"Es schafft an grauen Wintertagen um uns ein wohliges Behagen der feine Räucherkerzen-Duft. Er würzt aromareich die Luft. Von altersher ein schöner Brauch, seid klug und übernehmt ihn auch."
Der börsenmäßige Handel mit Effekten (als Teil des Effektengeschäfts, Wertpapiergeschäft) erfolgt als Kassa- oder als Terminhandel. Zum ersten Bereich gehören der amtliche (Börsen-)Handel (Kursfeststellung als Einheitskursermittlung oder fortlaufende Notierung) sowie der Handel über das Xetra-Handelssystem, zum letzteren der Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten (Futures). Aktienoptionen werden auch an der Frankfurter Effektenbörse gehandelt, Futures an der Eurex. Zum Effektenhandel der Kreditinstitute zählen Geschäfte im Auftrag von Kunden (Kundengeschäfte) sowie Effekteneigengeschäfte. Gemäß §10 BörsG sind Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse zugelassen sind, über den Handel an der Börse auszuführen, wenn der Auftraggeber keine andere Weisung erteilt. Gebietet dessen Interesse keine andere Ausführungsart, so ist der Auftrag im Präsenzhandel, nicht im elektronischen Handel auszuführen. Dieser “Börsenzwang” gilt nicht für festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission mit einem Gesamtnennbetrag von weniger als zwei Mrd. DM sind.