"Die Verwaltung behält sich eine Stellungnahme zu den hier veröffentlichten Anträgen auf der Hauptversammlung vor."
Tja, jetzt wird die Verwaltung die Stellungnahme also direkt an der HV vortragen.
Folgender Aspekt ist aus aktienrechtlicher Sicht von großer Bedeutung.
Bekanntlich können Organmitglieder als Aktionäre nicht über ihre eigene Entlastung entscheiden. Nach der ursprünglichen Tagesordnung (ohne Gegenanträge) stand jedoch nicht die Entlastung sondern lediglich deren Verschiebung zur Abstimmung.
Vermutlich hätten die Organmitglieder nach der urspünglichen Tagesordnung der Verschiebung der Entlastung zustimmen können.
Nach Berücksichtigung der Gegenanträge sieht die Sachlage jedoch anders aus. Ich vertrete die Auffassung, dass die Organmitglieder weder bei der Abstimmung über die Verschiebung der Entlastung noch über den Gegenantrag stimmberechtigt sind.
Könnten die Organmitglieder mit ihren Stimmrechten die Verschiebung der Entlastung beschließen, könnten sie auf diese Weise eine Nicht-Entlastung vermeiden und nachteilige rechtliche Konsequenzen - jedenfalls bis zur nächsten (ao) HV - abwenden.
Je nach Abstimmungergebnis könnte es interessant sein, die HV-Beschlüsse gerichtlich anzufechten. |