Das fehlerhafte in diesem Sinne, ist hier nicht wesentlich, auf das wird es ankommen. Wesentliche Faktoren sind hier doch für diejenigen, die investieren, dass sie wissen, wann sie wie reagieren müssen, (z.B. spät. 08.Januar) - welchen Betrag (15,23 EUR) sie bekommen. Alles andere sind doch Nebenkriegsschauplätze.
Deshalb lagen auch keine Versagungsgründe im Sinne des § 15 WpÜG vor - d.h. die Bafin musste sich das mit dem Pfandrecht auch nicht vorlegen lassen.
Andererseits sehen sich manche vom Konzern jetzt in der Pflicht und geben eine Ad hoc-Meldung raus. Aber für das Angebotsverfahren hat das keine Auswirkungen. |