irgendein Beleg, dass es keines Einzelmandats bedarf.
im Rahmen der Verbandsklage, die auch in den Niederlanden umgesetzt ist muss man zumindest Mitglied des Verband/Vereins sein um an einer solchen Klage teilzunehmen.
Hier noch ein paar weitere Erläuterungen: Niederlande In den Niederlanden gibt es drei Arten von Sammelklagen.
Option I: Seit dem 1. Juli 1994 enthält das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (DCC) eine Bestimmung, die die Einreichung von Sammelklagen vor der Zivilabteilung eines ordentlichen Bezirksgerichts im Namen mehrerer Dritter, einschließlich solcher im öffentlichen Interesse, ermöglicht. Anspruchsbefugt sind juristische Personen, in der Regel gemeinnützige Stiftungen oder gemeinnützige Vereine. Diese Art von Sammelklage führt zu einem Feststellungsurteil oder einer einstweiligen Verfügung. Schadensersatzansprüche können erst in einem nachgelagerten Verfahren durch Einzelklagen geltend gemacht werden. Option II: Diese Option ist ein Verfahren für Fälle, in denen ein Vergleich zwischen den beteiligten Parteien erzielt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen des niederländischen Zivilgesetzbuches sind 2005 in Kraft getreten und werden allgemein als das „Gesetz über die kollektive Abwicklung von Massenforderungen“ bezeichnet.51 Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren, bei dem eine nicht gewinnorientierte juristische Person die Kläger auf der einen Seite und das beteiligte Unternehmen auf der anderen Seite vertritt. Der eigentliche Zweck dieses Verfahrens besteht darin, dass der Gerichtshof einen zwischen den Verhandlungsparteien erzielten Vergleich für alle Personen, die zur „Klasse“ gehören, für verbindlich erklärt. Das System funktioniert nach dem „Optout“- Prinzip: Alle Personen, die dem Profil des „Class Member“ entsprechen, sind per Definition Teil des Vergleichsurteils, es sei denn, eine beteiligte Person hat mitgeteilt, dass sie nicht als „Class Member“ behandelt werden will. Die Vergleichsvereinbarung legt auch fest, wie die einzelnen Beträge zu berechnen und an die jeweiligen Personen auszuzahlen sind.
Option III: Das „Vollmachts“-Modell: Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Sammelklage, sondern nur um ein „reguläres“ Schadensersatzverfahren, bei dem mehrere einzelne Opfer/Kläger durch einen Anwalt vertreten werden. Im Februar 2018 wurde dem Parlament ein Entwurf der erweiterten Option I vorgestellt. Während das Verfahren der Option I nur ein Feststellungsurteil erreichen kann, soll mithilfe der neuen Verfahrensmöglichkeit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Das neue System beinhaltet die Übernahme mehrerer Bestimmungen der Option II, also der Vergleichsoption, mit dem großen Unterschied, dass das neue Verfahren nicht mit einer Einigung beginnt. Der Gesetzentwurf wurde sowohl von Juristen als auch von Wissenschaftlern heftig kritisiert. Es wird daher erwartet, dass der Entwurf noch weitreichende Änderungen erfahren wird. Für Sammelklagen, die Schadenersatzansprüche beinhalten, werden in der Regel Vereinigungen gegründet, die von den betroffenen Opfern eine - relativ geringe - feste Gebühr verlangen. Die beteiligten Anwälte werden in der Regel nur teilweise aus diesen festen Honoraren bezahlt. Alle anfallenden Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, sind in der Regel Teil der Summe, die von dem verklagten Unternehmen gezahlt werden muss, wenn es unterliegt. Im Weiteren können die Kosten nicht unabhängig vom Einzelfall bestimmt werden, sondern sind von der Komplexität des Rechtsfalls und der Anzahl der betroffenen Personen abhängig. Kosten können sich etwa aus Aufwendungen für eine ordentliche Streitvorbereitung (Recherchen, Zeugenanhörungen, erforderlichen Reisen, Übersetzungen etc.) und Kosten für den eigentlichen Rechtsstreit (Anwalts- und Gerichtskosten etc.) ergeben.
Quelle: https://www.google.com/...al.pdf&usg=AOvVaw0Wi0xyfqI0ST5zknzSluQ2 |