Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
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Geschäftsnummer: 1501 IN 216/08 (Bitte immer angeben) München, 22.1.2008 Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der AZEGO Aktiengesellschaft, Hörselbergstr. 5, 81677 München gesetzlich vertreten durch Vorstand Norbert Wilkat, - Schuldnerin - 1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver- änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 22.01.2008 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München, Telefon: 089/255487-00, Fax: 255487-10 2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim- mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO damit beauftragt zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Das Gutachten ist binnen 5 Wochen zu erstellen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge- schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach- forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts- papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt: - Einzug von Forderungen d. Schuldners sowie Entgegennahme eingehender Gelder - D. vorläufige Verwalter wird ermächtigt, über Konten d. Schuldners zu verfügen und neue Konten auf den Namen d. Schuldners zu eröffnen - Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. |