News - 06.12.07 19:12 Fondshandel: Jedes Land hat seine Spezialitäten
Anleger sollten vor einem Verkauf ihrer Auslandsfondsanteile steuerliche Regeln prüfen. Denn die können je nach Land völlig unterschiedlich sein.
Neben dem heimischen Finanzamt interessiert sich auch der Fiskus im jeweiligen Investitionsland der Fonds nach unterschiedlichen Regeln für einen Verkauf von Fondsanteilen. Das regeln die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den unterschiedlichen Standorten.
Australien
Fonds fallen hier unter die Körperschaftsteuer, der Anteilsverkauf löst keine Einkommensteuer für den Anleger aus. Ob der Verkaufsgewinn laut DBA in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist strittig.
Dubai
Das DBA läuft am 9. August 2008 aus, bis dahin fällt außer dem heimischen Progressionsvorbehalt keine Steuer an. Anschließend darf Deutschland voll zugreifen.
Frankreich
Auf den realisierten Gewinn fällt eine Quellensteuer von 16 Prozent an, hinzu kommt eine sogenannte Registersteuer. Liegt der Fondsbeitritt mindestens sechs Jahre zurück, gewährt der französische Fiskus pauschale Abschläge.
Großbritannien
Der Hausverkauf bleibt ohne Abgaben. Das bringt aber nur auf den ersten Blick Entlastung, weil laut DBA eine Rückfallklausel eintritt, wenn ein Land Steuerfreiheit gewährt. Geschäfte innerhalb von zehn Jahren werden hierzulande wie ein inländischer Erlös besteuert. Bei britischen Policenfonds wird der gewerbliche Gewinn in England erfasst, wobei hier Freibeträge greifen.
Italien
Beim Verkauf des Fondsanteils greift der dortige Fiskus nicht auf deutsche Anlegern zu. Ob Steuerrecht laut DBA wieder an Deutschland zurückfällt, ist umstritten. Das Wohnsitzfinanzamt wird aber im Zweifel erst einmal auf seine vollen Ansprüche wie bei heimischen Hausverkäufen pochen.
Kanada
Einen Fondsverkauf sollten sich Anleger überlegen. Ohne Freibetrag wird die gesamte Abschreibung mit dem Mindesttarif von rund 23 Prozent nachversteuert, und auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungspreis unterliegt zusätzlich einer pauschalen "Capital Gains Tax".
Niederlande
Verkäufe in der Nordsee oder in Amsterdam werden nicht gesondert erfasst. Die Abgabe auf die Hauserlöse ist bereits mit der pauschalen Boxensteuer auf die laufenden Mieteinkünfte abgegolten.
Österreich
Zehnjährige Spekulationsfrist bei Immobilien. Alles, was über den Freibetrag von 2000 Euro hinausgeht, wird mit 38,33 Prozent besteuert. Liegt der Gewinn oberhalb von 19.000 Euro, greift der Tarif von 43,6 Prozent. Inklusive dem heimischen Progressionsvorbehalt kann aus dem Erlös des zügig verkauften Objekts in Wien schnell mehr als die Hälfte ans Finanzamt fließen.
Schweiz
Hier laufen die DBA-Uhren anders, daher werden Fonds meist als Aktiengesellschaft konzipiert. Der Verkaufsgewinn unterliegt wie beim normalen Aktiengeschäft der heimischen Spekulationssteuer.
Slowakei
Es gilt eine Flat Tax von 19 Prozent, die fällt auf den Verkaufsgewinn in der Regel nicht an. Allerdings kann der deutsche Fiskus je nach Fondsmodell zugreifen.
Tschechien
Beim Verkauf des Fondsanteils greift der dortige Fiskus nicht auf deutsche Anleger zu. Daher darf Deutschland wie bei heimischen Fonds besteuern.
Ungarn
Der Anteilsverkauf bleibt steuerfrei, da Budapest geschlossene Fonds wie Aktien behandelt. Damit kann Deutschland seine Besteuerungsrechte wie bei heimischen Fondsanteilen voll ausnutzen.
USA
Hier kommt es zu einem Wechselspiel aus der Besteuerung bisheriger Abschreibungen und dem tatsächlichen Gewinn. Der Tarif ist dann noch von der vorherigen Haltefrist abhängig, eine Spekulationsfrist gibt es in den USA nicht. Als Faustregel sollten Anleger bei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren mit einem Steuersatz des amerikanischen Fiskus von rund 25 Prozent rechnen.
Von Robert Kracht
Quelle: Financial Times Deutschland
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