition Insiderinformation, hier Art. 7 (1) a) MAR. Es gibt ja z.B. auch abstrakte Gefährdungsdelikte, die strafbar sind ohne das jemand konkret gefährdet ist. Grundlage für meinen Post ist Art. 17 MAR, das ist eine gesetzliche Verpflichtung. Und zumindest Art. 17 MAR gilt auch für den nicht regulierten Markt, also auch für die nur im Freiverkehr notierte LuS. Wenn nach Art. 17 MAR eine Insiderinfo vorliegt, muss sie unverzüglich veröffentlicht werden, steht in Absatz 1. Und unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. LuS hat in der Vergangenheit ja schon öfter am 1. oder 2. Tag des Folgemonats/-quartals Meldungen nach Art. 17 MAR veröffentlicht, also ist es nicht wahrscheinlich, dass es 10 Tage (bis zur HV) braucht, um Zahlen fürs erste Halbjahr zu haben und abzuschätzen, ob die Prognose noch hält. Umkehrschluss: eine (mündliche) Meldung am 10.07 wäre zu spät = Verstoß gegen Art. 17 (1) MAR. Keine Meldung = man bewegt sich (Stand Halbjahreszahlen 1. Juli) weiterhin im Prognosekorridor.
Mal positiv gedacht: LuS kann Jahresprognosen besser einschätzen als Baader! |