§_41 WpHG (F) Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1, das am 1.August 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Abs.1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser Bestimmung erstmals am 1.Februar 1998 abgeben.
(2) 1aWem am 1.April 2002 unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 und 2 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; 1bin der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. 2Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1.Januar 2002 und vor dem 1.April 2002 bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs.1 oder 1a abgegeben worden ist.
(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden.
(4a) (1) 1Wer am 20.Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20.März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. 2aDas gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20.Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; 2bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. 3Wem am 20.Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20.März 2007 mitteilen. 4aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20.Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 in der vor dem 20.Januar 2007 geltenden Fassung zugerechnet werden konnten; 4bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. 5Wer am 20.Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20.März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn, sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. 6aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; 6bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. 7Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20.April 2007 nach § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. 8Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. 9Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr.2, mitzuteilen. 10Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs.3 entsprechend anzuwenden. 11Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 2.
entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7 oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 (3) mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend (3) geahndet werden.
§§§ ----------- Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont. Konrad Adenauer |