Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Ausführliche Definition im Online-Lexikon 1. Aktiengesellschaft (AG): in §§ 207 ff. AktG geregelte nominelle Kapitalerhöhung durch Umwandlung
von Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen in Grundkapital, ohne dass der Gesellschaft dabei tatsächlich neues
Betriebskapital (Kapital) zugeführt wird. Die im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien
(als Berichtigungsaktien, z.T. [fälschlich] als Gratisaktien bezeichnet) stehen zwingend den Aktionären im Verhältnis
ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu (§ 212 AktG), ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erbringen müssen.
Im Gegensatz zur effektiven, ordentlichen Kapitalerhöhung besteht kein besonderes Bezugsrecht auf junge Aktien;
diese werden vielmehr automatisch (von Gesetzes wegen) zugewiesen. AG mit Stückaktien können ihr Grundkapital
gemäß § 207 II 2 AktG auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen, so dass sich (ohne weitere Maßnahmen) der auf
jede Stückaktie entfallende rechnerische Nennbetrag entsprechend an die geänderte Grundkapitalziffer anpasst.
Grundsätzlich können andere Gewinnrücklagen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage
hingegen nur, soweit sie zusammen zehn Prozent oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen
übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden (§ 208 I 2 AktG). Eine Umwandlung von Rücklagen ist ausgeschlossen,
soweit in der zugrunde gelegten Bilanz (§ 209 AktG) ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist (§ 208 II 1 AktG) https://www.gabler-banklexikon.de/definition/kapitalerhoehung-aus-gesellschaftsmitteln-59106
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