Es soll nicht um den öffentlichen Raum gehen? Doch, das Internetz ist der öffentliche Raum mit der größtmöglichen Reichweite und dem größtmöglichen Maß an Interaktion.
Das GG regelt die Beziehung zwischen Staat und Bürger. Auch und im Besonderen und gerade in Bezug auf das Gelernte aus der eigenen Vergangenheit. Das GG ist aber auch die Oberinstanz, an der sich nachfolgende Rechtsnormen (Zivil- und Öffentliches Recht) zu orientieren haben.
Das Internetz soll es nicht geben? Doch, es ist existent als Verbund einer unbestimmten Anzahl vernetzter Rechner. Es ist genauso existent, wie Hörfunk und Fernsehen, die eben nicht nur eine Ansammlung irgendwohin gesendeter magnetischer Aufzeichnungen sind.
Virtuelles Hausrecht? Es mag zum Spiel der Juristerei gehören, dass das Virtuelle (nicht echt oder doch echt?), dieses Phänomen Internetz juristisch erst erfasst und dann bewertet werden muss. Das vorgeschaltete virtuell zeigt jedoch zugleich, dass (und hier mag man sich fragen warum?) klassische Ansätze scheinbar nicht greifen (können, wollen, sollen?).
Für mich bleibt abschließend festzustellen, das GG ist in seinen Grundaussagen sehr eindeutig, ohne eine abschließende Bewertung für jeden Einzelfall zu bieten. Weshalb die klassischen Ansätze zur Bewertung nicht auch für das Internetz gelten sollen, bleibt für mich nicht nachvollziehbar. |