muss der Vorstand in die private Haftung genommen werden. Hierzu kann auch die Finanzaufsicht etwas beitragen,denn die zu zahlenden Geldbußen,z.B.für den Xetra Skandal oder andere relevante börsenrechtliche Verfehlungen,müssen nicht zwingend an den Staat gezahlt werden. Ob es dazu kommt,hängt letztlich davon ab,ob die Verflechtungen Steinhoffs so stark sind,die Verbandelungen bis in relevante Träger des Systemes reichen. Sollte den Gläubigern keine Frauds nachgewiesen werden,oder man die Intention ,Steinhoff Geld zu geben,mit dem Ziel die Gesellschaft abhängig zu machen,in eine ausweglose Situation zu bringen, das gesamte Konstrukt nicht als sittenwidrig bewerten,und die Gläubiger sich einig sein....dann kann der Richter nichts machen.Aber bis dahin kann sich an der Einigkeit noch einiges tun,nämlich dann,wenn gegen den 1.Gläubiger ermittelt werden sollte.Ob das geschieht ist aber offen und fraglich. Der Vorstand muss in die Haftung und deren Vermögen sicher gestellt werden.Das muss die Aufgabe sein,wenn es bei Ablehnung eines Vergleiches für die Aktionäre bleibt. |