Von InteractiveBrokers kam am 20.09. eine Mail mit dem Link zur Abstimmung. Bis 8.10.2018 17.00Uhr Ortszeit kann noch abgestimmt werden. Die Sondersitzung findet am 9.10.2018 um 9.00Uhr Ortszeit statt.
Es gibt zwei Abstimmungspunkte:
1. Genehmigung und Annahme einer Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft zur Durchführung einer Aktienzusammenlegung, Reduzierung der Anzahl der genehmigten Stammaktien und Erhöhung des Nennwerts pro Aktie unserer Stammaktien.
2. Eine Vertagung der Sonderversammlung zu genehmigen. [das ist vorsorglich dafür, dass nicht genügend Stimmen zusammen kommen, um den Resplit durchführen zu können]
Bei beiden Punkten empfiehlt das Management mit "FOR" (dafür) zu stimmen.
Darüber hinaus gibt es noch einen informellen Punkt, der auf eventuelle andere Geschäfte hinweist, die ordnungsgemäß vor der Sitzung oder einer eventuellen Vertagung stattfinden können.
Interessant ist dabei, dass bei jedem Abstimmungpunkt ein "Hilfebutton" befindet. Bei Abstimmungspunkt 1 wird dort z.B. geschrieben: Professor Proxy®erklärt Wenn ein Unternehmen einen Aktienrückkauf durchführt, wird jede seiner Aktien in einen Bruchteil einer Aktie umgewandelt. Bei einem Reverse Split im Verhältnis eins zu zwei wird beispielsweise jede ausstehende Aktie zu einer Hälfte einer Aktie. Nach einem 1:2-Reverse Split besitzt jeder Aktionär halb so viele Aktien; da aber nur halb so viele Aktien im Umlauf sind, entspricht jede Aktie dem Doppelten der proportionalen Beteiligung an der Gesellschaft, die er vor dem Split vertreten hat.
Ein Aktiensplit wird in der Regel vorgeschlagen, wenn der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft unter das von der Börse, an der die Aktien gehandelt werden, geforderte Mindestmaß oder auf ein Niveau gesunken ist, das potenzielle Käufer abschreckt. Der Reverse Split soll den Aktienkurs erhöhen und damit den aktiven Handel mit den Aktien der Gesellschaft fördern. Bei Abstimmungspunkt 2 steht folgendes: Professor Proxy®erklärt Vertagung oder Verschiebung der Sitzung
Auf der einberufenen Gesellschafterversammlung können die Gesellschaften die Vertagung oder Verschiebung der Versammlung verlangen, in der Regel, um genügend Stimmen für die Annahme eines Antrags zu erhalten. Einige Vollmachten enthalten Vorschläge zur Bevollmächtigung der Verwaltung zur Vertagung oder Vertagung einer Hauptversammlung, wenn ein oder mehrere Punkte der Tagesordnung nicht genügend Stimmen erhalten. Wenn die Aktionäre zustimmen, kann die Verwaltung, anstatt gezwungen zu sein, den Antrag für abgelehnt zu erklären, die Versammlung zur erneuten Abstimmung zu vertagen. Die Vertagungsbefugnis wird in Unternehmen, die für die Annahme bestimmter Vorschläge Mehrheitsentscheidungen benötigen, mit einiger Häufigkeit genutzt. So kann das Management beispielsweise eine Bestimmung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen haben, die eine Zweidrittelmehrheit der Aktionäre erfordert, um Fusionen zu genehmigen, um sich vor feindlichen Übernahmen zu schützen. Die Bestimmungen zur Zweidrittelmehrheit können jedoch ein zweischneidiges Schwert sein. Insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien sich im Besitz einer großen Anzahl von Einzelinvestoren befinden, können die erforderlichen zwei Drittel schwer zu beschaffen sein und zum Scheitern einer vom Management unterstützten Fusion führen. Bei dem dritten, informellen Punkt steht folgendes in der Hilfestellung: Professor Proxy®erklärt Sonstiges Geschäft abschließen - Nicht stimmberechtigt
"Sonstiges Geschäft" umfasst Themen, die nicht auf der offiziellen Tagesordnung einer Hauptversammlung stehen, aber eintreten können.
Vor jeder Hauptversammlung ist den Aktionären eine Tagesordnung mit den in der Hauptversammlung zu beschließenden Punkten vorzulegen. Viele Unternehmen werden nach der Auflistung der zu behandelnden Themen eine "Auffangklausel" auf die Tagesordnung setzen, die es der Sitzung ermöglichen würde, "alle anderen Geschäfte zu tätigen". In einigen Fällen werden die Aktionäre gebeten, über diese Bestimmung abzustimmen, d.h. sie zu genehmigen oder abzulehnen; in den meisten Fällen wird jedoch keine Abstimmung beantragt, und die Bestimmung erscheint lediglich als Hinweis darauf, dass andere Angelegenheiten berücksichtigt und abgestimmt werden können. Die meisten Behörden sind der Ansicht, dass diese Klauseln dem Management keine Freibrief für Maßnahmen geben, die sie den Aktionären nie genehmigt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie auf der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt würden. Vielmehr könnte die Bestimmung "Sonstiges", wenn sie überhaupt in Anspruch genommen wird, es dem Management ermöglichen, technische Mängel in den betreffenden Punkten zu beheben, ohne dass eine weitere Hauptversammlung einberufen werden müsste.
LG union
|